{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-10-24_5_StR_469_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-10-24","aktenzeichen":"5 StR 469/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 469/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strsfsache\ngegen\n\nden Schlosser Branko 2 HH .\n\noline festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 945 in SEE x e1: vu\n\n(Jugsoelawien‘,\nzur Zeit in Intersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlages u.&.\n\nBr\n\nÜ\n\nDer 5.Strafsenaät des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter erof.Dr.Seretad: und die\nRichter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schustsr\nin der Sitzung vom 24.Oktober 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben Staazssuweit 0]\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft, Rechtesmwal;,\nDr eu: ls Verteidiger des Angeklagten\nund Justizangestellte WW 215 uriuadsneantia\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten zn\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht in Berlin vom 10.April 1972\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndee Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von nechtg wegen -\n\nPN\n\naründe\n\nwon ern nn er ne more\n\nDie Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung\nwagen versuchten Totachlages und unbefugten Waffenbeeritzes\nwLt Verfahrensrügen und der Sachrüge bekämpft, bleibt\nshne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, da entweder\ndas Beweisthema oder das Beweismittel nicht angegeben ist\n(BGHSt 2,168).\n\n2. Die Verletzung des § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß gerügt {§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Falls geltend\ngemacht werden sollte, das Schwurgericht habe über das\nErgebnis der Hauptverhandlung hinaus seiner Urteilsfindung\nauch Niederschriften über Vernehmungen in Ernittlungsverfahren zugrunde gelegt, hätte dies unter Angabe der\nin Betracht kommenden Aktenbestandteile behauptet werden\nmüssen. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil genügt hier\nnicht. Sie 1ä8t offen, ob die polizeilichen Aussagen\nnicht vorschriftsmäßig in die Heuptverhandlung eingeführt\nworden sind.\n\n3. Keine der beiden Revisionsbegründungen erhebt\nwegen der Ablehnung einss als Hilfsbeweisamtrag bezeichneten Antrags auf Vernehmung des Zeugen PgwWwww ein.\nbegründete Verfahrensbeschwerde, weil beide einen\nunsutreffenden Sachverhalt behaupten:\n\nDis Revisionsbsgründung des Verteidigers Rechtsanwalt\nDr Mi träst vor, das Schwurgericht habe den Hilfsamtrag\nıit dem Kinweis abgelehnt, \"daß das Beweismittel unerreichbar\nsei\", Das Ist unrichtig. Das Sohwurgericht hat den Antrag\nKberäaupt nicht sachlich beschieden, weil es ihn als Beweisanregung angesehen hat {IA S.33).\n\nFR\n\n3\n{\n\nDie Revisionsbegründung des TVerteidigars Rechisarwalt SEE vehauptst, in dem Antrag sei dereuf\nhingewiesen worden, \"daß der Angeklagie durch äle\njugoslawische Geheimpolizei UDBA llquidiert werden\nsollte, daß dem Zeugen Pb 30.000,- DM insoweit su:\nverfügung stenden\". Auch das trifft nicht zu (URN 8.35).\n\n4. Die Ablehnung des Antrags auf Einnelwe seines\nAugenscheins ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nMit der Ablehnung dieses Beweisamtrages hat das Sohwurgericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen durch\n§ 244 Abs.5 StPO gezogenen Grenzen nicht überschritten.\nwas die Revision gegen die rechtlich zutreffenie Darlegung des Schwurgerichte, es könne die örtlichen YVer-\n‚hältnisse auf Grund der dafür herbeigeschafften Beweismittel auch ohne die erbetene, mit einem Experiment\nverbundene Augenscheinseinnahme feststellen, fördert\nkeinen Rechtsfehler zutage.\n\n5. Das Schwurgericht hat sich entgegen der Ansicht\nder Revision mit der in der Ablehnung des Beweisamtrages\nauf Verneimung des Abteilungschefe NW zugssagten\nWehrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Es durfte\nsus den als wahr behandelten Tatsachen andere Schlüsse\nals die von der Verteidigung für richtig gehaltenen\nziehen.\n\n6. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\nsangen Inhalt nach Überprüft. Dabei hat sich kein Rechts.\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die\nEinzelausführungen der Revision vermögen keinen solchen\nFealer aufzudecken. Notwehr oder vermeintliche Notwehr\nlag schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte zioh\nnicht verteidigen wollte. Die Strafandrohung für unbefugien\n\nWeifenbesitz ergibt sich in Berlin aus Nr.7 des Befehls\nNr.2 Ger Alliierten Kontrollbehörde - Kentro!llret .-\nvon Tgamar 1946 /GYBL.S.5) in Verbindung mit 88 18,\n£7 Abs.t Nv.T StGB,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Herrmenn\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-24/5-str-469-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-24/5-str-469-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.369763+00:00"}}