{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-02-13_5_StR_687_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-02-13","aktenzeichen":"5 StR 687/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5.StR 6eu/Tz\n13.2.53\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strefsache\n\ngagsn\n\nden Fußbodenleser Wi ı11 Y ED\nzeboren an a 9: :. vw,\n\nmu Zeit in Untersuchuneshaft,\n\nwegen Dlebstahle u.a.\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter\nSiemer, Schmitt, Herrmann und. Fleischmann in der Sitzung\nvom 13.Februar 1973, an der ferner teilgencmmen haben\nStaatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft\nund Justizangestellte WW 215 Urkunisbesmtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n&,Septenber 1972 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurtsilt\nworden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine\nandere Straikamner des Landgerichts in\nLüneburg zurückverwiesen, die auch über ale\nKosten des Rechtsnittels zu entscheiden hat.\n\n- VonRechts wegen -\n\nKR\n\nwet\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls in 17 Fällen und versuchten\nDishsteklis in einen Falle zu seiner Gesamtfreihsitssirale\nvon fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision dss Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rilgt die Verietzung des sachlichen Strefirschts.\n\nvYas Rechtsmittel hat Erfolg. Folgends Rüge führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angsklagte\nverurteilt worden ist.\n\nWie die Revision mit Recht beanstandet und durch das\nProtokoli Über die Hauptverkandiung ausgewiesen wird, hat\n\nZie Strafkammer zum Zwecke des Beweises aus den Akten früherer\n\nStrafverfahren gegen den Angeklagten Teils eines schrift»\n}ichen Gutachtens der meulizinischen Sarhverständigen DV,\nLange (B1.108 ff aus 9 Ms 82/61 der Staatsanwaltschaft\nLineburg) und Hauptverhandlungsprotokolle verlesen, soweit\nsie mündliche Äußerungen der Sachverständigen betreffen\n{81.184 Rs. aa0; B1.197 d.A. 8 Kia 1/68 der Staatsanwalt“\nschaft Liineburg). Das verstößt, wie auch der Generalbundese\nanwalt ausgeführt hat, gegen § 250 Satz 2 StPO.\n\nBer Ceneraibundesanwalt hat jedoch äle Auffassung vertreten, auf diesen Verstoß könne das Urteil nicht beruhen\n(§ 337 Abs.? StPO). Er hat vorgetragen: \"yerlesen wırden\nnämlich auch - von der Revision nit Recht ımbeanstandet »\ndiejenigen Teile aus den Urteilen des Jugendschöffengerichts\nLüneburg von 7.Dezenber 1962 - 9 Ms 82/61 = (B1,192 jener\nAkten) und des Landgerichts Lüneburg vom 15.Mai 1968 =»\n\n& Ks 1/85 - (dort B1,223), aus denen sich die mit Hilfe\n\nder en gewonnene Überzeugung der damals entscheidenden Gerichts ergibt, [für eine wesentliche Einschränkung der \\ Zurechnungsfählgkelt des Angeklagten bestehe kein\n\n[2 & Ro}\n\nAnhalt. Dieser Überblick über die Entwicklung des Angeklagten\nhätte der Strafkamner in Verbindung mit dessen Verhalten In\nder Hauptverhandlung auch ohne die Verlesung der Gutachten\ndieselbe Überzeugung vermittelt\", Den vermag der Senat\n\nnicht zu folgen. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil ohne die Geseizesverletzung anders\ngelautet haben würde. Das ist nicht möglich. Es:l1egt nahe,\ndaß die Strafkammer, hätte sie die Gesetzwidrigkeit ihres\nVerfahrens erkannt, die ‘Sachverständige in der Hauptvsrhand.-\nlung vorschriftsmäßig gehört hätte, wodurch den Beteiligten\ndie Möglichkeit gegeben worden wäre, Fragen an die Sachverständige zu stellen, \\\n\nSarstedt Siener Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/5-str-687-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/5-str-687-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.424836+00:00"}}