{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-09-05_5_StR_313_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-05","aktenzeichen":"5 StR 313/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 SWR 313/72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsucke\n\ngegen\n\nisn Vertreter Erich W EB 25:\ngeboren zu EEE ? 545 ::: u.\n\nwegen Körperverletzung nit Todsafoigs\n& F\n\nDer 5.Strefsenat des Pundesgerichtekofs hat ir der\nSitzung vom 5.September 1972, en Ger teilgsnummen haben:\n\nBundesrichter Sohmiät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beiaitzende Richter,\nStestsanwaelt\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nale Urkundsbteautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dan Urteil\n- des Schwurgerichts in Beriin vom t0.,März 1972\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seine\nRechtsmittela zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrü n de\n\nnie Revision des Angeklagten hat ni% der allein\nerhobenen Sachrüge keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\n56jährigen Alfred CE durch einen Stoß und Griff an\nden Hals vorsätzlich verletzt und dadurch dessen Tod\nherbeigeführt.\n\nAllerdings kann das Sohwurgericht nicht angeben, an\nwelchen Verletzungsfolgen CE letztlich gestorben ist,\nweil mehrere als Todesursache in Betracht kamen. E® sohliei\njedoch ausdrücklich und unmißversetändlich sus, daß der Tod\ndes Opfers, der unmittelbar nach dem Angriff des Angeklagten eintrat, auf andere Ursachen als die Körperverletzung zurückzuführen sein könnte. Soweit das Schwurgericht \"annimmt\", der Angeklagte habe durch Druck auf\näie Halsseiten des Opfers einen Reflextod ausgelöst,\nhandelt es sich, wie Aufbau und Inhalt des Urteils zusätzlich bestätigen, eindeutig um eine Mindestfestetellung,\nvon der des Schwurgericht \"zugunsten des Angeklagten\"\nausgegangen ist.\n\nAuch die Darlegungen zu § 56 StGB halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Bei einem Angriff, durch\nden der Angeklagte dem wesentlich Blteren und ahnungslosen üpfer erhebliche Verletzungen im Kehlkopfbereich\n\nbeigebracht hatte, brauchte die Fahrlässigkeit nioht\neingehender erörtert zu werden, als dies ia der\nangefochtenen Entscheidung geschehen ist.\n\nSchmiät Siemer Herrsann\nFleischmann Schuster\n\nea","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-313-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-313-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.425955+00:00"}}