{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-10-17_5_StR_476_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"5 StR 476/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 476/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Feter W NEED a.:: vE\ngeboren un ENEEED :946 in mes,\n\nwegen Körperverletzung nit Todesfolge\n\nwo 2 eu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Sarstedt ımd die Richter\nSiemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung\nvom 17.Oktober 1972, an der ferner teilgenonnen haben\nBundesanwalt Dr m als Vertreter der Bundesanwalt«»\nschaft und Justizangestellte uw a1: Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltsshaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil dss Schwur=\ngerichts in Hildesheim vom 24,.April 1972 im\nStrafeusspruch samt den Feststellungen au?’-\ngehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\nSchwurgericht in Hildeshein zurlickverwiesen,\ndas such Über die Kosten der Rechtsmittel zu\nsntscheiden hat,\n\n= Von Rechts wegen =\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu zwei Jahren\nund drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltscheft und\nder Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des\nsachlichen Rechts gerligt. Beide Rechtsmittel haben nur zun\nTeil Erfolg, Sie führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIm Schuldspruch läßt das von beiden Revisionsführern\nmit der Sachrüge angefochtene Urteil keine dem Angeklagten\nzum Nachteil oder zum Vorteil gereichende Gesstzesverletzun;\nerkennen. Die von der Revision des Angeklagten erhobenen\nEinzelbeanstandungen erschöpfen sich in unzullssigen\nAngriffen gegen die tatrichterlichs Beweiswürdigung und\nsind daher unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDer Strafausspruch bleibt nicht bestehen, weil = wie\nbeide Beschwerdeführer mit Recht beanstanden - ein für das\nRevisionsgericht unlösbarer Widerspruch im Hinblick auf die\nHöhe der Strafe zwischen der Urteilsfornel, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift auch verklindet worden\nist, und den Gründen besteht, Nach der Urteilsformel ist\nder Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt worden, Dagegen wird in den Grtinden\nmit singehenden Zumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe\n\nDa\n\nvon vier Jahren für angemessen erklärt. Bei disser Widersprüchlichkeilt kann das Revisionsgericht nicht prüfen, vb\nin bezug auf die Strafzumessung ein sachiichrsch®tlichsr\nVerstoß vorliegt oder nicht.\n\nDas Urteil mußte daher » entsprechend dem Antrag des\nGensralbuniesanwalts = im Strafausspruch aufgshebsn und\ndia Sache insoweit en das Schwurgsricht zurliskverwissen\nwerden.\n\nSarstedt Slomer Herrmann\n\nFielschmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/5-str-476-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/5-str-476-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.288292+00:00"}}