{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-27_5_StR_297_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"5 StR 297/72","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in der Strafsache\n\ngegen\n\nZZ den Arbeiter Dietmar CE aus u.\ngeboren am EEE 1957 in ,\n\nzur Zeit in Untersuchungehaft,\n\nnn wegen Totschlages\n4 : L \\ j \" R\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n27.Juni 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossent\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Sohwurgerichts in Hannover\nvom 13.Dezember 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\ngründe\n\nIn der Hauptverhandlung wurde der als Sachverständiger geladene Nervenfacharzt Medizinaloberrat Dr.S\nüber die Ergebnisse einer hirnelektrischen Untersuchung\ndes Angeklagten vernommen. Der Verteidiger richtete an\nihn die Frage, wie er die Zurechnungsfählgkeit des\nAngeklagten auf Grund der Hauptverhandlung im Zusammenh\nmit seinem Untersuohungsergebnis beurteile. Der Vorsitzende wies die Frage zurück. Auf Beanstandung des\n Verteidigerse entschied das Gericht: \"Die Frage des |\nVerteidigers ist im Sinne des § 242 StPO unzulässig, we\nsie nach ihrem Inhalt einen Antrag auf Vernehmung eine\n_ weiteren Sachverständigen (§§ 244 Abs.4 5.2 StPO)\ndarstellt. Hierüber braucht indessen nicht entschieden\nzu werden, weil der Verteidiger ausdrücklich erklärt ha\ndiese Frage solle nicht als Beweisamtrag behandelt wer\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, das Gericht habe\ndurch die Ablehnung der Frage die §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2,\n242 StPO verletzt und dadurch die Verteidigung in unzulässiger W.ise beschränkt. Nach § 240 Abs.2 StPO hat der\nVorsitzende dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an die\nSachverständigen zu stellen. Er darf nur ungeeignete oder\nnicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen (§ 241 Abs.2 StPO\nDie Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ngehörte zur Sache und war nicht ungeeignet, auch wenn sich\nbereits andere Sachverständige dazu geäußert hatten.\n\nZwar ist die Zurechnungsfähigkeit eine Rechtsfrage,\ndie nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen ist. Der Sinn der Frage ging aber ersichtlich dahin,\nDr EEE zu einer Außerung über den Geisteszustand des\nAngeklagten unter einem von ihm noch nicht behandelten\nGesichtspunkt, nämlich auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung, zu veranlassen. So hat sie das Schwurgericht\nauch verstanden,\n\nDaß das Gericht Dr.SWB nur über das Hirnstrombild\nvernehmen wollte, machte die Frage ebenfalls nicht ungeeignet,\nda auch sie in das Fachgebiet des Sachverständigen fiel.\n\nDas Schwurgericht hätte deshalb die Frage nicht zurückweisen dürfen, Die Gründe, mit denen es ihre Ablehnung zu\nrechtfertigen versucht, sind abwegig. Die Frage war nicht\nauf die Vernehmung eines \"weiteren\" Sachverständigen\ngerichtet, sondern sie wurde an den vom Gericht geladenen, =\nerschienenen, vernommenen und noch nicht entlassenen Sach-\n\nverständigen gestellt. Selbst ein Antrag auf Vernehmung\n\n(noch) eines weiteren Sachverständigen wäre nicht \"unzulässig\"\ngewesen. Ein solcher Beweisamtrag hätte, wenn er gestellt\nworden wäre, möglicherweise nach dem Ermessen des Gerichts\nabgelehnt werden können, aber nicht als unzulässig.\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf der Zurückweisung der Frage beruht. Der Senat kann.\nnicht wissen, was der Sachverständige geantwortet hätte\nund ob, gegebenenfalls wie diese Antwort die anderen\nSachverständigen, die weitere Verhandlung und des Urteil.\n\nbeeinflußt haben würde.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-297-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-297-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.650000+00:00"}}