{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-11-28_5_StR_458_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"5 StR 458/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"= N FE EBEN Bahr\n6 Fe a Fa\n’ « FE ;\n\nxx Zur te ee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Lehrling Peter TB ::> Op:\nh N f I\nY age oe ie: [a * Me 1\ngevorsn se 5:0 :0 Ci:\n\nzur Belt ia Unterauchungskalt,\n\nwegen Notzucht us8e\n\nBr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\n\nRichter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster\n\nin der Sitzung am 28.November 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\nEEE : 2: EEE 215 verteiäiger üee Angexlagten\nund Amtsinspektor WB 215 Urkunästaanter der\nGeschäftsetelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDis kevision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvcm i6.Märzg 1972 wirä verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAi © Brenn nn mn\n\nFa ep ” ur\n. da da\n\nmer nn\n\nva landssrloeht het den mecknaaten wogegen Notzucht\n| sit Imtfllhrung wider Willen und gsTährlicher\n\nWeEBSUE nu TORE Jehren Fraslleitserrsfe verurteilt,\n\nnn Ss\n\nnzeklagten neanstandet das Verfahren und\nwg: Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,\n\n5, Yerfshrensbeschwerden\nx Die Rügen, Nie Jugendkemmer kei mit Ler “ee: slohtaret\nIr u: beisitzendem Richter und jean Sohlosger\nAucsıE PB :i* Tugerüschöfrten nick: Ordmmngamältı\nbesetzt gewesen, dringen nloht durch.\n\n&; Lendgerichteret Dr Ar nach As vorhri ner.\nGes Reschwerdeführers durch Beschluß des Landgerichtepräsidiums von 31,jenusr 1972 zum Vertreter des vaurlaubten\nFanügerichterete Dr Ve oestellt worden. Damalı galt\nnoch dis - sxrst am 1.0ktober 1972 außer Kraft geiretione -\nVorschrift dee 8 67 GVG, Danach war die Hestimmns einsa\nıi3gen Vertreters sachlich gere alttfersıgt.\n\nNech dem Geschäftsverteilungsplen für des sahr 1972\ngehörten der Kamter Lanägerichteret Dr www\na 2B2ESOFINn PB ei stänäise Beisitzer an.\n\nES. nsbigen Versreter waren die Bsiuitzer der Grolen\nSezalzanmern I nnd 4, nämlich Gerichtsasesasor Dr SC ;\nAnlscrLohi ; u, | Gexichtssssessorin Manolakis und\nLerägsrieubtaret Sc in Sieser keinenfolge. Landgerichts-22 Dr ME ver in jer Zeit von 1%. bis 28 ,Märe 1072\nbeurlaubt, Die regeiuäßigen Vertreter weren Böntlich\nverhiaßert, an seiner Stelle en der Heuptverkanilung gegen\nson Seeslwenleflührsr teilzunehmen. Die Gerichtsaggessoren\nFe seien schon Asshaly 2uB, weil\n\na0 der Verhandlung bereits eins Richterin auf Probe\n\nm Aw\n\nmitzuwirken hatte {§ 29 Satz ?! DRIG). Lundgerichterst\n\nFicus hatte als Beisitzer der Großen Strefkemner 4 von\n29.Februar bis 3.Mörz 1972 an der Verhandlung einer\numfangreichen Genossensache und am !0.Mära 1972 un oinex\nanderen Hauptverhandiung teilgenommen und war ult Zer\nAbsetzung der Urteile beschäftigt. Außerden wußis ev am\n\n14., 15. und 17.März 1972 an einer weiteren Sitzung der\n\nGroßen Strafkammer 4 mitwirken, Die Hauptverbandiung\n\ngegen den Beschwerdeführer fand am 13., 15. und !6.Mära 1572\nstatt, flel also zeitlich mit einer Sitzung der Grolen\nStrafkanmer 4 zusammen, an der Landgerichtsret FW e:>\nständiges Mitglied teilzunehmen hatte. Landgerichtsrat Dog\nwar zum Berichteretatter in einer umfangreichen Schwurgerichieseche bestellt worden, in der die KHauptverhandlung am\n\n2.Mai 1372 begonnen hat, unäd seit Jahresbeginn mit der\nVorbereitung der Yerkandlung und einer vom ‘0. bis 25.April\n1972 unternonmenen jsraslreise zur Vernehmung von Zeugen\n\nin Tel-Aviv voll susgelastet.\n\nDa3 anetelle des Landgerichtavräsidenten das Präsiälium\nLandgerichterat Dr EEE zun Vertreter bestellt hat, kann\nin diesem Falle nicht zu seiner fehlerhaften Besetzung\ndes Gerichte geführt haben. Der Beschluß des Präsidiums\nvon 31.Januar 1972 1st nämlich auf einen entsprechenden\nVorschlag des damaligen Landgerichispräsidenten ergangen.\nDieser hat nach seiner Erklärung hiermit eine Mehrzahl\nvon Einzeiverfüguigen nach § 67 GVG ersetzen wollen. Seine\nkußerung läßt auch im Übrigen nicht daran zweifeln, daß\ner Lendgerichtsrat Dr. .EMÜEEM ausgewählt hätte, wenn sr,\nwie vorgeschrieben, allein die Vertretung geregelt hätts,\nMit Landgerichterat Dr EP het alsc der Rickter nitgewirkt, der auch dann berufen gewesen wäre, wenn der\nLendgerichtspräsident den Vertreter bestimmt hätte. Der\nFehler bat somit zu keiner abweichenden Besetzung des\nGerichts geführt (BGH 2 StR 386/57 vom 5.Novenber 1357).\n\nu) Ka ist auch nicht zu beanstanden, daß anstelle\ndes Jugenthzuptschöffen Dv.Langs der fugendhuilfsschöffe\nER: üer Verbandlung nitgewirkt hai,\n\nSEP Hauptschöffe Dr Ihhßhertte mit Schreiben von\nT.Marsn Y3T2 witgetellt, daB er dienstiich verhindert wäre,\nen den auf den 15, und 15.März 1372 anberaunten Sitzungen\nteilzunehmen. Darauf hat der Vorsitzende der Jugendkemner\nihn gemäß § 6 77, 54 GVG von der Teillnahne au diesen\nSitizungstagen entbunden und die Ledung der nächstberufenen\nHilfesschöffen angeordnet,\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß der Vorsitzende\nvor dieser Entscheidung nicht geprüft hütte, or die\nSienstliche Inanspruchnahme des Schöffen ihn wirklich an\nder Wahrnehmung seines Schöffenamtes hinderte. Des Gegenteil\n\nzgibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nvom 3.dJuli 1972. Denach wußte der Voreitzends aus einen\nim Jehr 1971 mit Dr. I geführten Schriftiwschsel, daß\ndieser Justitisr der FÜ Fürzers-hs:t wer, an allen\nSitzungen der Bürgerschaft teilnehmen mußte und regelmäßig\nwindesteus zwei Tage mit der Vorbereitung der Sitzungen\nkeschäftigt war. Er wußte auch, deß Dr Tu ich dabei\n‚nicht vertreten lassen konnte, und hatte sich ferner\ndarüber unterrichtet, daß die Bürgerschaft für den\n\ni5.Märr \"372 zu einer Sitzung einberufen worden war.\n\nWie der Senat in seinem von der Revision angeführten\nUrteil SIW 1967,165 ausgeführt hat, könıen wegen der\nPeisutung des Schöffenautes berufliche Gründe allerdings\nnur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der\nSschöffe Sei verhindert. \"Dies gilt insbesondere, wenn er\nsu derjenigen Zeit, für dis er zum Schöffenant berufen\nwird, Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder\nzioht ohne erheblichen Schaden sufschieben und bei denen\nsp sich such nicht Gurch einen anderen vertreten laasen\n\nkann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht\nzulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung\nsteht.\" Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, hatte der\nVorsitzende der Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen\n\nzu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob iha\ndabei ein Rechteirrtum unterlaufen ist. Defür besteht indessen\nkein Anhalt.\n\n2. Me Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinen\ngesamten Umfang geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheläung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSerstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/5-str-458-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/5-str-458-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.126629+00:00"}}