{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-27_5_StR_276_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"5 StR 276/72","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 276/72 er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES OD\n\n2. | gegen,\n\n- Detlef u ei a\ngeboren un ED 948 in EEE Kreis SEM (müringen)\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, ‘\n\n| wegen versuchten Totschlags u\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27.Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB Ä\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au» EM\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Vxteil\n_ des Sohwurgerichts bei dem landgericht in\nHamburg vom 26.Januar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Konten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nBe\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung\nwegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe\nmit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.\n\n1, Die Einzelausftlhrungen der Revision zum Schuldspruch\nsind offenaichtlich unbegründet.\n\n2. Der Strafausspruch 158% einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\na) Bei der Prüfung der Frage, ob \"mildernde Umstände\"\nvoriiegen, sind die entlastenden und belastenden Umstände\ngegeneinander abzuwägen (BGHSt 8,186,189). Das hat das\nSchwurgericht hier auch getan. \"Welches Gewicht den einzelnen\nMilderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen\nzukommt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen\nsind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie\nRechtsfehler enthalten\" (BGH GA 1963,207,208). Rechtsfehler\nlisgen aber hier nicht vor.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen tragen die Strafzumessungserwägungen. Sie lassen insbesondere nicht besorgen, das\nSchwurgsricht habe die Besonderheit des Tatablaufs nicht\nberücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß das\nScohwurgericht im Rahmen seiner Ermassensentscheidung die\nHöhe dsr Strafe auch mit der Erwägung begründet hat, sie\nsei gsboten, um den 23jährigen Angeklagten \"vor einer\nzukünftigen Fehlentwicklung zu bewahren\". Die Tatsachen,\nauf die das Schwurgericht seine Folgerungen stützt, teilt\n\ndas Urteil in den Strafzumessungsgründen mi\nFolgerung ist möglich und mit der Kevisieon niX\n\nangreifbar,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag dee\nGeneralbundesanwalts.\n\nSerstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster\n\non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-276-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-276-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.635521+00:00"}}