{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-03-13_5_StR_696_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-03-13","aktenzeichen":"5 StR 696/72","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in der stra fsache.\nnn gegen,\n\n1. Mohamed. Nasim 3 m\n\n‚ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am! 1944 in u (Afghanistan) ,\n\nZur: zeit in Untersuchungshaft Bu\n2: den Autosehlosser Mohaumad ai En |\n\nVer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter prof.Dr.Sarstedt und üle Richter\nSchmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der\n\nSitzung vom 13.März 1973, an der ferner teilgenomzen\nhaben Staatsanwalt GEW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB av: EEE 215\nVerteiäiger des Angeklagten si, Rechtsanwältin.\nWED 2.5 ED 5.5 vVorteidigerin des Angeklagten\nDEE und Justizangestellte GEB 215 ur: undebeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB unö\nDEEEEEED zegen das Urteil des Landgerichts\nin Itzehoe vom 20.April 1972 werden verworfen.\n\njeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtemittels zu tragen.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nrunde\n\nKal ee rn ee er TE\n\nHM\n\nicht het den Argekisgten Sp wesen\n‚hen Vergehene gegen die &S 1, 9, 0 sba.!\n\nDIN\n\nyse LANG:\n\nat\n\ner\nsea VIYBBiBLiO\nyr,i und 4 des Opiumgesetzes a.F. zu wwei jahren Freiheiisstrafe und den Angekiegten DEEEB unter Frei sprechung\n\nim übrigen wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen die\n88 9, 10 Abs. Nr.d des Opiumgesetzes a.p. in Tateirheit\nmit Steuerkehlerei zu einem Jahr und secha Moraten\nFreiheitsstrafe und zu 2000 DM Geldstrafe verurteilt;\nzußerdem hat ea das bei 5 sichergestellte Rauscheift\neingezogen. Beide Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensreehts und des sachlichen Strafreckts. Dis\nRechtsmittel sind ohne Erfolg\n\n4, Die Verfahrensbeschwasrden der Ang eklagten SB.\n\na) Die Rüge, der Dolmetscher Dr. Se: =: solcher\nnicht vereidigt worden, ist unbegründet. Wie die weri 812\nselbst vorträgt, hat Dr.EMb erklärt. er asi beeldligter\nDolmetscher. Darin liegt eine Berufung auf\ngeloisteten Eid. Sie eteht nach § 189 Abs.2 GYG der Rakelfora der Vereidigung gleich. Zu Inrecht meint dte Revision,\nder Dolmetscher hätte außerden versichern nissen, Jah sr\ntreu und gewissenhaft übertragen werde, Ir besuchte eich\nnur derauf zu berufen, einen solchen Eid für Übertragungen\nder betreffenden Art schon geleistet zu haben. Das diese\n\nngabe nicht zutreffe, behauptet die Rerision nicht,\n\nden allgemein\n\nbp) ohne Kechtsirrtum hat das Lenigericht das\nGesuch zurückgewiesen, mit dem der Angeklagte Sn\nDr. EM wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat,\nsoweit dieser als Sachverständiger vernommen worden 18%.\n\nDie Tatsache sliein, daß Dr.E@ üle gleiche Staatssyzehörigkeit wie der Angeklagte Da besitzi, gab det\nsachwardsführer noch keinen berechtigten Grund, sn der\n\nUnparteilichkeit des Sachverständigen zu zwelfelr. Nähere\nAnhaltspunkte dafür, deß der Beschwerdsführer besorgen\nwußte, Dr.E@EEB „ürde \"zu seinem Landsmann stehen\", sind\nin dem Ablehnungsgesuch nicht behauptet worden.\n\nc) Der Antrag, die beim Angeklagten SW gefundenen\nBriefe durch einen anderen Sachverständigen übersetzen zu\nlassen, war kein Beweisamtrag, da eine bestimmte Beweistatsache nicht angegeben war. Die in der Revisionsbsgründung\nenthaltene Beweisbehauptung, das Wort \"namaki\" bedeute\nin der in Afghanistan gesprochenen persischen Sprache\nkeineswegs Haschisch, enthielt der Antrag nicht. Es handelte\nsich somit nur um ein:ın Beweisermittlungsamtrag.\n\nDie Strafkammer hat mit seiner Ablehnung nicht gegen\nibre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verstoßen. Wie\nin ihrem Ablehnungsbeschluß ausgeführt und voz der Revision\nauch nicht bezweifelt wird, ist Dr.EWB \"auch euf die\nÜbersetzung aus der neupersischen Sprache vereldigt, die\nin einzelnen Teilen Afghanistens gesprochen wird und\nin der auch die Briefe verfaßt sind\". Es ist nicht ersichtlich, wie sich ihr die Möglichkeit hätte aufädrängen müssen,\nDr.E@D habe die Briefe falsch übersetzt, insbesondere\ndem Wort \"namaki\" einen nach dem Zusammenhang nicht zutreffenden Sinn beigelegt.\n\nd) Die Rüge, das Gericht habe einen auf § 246 Abs.2 |\nStPO gestützten Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandiung auszusetzen, unter Mißbrauch seines Ermessens\nabgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die RKevisionsbegründung, gibt den wesentlichen Inhalt des Aussetzungsamtrages nicht und denjenigen des ablehnenden Beschlusses\nnur unvollständig wieder (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nsuch für die Hige. das Gericht kätte\n\nF\n\n%\nden Beweisentrag, dla Absender der vlefe zu vernehmen,\nsicht mit der Begründung ablehnen dürfen, des er zum Zwack\nder Proseßverechleppung gestellt sei. Die Revisionssegründung teilt den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungs-\n\nbeschlusass nicht vollständig mit (BEHST 3,215}\n2, Die Verfshrensbeschwerden des Argekrlagten Te.\na) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\n\ndie Strafkammer die Ablehnung des Vorsitzenden wegen\nBesorgnis der Befangenkeit zurückgewiesen hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat den Vorsitzenden abgelehnt,\nN weil dieser \"trotz des Protestes der Verteidigung und des\nN Angeklagten üss Fotografieren der Angeklagten durch die\n00 presse im Saal gestattet\" habe. Tatsächiish het die Im\n\n\\ Spal anwesende Presseberichterstetterin Freu Yo\n\nE während der Verhandlung nur eine asgervierte Felljacks\n\nN; und in einer Verhandlungspause das kchorium sowis den\n\nAn Angeklagten Sp nit dessen Zustimzung fctograflert.\nwie die Strefkammer in ihrem das Ablehnungsgesuch zurlckweisenden Beschluß überzeugend dergele;t hat, war\n\"gerichtsbekannt\", daB rau TEUER \"vcü der Erlaubnis der\nYorsitzenden bei dev Bildaufnahme eines ıngeklagten mur\nGebräuch\" macht, wenn \"sie vorher von dem jeweiligen\nAngeklagten die Zustiumung erhalten hat\".\n\nGeht man von dissem Sachverhalt aus, bestand für den\nBeschwerdeführer kein vernünftiger Grund, die Unpartei-\n‚ichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen {§ 24 StPO)»\nDieser hst durch die beanstandete Erlaubais ihn nicht\nder Gefahr ausgesetzt, während der Verhandlung oder in\neiner Verhandlungspause gegen seinen Willen fot:graflert\nzu werden, und ihn auch nicht einer solchen Gefahr aus-Beizen wollen, Die Zurückweisung des Ablehnungsgssuchs war\n\nPR un\n\n-\nN\n.\nbo\n!\n\ndanach säachiich gerechtfertigt. Nie Strafksmner hätte\nalleräings vor der Entscheidung dena Beschwerdeführer auf\ndie ihm bis dahin offensichtiich unbekannte Übung kinweiren\nund ihn dazu hören müssen (Art.103 Abs.i G5). Der Fehler\nbeschwert ihn aber nicht. Er hat die von Ger Strefkemner\nherangezogene gerichtsbekannte Tatsache durch üäle Yerkündung des sein Gesuch zurückweisenden Beschlusses erfahren und hätte darauf unter Bezeichnung etwaiger\nweiterer Mittel der Glaubhaftmachung das Ablehnungsgesuch\nerneuern können (BGHSt 21,85,87).\n\nb; Die Rüge, die Verteidigung sei durch die beanstandete Erlaubnis des Vorsitzenden in einem für die\nEntscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt\nworden, muß schon deshalb scheitern, weil die Maßnahme\n50, wie sie von dem Vorsitzenden nach den Umständen\ngemeint war und von der anwesenden presseberichterstatterin\nauch verstanden worden ist, nioht unzulässig war.\n§ 169 Abs.2 GVG verbietst einfache Bildaufnahmen nicht\n(BGH NJW 1970,63,64 = JZ 1970,108,109). Außerdem beruht\ndie Maßnahme nicht auf einem in der Hauptverhandlung\nergangenen Gerichtsbeschluß {§ 338 Nr.8 StPO).\n\n0) Wegen der Rüge, der Dolmetacher Dr. Ei sei als\nsolcher nicht vereidigt worden, wird auf die Ausführungen\nzu der entsprechenden Rüge des Angeklagten Sp verwiesen.\nAuch der Beschwerdeführer DW sibt an, Dr. EEE habe\nerklärt, er sei verseidigter Dolmetscher.\n\nd} Die Behauptung, der Zeuge Kurt NEED csi nicht\nnach § 57 StPO belehrt worden, wird durch äen Inhalt\nder Sitzungsulederechrift widerlegt (Bd.5 E1.103 R,\n\n138 d.A.). Im übrigen könnte die Revision darauf nicht\ngestützt werden {BGH VRS 36,23).\n\na} Der hilfsweise gestellte Bewelsernlttlungsamtrag,\nSteatsanwalt KB derüber zu vernehmen, welchen Inhalt\nseins Gespräche mit Kr: 5 :i ter,\nsrauchte weder durch Gerichtsbeschluk noch in den\nirctellsgrinden beschieden zu werden.\n\nEs ist such nicht ersichtiich, aus weichen Gründen\neich das Gericht hätte gedrängt sehsn missen, dieser\nBeweisanregung nachzugehen.\n\nf} Die Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung\nbeantragt, die Vorstrafakten des Zeugen Krß heranzuzleben, um seine Unglaubwürdigksit darzutun. Die\nStrefkammer hat diesen Beweisermittiungsamtrag (BGHSTt 6,128)\ndurch einen in der Hauptverhandiung verkünieten Beschluß\nspgelehnt und dabei als schon erwiesen angesehen oder\nale wahr unterstellt, der Zeuge Kr sei. \"etliche Male\"\nund \"erheblich! als \"dealer\" vorbestraft, er sei \"pollzeispitzel\" gewesen und seine vorzeitige Entlassung aus der\nStrafkaft asi abgelehnt worden, Die Revisionsbegründung\nbemängelt zu Unrecht, die Strafkammer hsbe sich nicht\nan die zugssagte Wahrunterstellung gehalten, Die Urteilsgründe bleten dafür keinen Anhalt. Der Tatrichter ist\n\n‚alcht verpflichtet, sich mit den als arwiesen be-\n\nzeichneten oder ale wahr unterstellter Tatsachen ausarück}ich suseinanderzusetzen. Vielmehr genügt sa in\näsr Regel, daß seine Pestetellungen ihnen nicht wider-Eprechen.\n\n3. Die Sachbeschwerden,\n\nauf die Sachrügen hat der Senat das Urteil in\nseinen gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine\nRachtstshler zum Nachteil der Angsklagten srgaben.\nDes gilt auch für die Strefzumessung. Das Landgericht\n\nhat die für und gegen die Angeklagten sprechenden\nUmstände gegeneinander abgewogen und die Zumessungsgesichtspunkte des § 13 StGB beachtet. Was die Revision\ndes Angeklagten Davalou hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.\n\nYie Kntscheidung enteprickht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Sisner\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/5-str-696-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/5-str-696-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.090178+00:00"}}