{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-07-11_5_StR_292_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"5 StR 292/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 292/72\n\n”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsachs\ngegen\n\nden Arbeiter will GE zu: > AU .\ngeboren ar m 3:5 1: Sci reis >: . a,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .iiup\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .p au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uu>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 29.Februar 1972\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen griff der Angeklagte seiner\n14jährigen ehelichen Tochter Brigitte zweimal in wollüstiger\nAbsicht an die bekleidete Brust. Das Landgericht hat ihn\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem ihm zur Erziehung\nanvertrauten Menschen unter 21 Jahren zu sieben Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechte. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten vollendeten Vergehens nach § 174 Abs.! Nr.1i StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nOb das auf Sinneniust beruhende Anfassen der Brust eine:\n14jährigen Mädchens über der Kleidung, insbesondere ein Grif:\nvon kurzer Dauer, schon Unzucht im Sinne des § 174 StGB\noder bloß unanständig, anstößig oder unschamhaft ist,\nhängt von den Umständen des Falles ab.\n\nHier hatte der Angeklagte schon viermal versucht, mit\nBrigitte geschlechtlich zu verkehren, als 11 bzw. 12 Jahre\nj alt war. Er war deshalb zu zwei Jahren und sechs Monaten\nI, Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem er 20 Monate der\nStrafe verbüßt hatte, wurde er bedingt entlassen. Schon\nwenige Monate später fragte er Brigitte, ob gie \"es\" wieder\nversuchen wollten, er wolle sich auch einen \"Schutz\"\nbesorgen. Damit versuchte er — freilich vergeblich -, sie\nerneut zum Beischlaf zu verführen. Spätestens von diesen\nZeitpunkt an faßte er \"zumindest die Möglichkeit einer\nblutschänderischen Beziehung\" zu ihr ins Auge. Bald darauf\ngriff er an zwei verschiedenen Tagen ihr kurz an die\nBrust. Er handelte dabei \"mit dem Hintergedanken\", in ihr\n\"sittliche Widerstände gegen engere sexuelle Beziehungen\"\nzu ihm und \"insoweit bei ihr bestehende Moralschranken\nabzubauen\" (UA S.11).\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht die Griffe\nan die Brust mit Recht als Unzuchtshandlungen angesehen.\n\n2. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generaltbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Schuster\n\nLe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/5-str-292-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/5-str-292-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.091060+00:00"}}