{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-27_5_StR_182_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"5 StR 182/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n&\n\ngen\n\n. die Kauffrau Helga W EEE geborene |\neus FE,\ndort geboren an EEE 1307,\n\n. die Kontoristin Thurid G BE\n- geborene WE aus Ho:\n\ndort geboren em EEE 1942,\n\nwegen Betruges\n\n‚in der Sitzung vom 27. Juni 1972 einstimmig beschlossen:\n\n= RP) berufen, weil Rechtsanwalt Dr. PM damals noch\nbeide Angeklagte vertrat (vgl. Bd.II, 176,177), also auch\nfür die Beschwerdeführerin WÄR handelte. Erst zu\n\nGerichtsassessor SCHE nicht schon kraft Gesetzes\ngemäß § 22 Nr.4 StPO von der Auslibung des Richteramtes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Wi\nund CE wird das Urteil des Land»\ngerichts in Hamburg vom 15.Juli 1971 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten beider Rechtanittel zu\nentscheiden hat.\n\ner er\n\nDie Rügen I 2 der beiden Revisionsbegrlindungen dringen .\ndurch. Mit Unrecht hat die Strafkammer in ihrem Beschluß\nvon 3.Juni 1971 (Bd.III, 542,543) den Antrag des Rechtsanwalts Dr. PM von 17. Mai 1971 (BA.III, 522,523),\nGerichtsassessor EEE \"wegen der Besorgnis der\nBefangenheit auszuschließen\", als unbegetinäst zurickgewiesen.\n\n1% Aut diesen Verstoß I kann sich auch die Angeklagte\n\nBeginn der. Hauptverhandlung, am 15.Juni 1971, hat er\ndieses Mandat niedergelegt Bam 66.\n\n2. Der Strafkanner ist zwar darin beizutreten, daß\nausgeschlossen war, wie er in seiner \"dienstlichen\nÄußerung\" vom 3.Mai 1971 angenommen hatte (Bd.III, 507).\n\nInsoweit trifft die Begründung der Beschlüsse vom 5.Mai\nund vom 3. Juni 1971 zu. Wie schon:das Reichsgericht\n\n- 3.\n\nwiederholt entschieden hat, bedeutet \"Sache\" ein Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen\ndieselbe Person zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revisionen läßt der Wortlaut des § 22 Nr.h StPO\nkeine andere Auslegung Zus.\n\nJedoch sind hier die Voraussetzungen des § 24 Abs.2 Sero\ngegeben.\n\nDaß Gerichtsassessor SB sich selbst - was zutreffen mag - als nicht befangen angesehen hat, ist in\ndiesen Zusammenhange ohne Bedeutung. Es kommt allein\ndarauf an, ob vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Richters\nernstlich zu zweifeln. Solche Gründe ergeben sich hier aus\n| seiner früheren Tätigkeit\n\net. Im vorliegenden Strafverfahren sind beide Beschwerde-\n: -£ührerinnen - entsprechend der schriftlichen Anklage -\nunter anderem auch wegen Betruges zum Nachteil der Firma\nLEE zw: wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden\n. (Fall-B 4 a der Urteilsgrlinde - UA S.34=uh, 172=183).\nDieser Verurteilung war ein Rechtsstreit der Firma IM\ngegen die jetzige Angeklagte WED voraufgegangen. Dabei\n- hatte die Klägerin ihren Anspruch auf \"unerlaubte Handlung .\nim Sinne des § 825 Aba.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB\"\ngestützt (Bd.I Bl.11 der Beiakten). In diesem Rechtsstreit hat der jetzige Gerichtsassessor SEM aı\namtlich bestellter Vertreter (zunächst Stationsveferendar,\ndann Assessor) des Rechtsanwalts der Klägerin zwei Schrift- \\\nsätze (am 24.1. und am 17.12.1968) gefertigt und unter- 2.\n„schrieben. Beide Schriftsätze bauen auf der' Klageschrift\nauf, bezeichnen das Verhalten der jetzigen Angeklagten\nVE 15 argiistig und sehen die.Klage als schlüssig\nund begründet an (aa0 B1.33 ff und B1.154 ff). Gerichtsassessor EEE hat also in eigener Verantwortung ver-\n. sucht, einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges gegen\ndie Beschwerdeführerin WÜRD durchzusetzen.\n\nPr Tag\n\n„he.\n\nDeß aus diesem Grunde beide Beschwerdefübrerinnen\nernstlich an der Unbefangenheit des Gerichtsassessors\nSCHE in Strafverfahren zweifein mußten, bedarf\nkeiner weitsren Darlegungen. Es ist unverständlich,\nwenn die Strafkammer diese berechtigteßesorgnis mit dem\nEinwand abzutun versucht, die Schriftsätze des Gerichtsassessors SEM seien \"recht zurtickhaltend formuliert\" und enthielten \"keine Über das gebotene Maß\nhinausgehenden persönlichen Angriffe gegen Frau vw.\nDieser Begründung fehlt es an Einfühlungsvermögen.\nAngeklagte, die sich einem Richter gegenlibersehen, der\nden jetzt erst zu beweisenden Vorwurf des Betruges\nbereits als gegnerischer Parteivertreter in einem\nZivilverfahren erhoben hat, können vermlinftigerweise\nnicht an die Umbefangenheit dieses Richters glauben.\n\nAbwegig ist auch die weitere Begründung des\nBeschlusses vom 3.Juni 1971, aus der \"Regelung in\n§ 22 Nr.4 StPO\" folge \"im Gegenschluß\", daß \"ein\nfrüher mit dem Gegenstand des Strafverfahrens befaßter\nRichter\" dann \"nicht ohne weiteres als befangen angesehen werden\" könne, wenn \"die Voraussetzungen des |\n§ 22 StPO nicht erfüllt\" seien. Das läßt den Zweck der\nVorschrift außer acht. § 22 StPO will mit Rücksicht auf\ndas Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein\neines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Auslibung des Richteramtes\nausschließen, wenn aus den in § 22 Nr.1-5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (BGHSt 14,219,221). Bei solcher\n Zweckrichtung \"im Gegenschluß\" zu einer Einschränkung\ndes § 24 Abs.2 StPO gelangen zu wollen, geht fehl.\n\nHiervon abgesehen, sind im vorliegenden Falle die\nvom Landgericht vermißten besonderen Umstände, welche\neine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten,\nbereits - wie dargelegt - in den tatsächlichen und\n\n-5.-\n\n‚rechtlichen Grundlagen zu finden, auf die sich die -\nSchriftsätze des jetzigen Gerichtsassessors SEES\nstützten.\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann . Schuster\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/5-str-182-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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