{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-02-22_5_StR_673_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-04-03","aktenzeichen":"5 StR 673/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich\nbei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr.1 und für die Freiheitsstrafe\ndiejenigen der Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an\n\nden für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß\n\ndes Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHST: Ja\n\nBZRG 88 60 Abs.1, Abs.2 Nr.1 und 2, 61, 49\n\n§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich\nbei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr.1 und für die Freiheitsstrafe\ndiejenigen der Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an\n\nden für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß\n\ndes Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973).\n\nBGH, Beschl. v. 3. April 1973 -5 StR 673/72.\n\nLG Osnabrück\nOLG Oldenburg\n\n5 StR 673/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Johannes T (iEEEEE>\naus Ani,\ngeboren arı ED 3:0 in CRD.\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nund Unfallflucht\n\n- 2.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in seiner-Sitzung am 3.April 1973\n\nauf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg\nvom 27.Oktober 1972\n\nfolgenden Rechtssatz beschlossen:\n\n§ 60 Abs.2 BZRG findet auch dann Anwendung,\nwenn es sich bei den Vorverurteilungen um\n\neine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt,\nsofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen\nder Nr,1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen\nder Nr.2 aa0 gegeben sind (im Anschluß an den\nfür die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß\ndes Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom\n22.Februar 1973).\n\nGründe\n\nDas Landgericht in Osnabrück hat als Berufungsgericht\ndurch Urteil vom 4.Mai 1972 den Angeklagten wegen mehrerer\nVerkehrsstraftaten verurteilt. In den Gründen des Urteils\nheißt es, die Strafkammer habe als strafschärfend gewertet,\ndaß der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts in Bad Iburg\nvom 27.November 1969 wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu\neiner Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden ist.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, beabsichtigt, die Revision auch\nim Strafausspruch zu verwerfen. Es ist der Auffassung, die\nStrafkammer habe die Vorverurteilung aus dem Jahre 1969 ohne\nRechtsirrtum als strafschärfend werten dürfen, weil eine\n\n- 3.\n\n.3-\n\ntyeitere Eintragung im negister enthalten\" sei (§ 60 Abs.2\nNr.1 BZRG) und daher das Verwertungsverbot‘ der 88 60, 61,\n\n49 BZRG nicht durchgreife. Gemeint: ist: ‚eine. 1964 ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten. ‚wegen einer Verkehrsstraftat zu drei Monaten Gefängnis. Ban\n\nDas Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Worte \"keine\nweitere Eintragung im Register enthalten ist\" in § 60 Abs.2\nNr.1 BZRG bedeuteten, daß jede weitere Eintragung im Strafregister die Nichtübernahme einer Eintragung über eine Verurteilung zu Geldstrafe ohne Rücksicht darauf hindert, ob\nsie selbst zu übernehmen ist. Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen\nObersten Landesgerichts in NDR 1972, 1053 gehindert (ebenso\nwie das Bayerische Oberste Landesgericht unter Aufgabe seiner\nfrüheren Rechtsprechung das Oberlandesgericht Hamm aa0). Das\nOberlandesgericht Oldenburg hat daher durch Beschluß vom\n\n27.0ktober 1972 die Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n‚Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen\ndurch seinen für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluß\n2 StR’ 609/72 vom 22. Februar 1973 entschieden, daß g 60 Abs.2\n\\r.1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn ‚es. ‚sich um mehrere\nGeldstrafenverurteilungen handelt, sofern. für jede von ihnen\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Hierzu\nwird in den Gründen ausgeführt, die Worte \"keine ‚weitere\nEintragung im Register enthalten\" bedeuteten nicht, daß im\nalten Strafregister keine weitere Eintragung vorhanden\nsein dürfe; die Voraussetzungen der Nichtübernahne seien\nfür jede einzelne Vorverurteilung. unabhängig von weiteren\nVorverurteilungen zu prüfen; 8 60 Abs. 2 Nr.1 BZRG sei nur\ndann nicht mehr anwendbar, wenn nach einer. solchen Prüfung\neine weitere Rintragung bestehenbleibe.\n\n„u-\n\nDer beschließende Senat tritt der Rechtsansicht des\n2.Strafsenats bei. Sie gilt auch für Fälle, in denen es |\nsich bei den Vorverurteilungen um Geld- und Freiheitsstrafen\nhandelt. Freiheitsstrafen werden ebenso wie Geldstrafen\nnicht in das Zentralregister übernommen, wenn gesetzlich\nbestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs.2\nNr.2 ££ BRZG).\n\nSarstedt Siener Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-03/5-str-673-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-03/5-str-673-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.745185+00:00"}}