{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-09-12_5_StR_350_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"5 StR 350/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"> StR 350/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Yasar GEB 24: SE,\ngeboren un W940 in MD Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwagen Totschlage\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dar\nSitzung vom 12.September 1972, an der teilgenommen heaven:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Voraeitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof.Dr MED zu: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 27.Mirz 1972\nim Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird äie Sache an das\nSchwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat,\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu sieben Jahren Freiheitsstrafs verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens.\nund Sachrüge,\n\nI, Die Verfakrenerige\nist nicht begründet. Das Schwurgericht hai den Beweisamtraz\ndes Angeklagten auf Anhörung eines türkischen medizinischen\nSachverständigen zurückgewiesen, weil es auf Grund der\nAnhörung des deutschen medizinischen Sachverständigen von\ndem Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt war,\nEs hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für das Gericht\nkeine Rechtspflicht, den Angeklagten durch einen Sachverständigen, der seinem Heimatland oder wenigstens seinen\nKulturkreis angehört, untersuchen zu lassen. Es genügt vielmehr, daß die Äußerungen des Sachverständigen durch einen\nDolmetscher in die fremde Sprache übertragen werden. Das\nist hier geschehen.\n\nIL;\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die\nallgsmeins Sachrüge 188t im Schuldspruch einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nDagegen greifen die Einzelausführungen der Revision\ngegen dis Begründung, mit der das Schwurgericht die\nAnwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, durch, Es hat zwer\nals nicht widerlegt angesehen, daß DEE den Angeklagten\nund seine Angehörigen schwer beleidigt hatte (UA 5,9),\nmeint aber, der Angeklagte sei nicht \"auf der Stelle\" zu\nden tödlichen Messerstichen hingerissen worden. Demgegenüber\nweist die Revision zu Recht darauf hin, daß ein gewisser\nzeitlicher Zwischenraum zwischen der Provokation und der\nTötungshandlung den ursächlichen Zusammenhang nicht ausschließt (BGH MDR 1961,1027). Der festgestellte Sachverhali\nl1§ 8t die Möglichkeit offen, daß der durch die schwere\nBeleidigung hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten\nnoch andauerte, als er mit dem Messer zustach, zumal\n\nnn\nI.\n\naus dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welche Zeitspenus\nzwischen der auf UA S,5 bis 6 geschilderten tätl!chen\nAuseinandersetzung unä den Messerstichen lag. Auch ist\nnicht ersichtlich, welches andere MotiY der Angekiagts\ngehabt haben Eollte, als den Zorn über die ihm zuvor\nzugefügte Beleidigung. Unerheblich ist e8, welche Auffassung die Gäste des Lokals von der Beendigung der\nSchlägerei hatten; entscheidend ist nur, in welcher\nseelischen Verfassung sich der Angeklagte zu dieser Zeit\nbefand. In dieser Richtung enthält das Urteil ehenfails\nkeine eindeutigen Feststellungen,\n\nDie Entscheidung entspricht deu Antrag des Gereralbundesanwalts,\n\nSchmidt Siemer Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/5-str-350-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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