{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-09-05_5_StR_371_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-05","aktenzeichen":"5 StR 371/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 371/72\n(altı 5 StR 466/71)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin dsr Strefssache\n\ngegen\n\nden Kellner Franz S WED au: mm.\ngeboren am EEE 1940 in zn,\n\nwegen Raubes\n\nDer ).5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5.September 1972 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n7.Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nStrefkammer desselben Landgerichts zurlckverwiesen, die auch Über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nMit zutreffender Begründung beanstandet die Revision,\ndaß die Strafkammer das Protokoll Über die ricohterliche\nVernehmung des Zeugen BE von 23.Jamuar 1972 in der\nHauptverhandlung zum Zweoke der Beweisaufnahme verlesen\nhat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im wesentlichen\nausgeführt;\n\n\"wie der erkennbare Sinnzusammenhang des wisdergegebenen\nVerlesungsbsschlusses, insbesondere die Verweisung auf\n§ 225 StPO ergibt, hat das Gericht die Verlesung in Wirklichkeit nicht auf die hier gänzlich außer Betracht stehende\nVorachrift des § 25? Abs.2, sondern auf § 251 Abs.1 Nr.2\noder 3 StPO gestützt. Die dort aufgestellten Voraussetzungen, unter denen die nach § 250 StPO grundsätzlich\ngebotene Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung\nausnahmsweise durch Verlesung des Protokolls Über ihre\nfrühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, lagen\njedoch aus den zutreffenden Gründen der Revision hier nioht\nvor,\n\na) Der für die Zeit von Ende Januar bis Anfang März 1972\nvorgesehene 3 - 4 wöchige Aufenthalt des Zeugen Die\nI in Süddeutechland zu einer terminlich festgelegten,\nwnaufschlebbaren Geschäftsreise bedeutete noch nicht,\nI daß seinem Erscheinen 'für eine längere oder ungewisse\nZeit ... andere nicht zu beseitigende Hindernisse '\nI entgegenstanden. Eine zeitlich so begrenzte, zeitv. weilige geschäftliche Abwesenheit eines Zeugen vom Ort\nN. der Hauptverhandlung ist bei Anlegung einss rechtlich\n|\" zutreffenden Maßstabes vielmehr nur ein vorübergehender\niR Vernehmungshindernis, das bereite in verhältnismäßig\nkurzer, absehbarer Zeit wieder entfällt.\n\nb) Die 3 - 4 wöohige Geschäftsreise des Zeugen nach\nSüddeutschland rechtfertigte nach richtiger rechtlicher\nWürdigung aber auch nicht die Annahme, daß ihm 'das\nErscheinen in der Hauptverhanälung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner\nAussage nicht zugemutet werden! konnte. Dis Strecke\n\n” von Süddeutschland nach Hamburg ist bei den heutigen\n\nni modernen Verkehrsverbindungen verhältnismäßig schnell\n\nie gu überwinden und sohon aus ülesen Grunde kauu als\n\n'tgroße Entfernung! anzusehen. Im übrigen hängt die\n\nFrage, ob einem Zeugen das Erscheinen in der Haupt-\n\nverhandiung wegen großer Entfernung seines Aufenthalts-\n\norts vom Gericht nicht zugemitet werden kann, nicht allein\n\nu vom Streokenmaß jener Entfernung ab. Vielmehr kommt es\n\n{ außerdem maßgeblich auf die Bedeutung der Sache und der\n\nF zu erwartenden Aussage an (BGHSt 9,2305 BGH 5 StR\n\n| 105/67 vom 23.Mei 1967). Jedenfalls bei Mitberücksich-\n\ntigung dieser Gesichtspunkte bedeutete das Anreisen\n\nvon Süddeutsohland nach Hamburg für den Zeugen BED\nkeine unzumutbare Last.\n\nDas Strafverfahren gegen den Angeklagten hatta in dem\nhier intereseierenden Fall 'de KEEBD' sinen verhältnismäßig sohweren strafrechtlishen Vorwurf, nämlich e”\n\nAnklage wegen Raubes zum Gegenstand (Bd.11,235,238 A,A.i,\nDa der Kaufmann Dal bei dem Tatvorfali zugegen\ngewesen war, stand von seiner Zeugenaussage ein gewichtiger Beitrag zur Erforschung der Wahrheit zu 0rwarten. Sein Zeugnis war von Busschlaggebender\nBedeutung für die Entscheidung über die Schuldfrage,\nBei seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter\nhatte er die Aussage des Belastungszeugen de >:\n\nihm seien vom Angeklagten 350,- DM unter Gewaltanwendung weggenommen worden, nioht bestätigt\n(Bd.IV,636,638/639 d.A.). Dementsprechend hing die\nEinschätzung des Beweiswerts dieser Bekundung des\nZeugen de KÜMl wesentlich von der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen DB ad. Hierzu bedurfte\n\nes möglicherweise einer Gegenüberstellung beider\nZeugen. Jedenfalls ließ sich diese Frage nur nach dem\nEindruck einer persönlichen Vernehmung des Zeugen Zen\nin der Hauptverhandlung zuverlässig beurteilen, Bei\ndieser Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des\nVerfahrens war ihm äile Unbequemlichkeit, seine\nGeschäftsreise nach Süddeutschland zu unterbrechen\n\nund zur Erfüllung seiner Zeugenpflicht für einen Tag\nnach Hamburg zu reisen, zuzumuten,.\n\nMit ikrer dem Verlesungsbeschluß zugrundeliegenden\nsegenteillgen Ansicht hat die Strafkammer den Anwendungsbereich der in § 251 Stpo getroffenen Ausnahmeregelungen\nunzulässig ausgeweitet und damit gegen den in § 250 Stpo\nnormierten Grundsstz der Unmittelbarkeit der Beweilsaufnahme\n\nzsraetoßen, Auf diesem Verfahrensveratoß kann dap Urtsil\nberuhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die\nVernehnung dee Zeugen BE in der Heuptverbandiung\ndie Beweiswürdigung zu Gunsten der Angeklagten beeinflußt hätte.\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n1 Schmidt Siemer Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-371-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-371-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.459802+00:00"}}