{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-09-05_5_StR_318_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-05","aktenzeichen":"5 StR 318/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\n%\n\na28/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Straflsache\ngegen\n\nCoker TB : oane festen Worueliz,\ngeboren au y 37% 2 SB:\n\nzur Zeit in Untereuchungshaft,\n\n. wegen gemeinsckaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs het in der\n\nSitzung vom 5.September 1972, an der teilgenommen keben:\n\nBundssrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesricohter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsenwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwsit Dr EEE aus Berlin\n\nels Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Tg\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 19.Januar 1972 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndee Rechtenittels.\n\n- Von Reohts wegen -\n\nGründe\n\nDes Landgericht hat den Angeklagten wegen gemelnschaftjichen Diebstahls zu drei Jahren Freiheitsstrafs verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nmit der allgemeinen Sachrüge den Schuld- und Strafausspruch\nangreift. Sie hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit\nEinzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.\n\nDie formellen Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung liegen vor {§ 42e Abs. Nr.1i und 2 StGB),\nDer Beschwerdeführer ist wegen vorsätzlicher Straftaten, die\ner vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen hat, schon dreimel\nzu (Einzel-) Freiheitsstrefen von mindestens einen Jahr\nverurteiit worden und hat wegen dieser Taten etwa 6 1/2 Jahre\nFreiheitsstrafe verbüßt und sich zwei Jahre in Sicherungsverwahrung befunden.\n\nDie sachlichen Erfordernisse der Maßregel (§ 4Ze Abs.!\nNr.3 StGB) sind entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls\nhinreichend dargetan. Das Landgericht stelit fest, die schon\nfrüh aufgetretene Neigung des Beschwerdeführers zu Diebstählen habe sich zu einem fest eingewurzelten Hang entwickelt, Straftaten, insbesondere im Bereich der Elgentumsdelikte, zu begehen (UA S.32). \"Er hat sich dabei im Laufe\nder Zeit vornehmlich auf eine bestimmte Begehungsweise\nausgerichtet, nämlich Einbruchsdiebstähle in Gebäude, insbesondere Geschäfts- und sonstige zur Nachtzeit unbewachte\nRäume\" (UA 8.30).\n\n7a Unrecht meint die Revision, daß dieser Hang zu\nnächtlichen Einbruchdiebstählen sich nicht auf erhebliche\nStraftatsn richte, weil die Opfer dadurch wirtschaftlich\nnicht schwer geschädist würden, Einmal haben zumindest der\nam 21.Juni 1960 begangene Einbruchdiebstahl in einer Röhrensroßhandlung und die jetzt abgeurteilte Tat seinen schweren\nwirtschaftlichen Schaden angerichtet, Bei dem Diebstehl am\n\n“4. GR\n\n21.Juni 1960 entwendeten die Täter anstelle des yon ihnen\nvergeblich gesuchten Bargeldes endere Sacher in Werte von\netwa 4.000 DM. Bei der neuen Tat nahmen der Beschwerdeführer\nund EB aus der von ihnen erbrochenen Gissvitrime eins:\nJuwsliergesctäfts Uhren und Uhrarmbänder im Gesamtwert von\netwa 5.200 DM an sich und verursachten an der Yitrineneusiagse und der Notrufenlage einen Sechschaden von 4.000 bis\n5.000 IM, Zum anderen kenn der Hang zu erheblichen Straftaten,\nda die Beispiele in § 42e Aba.! Nr.3 StGB nur Richtlinien\ngeben (\"namentiich\"), auch aus anderen Umständen gefolgert\nwerden. Die Strafkammer hat das ersichtiich getan und dabei\nsowohl die Art der Tatausführung als auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt, Dagegen iäßt sich rechtlich\nnichts einwexnden. Der Beschwerdeführer hat sich auch durch\nlängere Prsiheltsstrafen und dle schon einmal voillzogense\nSichsrungsverwshrung nicht beeindrucken iassen, sondern immer\nwieder schon bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft\noder Unterbringung neue nächtliche Diebstähle begangen. Dabei\nhat er jeweils Fenster, Türen und Behältnisse zertrünnert\noder aufgebrochen und, wie insbesonäere der am 8.Februar 1982\n\"begangene Zinbruchdiebstahl in seiner Gaststätte zeigt,\n\nalle ihm brauchbar erscheinenden Gegenstände mitgenommen.\n\nOb sr größere oder nur geringe Beute machte, hing nicht von\nseinen Willen, scndern vom Zufall ab. Daß dersrtige Einbriüche einea vielfach Vorbestraften, der seins Freiheit auch\nnach lengjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu neuen\ngleicksrtigen Taten mißbraucht, schwer wiegen und die ellgemeine Sicherheit erheblich beeinträchtigen, hat der Senet\nbereits in seinem Urteil vom 8.Juni 1971 (5 StR 261/71)\nausgesprochen.\n\nDas Landgericht kommt aufgrund eines Sachverständigen“\ngutachtens zu dem Ergebnis, es geil ernethaft zu besorgen,\ndaß Ger Beschwerdeführer infolge seiner Halt- wad Willensschwäche auch in Zukunfi wieder erhebliche Straftaten\nbegehen werde. Die Prognose sei für ihn \"äußeret ungünstig\",\n\nür sei deshalb für die Allgemeinheit zef&nrlich, Auch\ndieses Annahns Ist aus Rechtsgründen nicht zu beenstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt het beantragt, üle Anordnung\nder Sichsrungseverwehrung aufzuheben und die weitergehende\nRevision zu verwerfen.\n\nSchmidt Siemer Herrmenu\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-318-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-318-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.443515+00:00"}}