{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-01-22_5_StR_455_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-01-22","aktenzeichen":"5 StR 455/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 455/73\n23.073\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar\n\nDr.jur.Ludwig S t EB =.: >\ngeboren am ED 317 ir up,\n\nwegen Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23,0ktober 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSiemer\n\nSchmitt\n\nHerrmann\n\nFleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanval tip =: au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n22.Januar 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist u.a. wegen\nBegünstigung seines früheren Mandanten Adolf Bi — dl\nverurteilt worden.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Ehefrau des\ndamaligen Angeklagten, Tatjana RB, in dem jetzigen\nVerfahren gegen den angeklagten Rechtsanwalt nicht\nvereidigt werden durfte (8 60 Nr.2 StPO).\n\nDiese Zeugin hatte in der Verhandlung gegen ihren\nEFhemann vor dem Schöffengericht in Hildesheim am\n25,Juni 1970 ausgesagt, sie wisse nicht, ob ihr\n(angetrunkener) Mann am Tattage mit dem Auto nach Hause\ngekommen sei, könne auch nicht mehr sagen, ob sie dem\nermittelnden Polizeibeamten erklärt habe, ihr Mann sei\nmit dem Auto gefahren, In den Gründen des angefochtenen\nUrteils heißt es hierzu, die Zeugin sei \"am 25.6.1970\nzu keiner entlastenden Falschaussage fähig gewesen\".\nOffenbar meint das Landgericht damit, gegen die Zeugin\nbestehe kein Verdacht, daß sie ihren Ehemann in der\nVerhandlung vom 25.Juni 1970 durch ihre Aussage begünstigt habe (UA S.17-18).\n\nDie tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen\nsich ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen ergeben\nkann, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein\nRechtsfehler ist es aber, wenn er übersieht, daß schon\nein entfernter Verdacht die Vereidigung hindert\n(BGHSt 4,255,368; 9,71,72; 21,147,148).\n\nSo liegt es hier. Aus den Urteilsgründen folgt,\naaß die Zeugin dem Polizeibeamten, der gegen ihren Mann\nermittelte, doch gesagt hatte, ihr Mann sei mit dem\nWagen gefahren (UA 5.5). Auf UA S.13 heißt es, die\nZeugin habe sich am 25.Juni 1970 \"nur auf mangelnde\nErinnerung berufen\". Als die Zeugin in der jetzigen\nHauptverhandlung aussagte, sie wisse nicht, wer am\nTattage mit dem Auto gefahren sei, nahm der Vorsitzende\neben diesen Teil der Aussage zum Anlaß, die Zeugin über\nihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren\n(Verhandlungsniederschrift 5.140 d.A.). Aus alledem\nfolgt, daß gegen die Zeugin jedenfalls der ausreichende\nentfernte Verdacht der Beteiligung an der Tat bestand.\n\nAls Tat, die im jetzigen Verfahren den Gegenstand\nder Untersuchung bildet, ist auch die Haupttat des\ndamaligen Angeklagten Adolf RÜEEEEB anzusehen. Auf sie\nbezog sich die Begünstigung, wegen derer das Landgericht\nden angeklagten Rechtsanwalt verurteilt hat wie die\n- mögliche - Begünstigung, die die Zeugin ihrem Mann\nam 25.6.1970 gewährt hat (RGSt 58,574; BGHSt 4,255,256;\n21,147,148).\n\nAuf der Aussage der vereidigten Zeugin beruht das\nUrteil (UA S.17).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Anträge des\nGeneralbundesanwalts.\n\nFür die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf\nhingewiesen, daß die Beweiswürdigung auf UA S.12,15\ndes angefochtenen Urteils nicht unbedenklich ist. Eine\nÜberzeugung, die erkennbar aus der Sicht des Richters\n\ngebildet ist, läßt sich nicht ohne weiteres auf einen\nVerteidiger übertragen, der einzelne belastende\nUmstände und bestimmte Verfahrensabläufe möglicherweise\nanders beurteilt, weil er am Prozeß in anderer Weise\n\nbeteiligt ist, als der Richter.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-22/5-str-455-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-22/5-str-455-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.037974+00:00"}}