{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-27_5_StR_249_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"5 StR 249/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache,\n\nu N gegen\n\nden Einschaler Hans-Dieter O0 EEE aus O3 5\ngeboren am EEE 940 ir zii,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesriohter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesriohter Schuster\nals beisitzende Riohter,\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEW aus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ug\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n17.Dezember 1971 aufgehoben, soweit es seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nanoränet. Der Maßregelausspruch entfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen zur Hälfte\ndem Beschwerdeführer, zur Hälfte der Landeskasse\n\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nVie kevision des Angeklagten, die üas Verfahren\nbeanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe ohne Mitwirkung\neines Verteidigers stattgefunden, ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungseniederschrift war Frau kechtsanwältin\nI | an beiden Verhandlungstagen ständig als Verteidigerin\ndes Angeklagten anwesend. Dieser hatte zwar dem Gericht\nmit Schreiben vom 13.Dezember 1971 (Bd.IV BL.696 d.A.)\nmitgeteilt, daß Frau Bei nicht mehr seine Rechtsanwältin\nsei, mithin die ihr erteilte Vollmacht widerrufen. Dennoch\nhat er in der Hauptverhanälung ihr Auftreten als seine\nVerteidigerin und ihre Mitwirkung am Verfahren gebilligt.\nWie der Vorsitzende der Strafkammer in einem Aktenvermerk\nvom 21,Dezember 1971 (Bd.IV B1.696 R d.A.} festgehalten hat,\nist Frau Rechtsanwältin Be \"in der Verhandlung vom\n16.12.1971 den ganzen Tag im vollen Einverständnis des\nAngeklagten aufgetreten, hat ihre Fragen gestellt und alle\nsich im Termin ergebenden Erklärungen abgegeben\". Danach\nhat der Angeklagte ihr zumindest durch schlüssige Handlungen\neine neue Vollmacht erteilt (RGSt 25,152,153}. Sie wirkte\nfür die ganze Dauer der Hauptverhandlung fort, auch wenn\ndiese am zweiten Verhandlungstag in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt wurde, da er sie bis zur Urteilsverkündung nicht widerrufen bat.\n\n2. Die Strafkammer hat die Vorschriften der §§ 230, 231\nAbs.2 StPO nicht verletzt. Der Angeklagte war schon am\nersten Verhandlungstag über die Anklage vernommen worden.\nAm folgenden Tag war er krank und verhandlungsunfähig,\nJeisch hatte er seine zeitweilige Verhandiungsunfählgkeit\naaıbat herbeigeführt, um sich dem weiteren Yerfahren zu\n\nentzieben, Er hatte am Morgen des iT.Dezeuber int sine\ngrößere Zahl Modular-Tabletten eingenommen, di= sr siuh aut\nungeklärte Weise beschafft hatte. Danach taumelis er,\n\nmußte zum Magenauspumpen ins Krankenhaus gebracht werden\nund war an diesem Tag nicht mehr verhandlungsfähig. Auf\n\ndie Frage eines Vollzugsbeamten, warum er das getan hate,\nantwortete er, er wolle nicht zum Termin.\n\nDieser Sachverhalt ist durch die dem Vorsitzenden\nder Strafkammer erteilten, in der Hauptverhanälung am\n17.Dezember 1971 bekanntgegebenen Auskünfte des Leiters der\nUntersuchungshaftanstalt und des Anstaltsarztes urwiesen.\nZugleich ist die in der Revisionsbegründung gegebene abweichende Darstellung des Angeklagten widerlegt.\n\nDa hiernach die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO\nerfüllt waren, durfte üle Strafkammer die Hauptverhandlung\nohne den Angeklagten fortsetzen und das Urteil in seiner\nAbweserheit verkünden, ohne zuror seine ärztiiche Untsrsuchung in der Krankenanstalt abwarten zu müssen.\n\n3. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Verhandlung\nsei \"fehlerhaft ohne Schlußwort des Angeklagten beendet\nworden\",\n\n4. Da die Strafkemmer die Fälle ?! und 2, 3 und 93,\n16 und 17 sowis 18 bis 20 der Urteilsgründe abweichend von\nder zugelassenen Anklage nicht als selbständige Handlungen\nim Sinne des § 74 StGB gewürdigt, sondern bei diesen vier\nFallgrupren jeweils eine fortgesetzte Straftat angenommen\nhat, hätte sie den Angeklagten auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hinweisen müssen. Denn die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer\nEinzelstraftaten ist als die Anwendung eines anderen\nStrefgesetzes im Sinne des § 265 Abs.? StPO anzusehen\n{RGSt 20,226,2275 BGH 3 StR 152/51 von 7.5.1395? bei\nDaillnger in MDR 1951,464),\n\nss Unterlassen eines solchen Hinweisen beschwert\nden Angeklagten aber nicht. Die ergangene Entscheidung ist\ndadurch nicht zu seinem Nachteil beeinfiust worden. Eher\nist das Gegenteil anzunehmen, weil sich die Anzahl der\nihm vorgeworfenen Straftaten durch dio Zusammenfassung\nmehrerer Vorfälle zu in sich fortgesetzten Handlungen\nverringert hat.\n\nIl.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene allgemeine Prüfung\nder Rechtsanwendung hat zum Schuld- und Strafausspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat insoweit auch keine Einzelbeanstandungen erhoben.\n\nDagegen kann der Maßregelausspruch nicht aufrecht=\nerbalten werden. Die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB darf nur\nangeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. !\noder Abs.2 StGB zweifelsfrei feststehen (BGH GA 1965,250),\nDaran fehlt es hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte entweder einen leichten Hirnschaden oder er ist \"charakterlich abnorm im Sinne einer\nPeychopathie\" (UA S.32,34). Demnach sind möglicherwsise\nCharaktermängel die innere Ursache seiner Straftaten.\nSolche Persönlichkeitsfebler rechtfertigen die Anwendung\ndes § 51 Abs. oder Abs.2 StGB nicht, es sei denn, daß\nsie selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkelt sind (BGH IM Nr.15 zu § 51 Abs.2 StGB = NW\n1958,2123; BGHSt 14,30,33). Dies het sich hier \"wit den\nderzeit möglichen Untersuchungsmethoden\" nicht feststellen\nlassen (UA S.33).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nkat der Senat in entsprechender: Anwendung des § 354 Abs. 1!\nStPO entschieden, Naß der Maßregelsusepruch wegfällt.\n\nPa\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nim Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache insoweit\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schmidt Herruann\nFleischmann Sohuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-249-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-249-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.614611+00:00"}}