{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-03-19_5_StR_453_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-03-19","aktenzeichen":"5 StR 453/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 453/73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ari UV aus FE ,\ngeboren am EEEEED 1935 in sp (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23,.Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nals beisitzende- Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Mi au: mn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover\n\nvom 19.März 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen im Zustand erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit, jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 213 StGB - zu sieben Jahren Treiheitsstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nAuf die allein erhobene Sachrüge hat der Senat das\nangefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft.\nHierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n1. Das gilt auch für die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat. Der\nGeneralbundesanwalt, der das Rechtsmittel ebenfalls für\nunbegründet hält, hat in diesem Zusammenhang jedoch auf\nfolgendes hingewiesen. Das Schwurgericht hat: eine Anwendung des § 51 Absatz 1 StGB abgelehnt, weil der\nAngeklagte zur Tatzeit weder geisteskrank noch geistesschwach gewesen sei und auch nicht an einer Bewußtseinsstörung gelitten habe. An anderer Stelle heißt es dann,\ndaß der Angeklagte \"sich ständig in einem psychischen\nTrauma\" und in einem \"situationsbedingten Depressionsund Affektzustand\" befunden habe. Das steht aber nicht\nin unlösbarem Gegensatz zu den sonstigen Feststellungen\nzu diesem Punkte. Jedenfalls kam eine Anwendung des\n§ 51 Abs.1 StGB nach den weiteren Darlegungen in den\nUrteilsgründen nicht in Frage, weil der Angeklagte \"wußte,\ndaß das Töten eines Menschen sowohl nach religiösen und\nrechtlichen Gesichtspunkten verboten ist\", Damit ist\nausreichend dargetan, daß der Angeklagte die erforderliche\nEinsicht in das Unerlaubte der Tat hatte.\n\n-u-\n\n- u.\n\nDas Schwurgericht ist aber der Ansicht, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit in seiner Fähigkeit, seinen Willen\ngemäß der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns\nzu steuern, erheblich vermindert war, so daß § 51 Abs.2 StGB\nanwendbar sei. Ob das zutrifft, braucht der Senat in diesem\nZusammenhang nicht zu entscheiden, weil § 31 Abs.2 StCB\nnur den Strafausspruch betrifft und der Angeklagte durch\nseine Anwendung nicht beschwert ist. Ein Fehler könnte\naber darin liegen, daß das Urteil keinerlei Ausführungen\ndarüber enthält, ob das Hemmungsvermögen etwa völlig\nausgeschlossen gewesen sei. Es erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber ausgeschlossen, daß das Schwurgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision, die sich nur\ngegen die Strafzumessung wenden, vermögen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Ziele zu verhelfen. Sie richten\nsich zunächst gegen die Nichtanwendung des § 213 StcB.\n\na) Das Schwurgericht geht davon aus, daß Sadriye Uzun,\ndie Ehefrau des Angeklagten, diesem schwere Beleidigungen\nzugefügt habe. Im Urteil wird aber der besondere Strafmnilderungsgrund der \"Reizung zum Zorn\" nicht angewendet;\nmildernde Umstände - so heißt es in den Urteilsgründen -\nkönnten dem Angeklagten nicht zugebilligt werden, weil\ner nicht, wie es § 213 StGB erfordere,, \"auf der Stelle\nzur Tat hingerissen\" worden sei. Denn der Angeklagte habe\nsich bereits einige Tage vor der Tat das Messer gekauft,\num damit seine Frau zu töten, falls sie sich seinem letzten\nVersuch, sie zur Rückkehr zu bewegen, widersetzen werde.\nDer Angeklagte sei daher \"bereits endgültig zur Tat entschlossen gewesen, eines weiteren Entschlusses bedurfte\nes also nicht mehr\". Das hat das Schwurgericht unter\nBezugnahme auf BGHSt 21, 14 ff ausführlich und ohne Rechtsirrtum dargelegt. Auch die Feststellung des Urteils, das\nVerhalten der Ehefrau am Tattage \"habe das Faß zum Überlaufen gebracht\", steht nicht im Widerspruch zu den übrigen\n\n-5_\n\n-5-\n\nAusführungen des Urteils zu diesem Punkte. Denn das Verhalten der Ehefrau kann den Angeklagten in der Ausführung\nseines vorgefaßten Tötungsplanes lediglich bestärkt haben,\nmuß aber den Tötungsvorsatz nicht erst verursacht haben.\nEs verblieb dabei, daß die Entscheidung der Ehefrau, ob\nsie zum Angeklagten zurückkehre oder nicht, nur von ihr\ngetroffen werden konnte. Daß der Angeklagte sich um eine\nfür ihn günstige Entscheidung bemühte, ändert - entgegen\nder Meinung der Revision - nichts.\n\nDer Angeklagte, so hat das Schwurgericht festgestellt,\nhabe nach der Weigerung der Ehefrau, zu ihm zurückzukehren, nochmals gebeten, \"doch wenigstens in eine Ehescheidung einzuwilligen\" (ein Verlangen, das er auch\nschon bei anderen Versuchen, seine Frau zur Rückkehr zu\nbewegen, gestellt hatte). Wie die Revision zutreffend\nvorträgt, ist das Schwurgericht auf diesen Punkt bei der\n\nEntscheidung, ob der Angeklagte schon früher entschlossen\n\nwar, seine Frau zu töten, nicht eingegangen. Auch das vermag |\ndem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch unter\nBerücksichtigung der Forderung des Angeklagten nach\n\nScheidung verblieb es dabei, daß der Angeklagte schon\n\nvor dem Tattage zum Totschlag entschlossen war und die\nAusführung der Tat nur von einer Gestaltung der Sachlage\n\nabhing, auf die er keinen Einfluß hatte.\n\nb) Die Ablehnung \"anderer mildernder Umstände\" im\nSinne von § 213 StGB unterliegt ebenfalls keinen Bedenken.\nDaß - wie die Revision vorgetragen hat - gerade in diesem\nZusammenhang \"die Befangenheit des Angeklagten in der\nsittlichen und religiösen Vorstellungswelt seines Heimatlandes\" zu würdigen war, ist zutreffend. Hiermit befaßte\nsich aber das Schwurgericht ausführlich an mehreren\nStellen der Urteilsgründe. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß diese Geschtspunkte bei der Prüfung, ob § 213 StGB\nanzuwenden war, übersehen worden sind.\n\n-6 -\n\nSchließlich ist in diesem Zusammenhang noch zu\nbemerken, daß der Tatrichter wegen der Annahme erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB)\nnicht gezwungen war, vom Strafrahmen des § 213 StGB\nauszugehen; es stand ihm frei, dem bei der Strafmilderung aus § 44 StGB Rechnung zu tragen (BGHSt 16,\n360,362).\n\n3. Auch die Prüfung der allgemeinen Strafzumessungsgründe deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Revision war\ndaher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nFleischmann Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-19/5-str-453-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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