{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1973-01-18_5_StR_479_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-01-18","aktenzeichen":"5 StR 479/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 479/73\n\nar\ner\nBr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Hans-Gerd 5 EEE\naus Bad Zu,\ngeboren am EEE 1355 ir Cu,\n\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern\nJohannes SW und Toni geborene Hp\n\naus Bad Zen,\n\n- Sachbezeichnung: Ofpu.a. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.0ktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchmitt\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten sg gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg\n\nvom 18.Januar 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Scherf rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.1. Eine Verletzung der § 8 140 Abs.1 Nr.1, 146 Abs.1 StPO\nliegt nach dem tatsächlichen Vorbringen der Revision\nnicht vor. Danach konnte am letzten Verhandlungstage\nder zugleich den Mitangeklagten O8 verteidigende\nRechtsanwalt auch für den Beschwerdeführer auftreten.\nDie Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen\ngemeinschaftlichen Verteidiger ist nur dann nicht\nzulässig, wenn sie der Aufgabe der Verteidigung\nwiderstreitet (§ 146 Abs.1 StPO), wenn insbesondere\ndie Interessen der mehreren Angeklagten untereinander\nim Gegensatz stehen (RGSt 35,189; BGH 5 StR 552/61\nv.6.2.62). Ein solcher Interessengegensatz liegt\nJedoch nicht schon dann vor, wenn die Angeklagten\nTeilnehmer, insbesondere Mittäter an derselben\nStraftat sind. Er kann zwar bei der Bewertung des\njeweiligen Tatbeitrages jeder der Beteiligten auftreten, muß es aber nicht notwendigerweise. Daß es\nso gewesen ist, versucht die Revision lediglich mit\nallgemeinen Behauptungen aus der Tatsache der Mittäterschaft herzuleiten. Das genügt nicht.\n\n2. Die Anhörung eines medizinischenSachverständigen\nbrauchte sich dem Gericht ohne einen entsprechenden\nAntrag nicht aufzudrängen.\n\nDer Beschwerdeführer hat nämlich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich macht - selbst nicht\nbehauptet, in solchem Umfang Rauschmittel zu sich\ngenommen zu haben, daß dadurch - wie etwa bei dem\nMitangeklagten Ost (UA S.21) - bereits eine Persönlichkeitsveränderung eingetreten sei; er hat auch\nnicht behauptet, bei Planung und Ausführung der Taten\n\n3\n\n-u-\n\n-Uu-\n\nunter solch unmittelbarem Einfluß von Drogen\ngestanden zu haben, daß ihm die Einsicht in das\nVerbotene seines Tuns fehlte oder er dieser\nEinsicht gemäß überhaupt nicht mehr hätte handeln\nkönnen. Eine solche Annahme liegt bei der sich\n\nüber einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrekkenden Serie von zum Teil Einsteig- und Einbruchsdiebstählen auch fern, zumal da ein erheblicher\nTeil dieser Taten auf den \"nach reiflicher Überlegung\" gefaßten Entschluß zurückgeht, \"sich durch\nEinbrüche in Wochenendhäuser begüterter Personen\",\nin \"Gastwirtschaften, Clubhäuser oder ähnliche\nRäume\" die für ihre als angemessen empfundene\nLebensführung \"nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen\" (UA S.11). Bei dieser Sachlage konnte das\nLandgericht auf Grund eigener Sachkunde feststellen,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs.1 StGB\njedenfalls nicht ausgeschlossen war.\n\nEin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244\nAbs.2 StPO liegt damit nicht vor.\n\nII. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision müssen erfolglos\nbleiben.\n\nDie einerseits die Anwendung des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB\ntragenden Feststellungen auf UA S.11, nach denen sich\ndie Beteiligten \"zur fortgesetzten Begehung\" von Diebstählen verbunden haben, schließen andererseits die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes aus, der die darauf\nzurückgehenden Taten als eine Tat i.S. einer fortgesetzten Handlung erscheinen ließe. Es fehlt an der\nerforderlichen Vorstellung über die wesentlichen\nGrundzüge der geplanten Handlungsreihe, insbesondere\n\n-5-\n\n- 5.\nüber Ort, Zeit und ungefähre Art ihrer Begehung\n(BGHSt 1,313,315).\n\nSchließlich weist UA S.22 ausdrücklich aus, daß das\nGericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51\nAbs.2 StGB auch Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/5-str-479-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-18/5-str-479-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.018808+00:00"}}