{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-02-06_5_StR_698_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-02-06","aktenzeichen":"5 StR 698/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 Sthk 698/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsashe\n\ngegen\n\nKelze CD zu: Tw.\ndort geboren ar ll :347.\n- Sachbezeichnung: CB a. -\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofe hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der\nSitzung vom 6.Februar 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Bundesanwalt WW als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Rechtsanwalt Dr .ba.: =! s\nVerteidiger des Angeklagten und Justizangestellte\nEEE :\\: Urkunäebeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten >\ngegen das Urteil) des Landgerichts\nin Hamburg vom ‘9.September 1972\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n= gründe\n\n\" Dis angefochtene Entscheidung l56t keine sechlichrechtlichen Mängel erkennen.\n\nDes gilt auch für die Verurteilung nach § 250 Abs.\nNr.3 StGB. Mit Recht beruft sich das Landgericht insowsit\nauf BGHSt 22,227 ff. Dort hat der d.Strafsenat zutreffend\nentschieden, daß ee \"keinen Unterschied macht, ob der Täter\ndie erpresserische Nötigung selbst oder erst die mit ihr in\nunnittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang »t9-\nkende, der Sicherung des durch die Nötigung Erlangten\ndienende Handlung auf einem Ööffentiichen Weg usw. begeht\"\n(8.229), Auch im vorliegenden Paile hat der Mitverurteilte\nu CIE äie Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leit oder\nEZ Leben chne Untsrbrechung in unmittelbaren örtlichen und\n. zeitlichem Zusammenhang auf der Straße Tortgesstzt, um sich\nI den Erfolg der Tat zu sichern. Das festgestellte Tatgeschehe\nbildet bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlicher\nLebensvorgang, Wie das Urteil auch insoweit zuirefiend aus“\nführt, war die Erpressung zwar vollenäst, als die bedrohten\nEi Kassierer dem Mitverurteilten das Geld ausgehändigt hatten,\nIE sie war damit jedoch noch nicht beendet. Die Erpreßten\n| konnten ihm die Beute mit Gewalt wieiler abnehmen.\n\n20\n\n' “ Relanglogs ist, daß nicht die Kassierer selkst, scndern\nE andere - Übrigens sbenfalls vorher schon bedrohte - Bankangestellte von GIB während seiner Verfolgung auf der\nStraße erneut bedroht worden waren, Denn neben den Kassiareı\nEn haben auch die anderen Angestellten einer Bank Gewabrsan an\nN den dort befindlichen zugänglichen Geldern, Hiervon abge-\n! sehen, i3t nicht zu erkennen, weshalb in Fällen der vor-1\\egenden Art der Bedrchte mit dem bisherigen Gewahrsansinbaber identisch sein müßte, weshalb alss nicht auch die\n\n- 4 -\n\n(auf der Straße erfolgende) Beirohung jedes anderen Nothelfexs nech § 250 Abs.i Nr.3 St4B bestraft werden sollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag» des Gensrel-\n-bundesanwslts. u\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-06/5-str-698-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-06/5-str-698-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.235105+00:00"}}