{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-09-12_5_StR_364_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"5 StR 364/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0%\n3 StR 364/72 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nBagen\n\nden Arbeiter Klaus V EB =: x,\ndort geboren en EB 19:5,\n- Sachbezeichnungs ZU. 5. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nZw\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12.September 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schnidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellte EEEED\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vin\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel\n\nvom 6.September 1971 in allen Strafaussprüchen\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Kiel\n\nzurückverwiesen, die auch Über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n= Von Rechts wegen =\n\nan nn ng a a\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat Cen Angeklagten Vo wegen\nsechs ÖLebstählen Im schweren Fall, eines versuchten\nDiebstahls im schweren Fall und wegen Ticbstahls in drei\nFeilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt,\n\nDle Revision beanstandet das Verfahren und rtigt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es führt\n\nzur Aufhebung sämtlicher gegen den Angeklagten Vin\nverhängten Strafen,\n\nI, Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß kein\nmeälzinischer Sachverständiger gehört worden ist, Die\nin der Revisionsbegründung vorgetragsnen Tatsachen\ndrängten dem Landgericht die vermißte Beweiserhebung\nnicht auf, Auch der Verteidiger des Beschwardeflhrers hat\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkammer keinen Anlaß\ngesshen, die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen\nzu beantragen.\n\n2. Im Übrigen beanstandet die Revision, daß vier\nBerichts der Bewährungshelfer in ve uni CemEiD\naus der Zeit vom 4.November 1964 bis zum 6.Januar 1966\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verlesen\nworden sind. Die Revision meint, das verstoße gegen\n§ 256 Abs.1 StPO,\n\n' Ob ein Verstoß gegen § 256 StPO vorliegt, brauchte\nder Senat nicht zu prüfen. Von diessr Rüge können nur\ndie Strafaussprüche betroffen werden, nicht aber «is\nSchuldsprüche. Die Strafaussprüche müssen aber ohnehin\nauf die Sachrlge aufgehoben werden.\n\nII, Die Sachrüge\n\n41, Die auf die Sachrüge vorgenomnens Prüfung des\ngesenten Urteils hat, sowsit es den Beschwerdeführer\nVE Hetrifft, keine rechtlichen Bedenken zum\nSchuldspruch ergeben.\n\n2. In den Strafaussprüchen kann das Urteil jedoch\n\nnicht bestehenbleiben. |\n!\n\na) Wie dia Revision zucheftgn vorgetragen hat, ist\nin den Fällen 6, 7 und 8 adr Urteilsgründe zwar sin\nSchüispruch ergangen, aber |die Verhängung von Einzsi=-\nstrafen unterblleben, Dieser'Mangel zwiugt hier zur\nAufhebung säntiicher Strafanssprüiche und nicht nur zur\nZurtlickverwaisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzel»\nstrafen und Bildung einer n6uen Gesamtstrafe, Denn der\nSenat kann nicht nur nicht prüfen, ob die Gesamtstrafe\ndem Gesetz entspricht. Er kahn auch nicht ausschlisßen,\ndaß der aufgezeigte Mangel sich auf die Übrigen Einzel»\nstrafen ausgswirkt hat.\n\n§ 358 Abs.2 StPO steht der Verhängung von Strafen\nin den Fällen 6, 7 und 8 nicht entgsgen. Die übrigen\nEinzeistrafen dürfen allerdings nicht erköht Werden.\nAuch die Gesamtstrafe darf nicht zum Nachteil äss\nAngsklagten VEREEEEED ;eändert werden (vg1l,BGHst 1,345,\n346/347);\n\n„5.\n\nt) Auf die weiteren Einzelangriffe der Revision\ngegen üle Strafzumessungsgründe brauchte der Senat nicht\neinzugshen. Bemerkt wird nur, daß im Falle 3 der Urteilsgiiinde das Landgericht von einer unrichtigen gesetzlichen\nMindeststrafe ausgegangen ist. Sie beträgt nicht sechs\nMonate Freiheitsstrafe, sondern einen Monat und 15 Tage\n(vgl. Koffka in Leipz.Komm, 9.Aufl. StGB § 17 Rdz 24 und\nHeimann-Frosien § 245 RdZ 48 gegen Dreher StGB 33,Aufl.\n\n§ 243 Anm.10).\n\nIIl.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen, In die\nGriinde des neuen Urteils brauchen sie aber nicht Übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundasanwaltschaft.\n\nBundesrichter Schmidt Sismer Herrmann\n4st beurlaubt und kann\nnicht unterschreiben:\n\nSienmer Fleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/5-str-364-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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