{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-07-11_5_StR_288_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"5 StR 288/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 288/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hinderk > ED zu: : EEE ©: i TB.\ngeboren am WM 1935 ir Da,\n\nzur Zeit in Unterguchungshaft,\n\n2, den Schiffsbauer Meinert Y cc :.: EEE.\ndort geboren am WW : 344,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolgs\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr’.B au: uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelite\n\nals Urkunäsbeanmtin der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt:\n\n. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom\n16.Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sachs wird an das Schwurgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat,\n\n2. Die Revision des Angeklagten Se gegen\ndas angefochtene Urteil wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n;\ni\n\nij Gründe\n\nü I. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch,\nweil die schriftlichen Entscheidungsgründe besorgen lassen,\ndaß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob § 221 StGB anzu-H wenden ist.\n\nDiese Vorschrift scheidet nicht etwa deshalb aus, weil\nder Angeklagte SEE selbst die \"Krankheit\" des Opfers\nvorher herbeigeführt hatte: auf ihre Ursache komnt es bei\n§ 221 StGB nicht an. Auch fehlt nicht schon ohne weiteres\ndas Merkmal des Aussetzens, wenn eine wegen Krankheit hilflose Person aus dem Freien in einen umschlossenen Raum gebracht wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Hilflose\nA durch die Absonderung in eine Lage gelangt, in der er\n\" - entgegen den vorherigen (relativ gesicherten) Verhältnissen -\nin ganz auf sich selbst angewiesen ist und dadurch mit großer\nHi Wahrscheinlichkeit in Lebens- oder Leibesgefahr gerät;\n\n1: insoweit genügt die erhebliche Steigerung einer schon be-I stehenden Gefahr, wenn dies vom Täter erkannt und gewollt\nBis war.\n\nNach den bisherigen Feststellungen läßt sich das hier\nI nicht sicher ausschließen. Auf Seite 10/11 UA sagt das\n\nI Schwurgericht, beide Angeklagte trugen den - offensichtlich\nEm noch lebenden - ME nach mehreren Stunden aus dem\n\n| Freien auf sein Wohnschiff, \"um zu verhindern, daß er dort\näraußen aufgefunden und die Tat des Angeklagten Su»\nentdeckt wurde\". An anderer Stelle (UA S.27) wird das Innere\nii: des Wohnschiffs als \"abgelegener Ort\" bezeichnet, an dem\n\nNe das Opfer erst Wochen später hätte aufgefunden werden können,\nN Auf Seite 28 UA meint das Schwurgericht: \"Hätten die An-\n\ni . geklagten ihn draußen liegen lassen, so wäre RE\n\nsh wahrscheinlich von dem am Morgen des 20.November 1970 zu\n\n| SCHE gekommenen Zeugen MB entdeckt worden, der Hilfe\n|\n\nhätte herbeiholen können,\" Bei rechtzeitiger Hilfe hätte\n\n-4-\n\nRe wahrscheinlich gerettet werden können (UA $.27).\n\nZwar läßt dies alles eine abschließende rechtliche\nBeurteilung - insbesondere der inneren Tatseite - nicht zu;\nüberdies fällt auf, daß nicht nur das Schwurgericht, sondern\nauch die Anklageschrift und die Revision der Staatsanwaltschaft\ndie Frage der Aussetzung völlig übergangen haben, obwohl\nsogar der Strafrahmen des § 221 Abs.3 zweite Alternative StGB\nin Betracht kommen könnte,\n\nJedoch gibt das Urteil weder durch seinen Zusammenhang\nnöch im einzelnen einen Hinweis darauf, aus welchem (Grunde\nhier eine Verurteilung wegen Aussetzung ohne weiteres ausscheidet. Auf die allgemeine Sachrüge war die angefochtene\nEntscheidung daher aufzuheben.\n\nDiese Aufhebung mußte sich schon aus tatsächlichen\nGründen auch auf die von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Verurteilung des Angeklagten Sm wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge erstrecken, Denn die Feststellungen über die Willensrichtung der beiden Angeklagten\nbei dem zweitsiligen Geschehen lassen sich - jedenfalls mit\nHilfe des bisherigen Urteils - nicht trennen,\n\nNach alldem brauchte nicht näher auf den von Revision\nund Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwurf eingegangen zu\nwerden, der Tatrichter habe die Frage einer vorsätzlichen\nTötung im Urteil rechtsirrtümlich Übergangen. Falls erforderlich, wird das Schwurgericht dies in der neuen Hauptverhandlung ohnehin prüfen, wobei eher das Tun der Angeklagten als ihr \"pfilichtwidriges Unterlassen\" zu untersuchen\nwäre,\n\nÜbrigens hat die angefochtene Entscheidung die Frage\nder fahrlässigen Tötung behandelt, so daß kaum anzunehmen\nist, die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher\n\nTötung könne vom Schwurgericht übersehen worden sein; dies\nsuch nicht deshalb, weil § 222 StGB unter teilweise rechtlict\nbedenklichen Gesichtspunkten erörtert wird und weil weder\n\nin der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung von einer\nvorsätzlichen Tötung äie Rede war. Bei dem Angeklagten\nKON kan hinzu, daß auch nach den bisherigen - insoweit\ndeutlichen und widerspruchsfreien - Feststellungen über\n\nsein vorheriges Verhalten und seine Interessenlage Beihilfe\nzu einem Tötungsverbrechen fern lag.\n\nII. Der Rechtsmangel des Urteiis beschwert den Angeklagten Sb nicht. Seine Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/5-str-288-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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