{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-06_5_StR_247_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-06","aktenzeichen":"5 StR 247/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 241/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\non gegen\n\n‚Walter S EEE au: SED,\ngeboren an ED 1928 in RE:\nzur Zeit in Untersuohungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesarwalts in der Sitzung vom 6.Juni 1972\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird des\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n8.0ktober 1971, soweit es ihn verurteilt,\nnit den Festetellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Saoke wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in\nHamburg zurlickverwiesen, die auch über\näie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von |\n8.Mai 1972 zutreffend ausgeführt hat,\n\nDas Urteil muß aber aus sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden.\n\n1. Zum Fall II 2 (KM) stellt das Landgericht fest,\n‘der Angeklagte sei mit der S-Bahn von Sülldorf nach Rissen\ngefahren, Er habe unterwegs der Zeugin Köhn sein Geschlechts\nteil gezeigt. Die Zeugin sei darauf angewidert aufgestanden\nund in ein anderes Abteil gegangen, in dem noch andere Fahrgäste geseesen hätten. \"Als diese bei der nächsten Station\nausgestiegen waren und die Zeugin nun wieder allein war\"\n(VA: S.15), habe der Angeklagte sich nochmals ihr mit entblößtem Geschlechtsteil genähert, anstößige Reden geführt\nund sie mit seinem aufgeklappten Springmesser bedroht. Er\nhabe sie in Rissen aussteigen und vor sich durch die Sperre\ngehen lassen.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSo kann sich die Tat nicht zugetragen haben. Es ist\noffenkundig, daß die S-Bahn zwischen Stlldorf und Rissen\nkeine Station hat.\n\n-Auch hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt,\ndaß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen öffentlich\nbegangen hat und sich der tatsächlichen Voraussetzungen\ndieses Tatbestandsmerkmals bewußt war. Wenn er mit der\n. Zeugin KM im fahrenden S-Bahn-Wagen allein war, was die\nStrafkammer jedenfalls für den zweiten Tatabschnitt anzunehmen scheint, ist nicht ersichtlich, wie eine unbestinnte\nMehrzahl von Personen nach den örtlichen Verhältnissen\njederzeit hätte zur Stelle sein (BGHSt 11,282,285) und\nseine Handlungen hätte wahrnehmen können.\n\n2. Das gilt auch für den Fall II 3 (Lüdemann). Der\nAngeklagte soll die Tat in dem \"schwach besetzten Abteil\"\neines U-Bahn-Zuges begangen haben. Das Landgericht stellt\nnicht fest, daß außer der Zeugin IMEEEEB noch andere\n\n‚ Personen sein Treiben hätten beobachten können und der\nAngeklagte sich dessen auch bewußt war.\n\n3. Im Fall II 8 (versuchte Erpressung gegenüber\n‚Heinrich Sc) nimmt das Landgericht zunächst an, der\nAngeklagte habe gewußt, daß er gegen Monika Sc keinen\nSchadensersatzanspruch hatte (UA S.22 und 25). Dann sagt\nes jedoch, daß er sich krankhaft \"von Unrecht zu Unrecht\nweitersteigert, und zwar unter Verkennung jeglicher\nRelation zwischen Mletel und Zweck und nachdem er den\nvollkommen uninterpretiert hat\". Das werde in diesen Fall\ndeutlich, \"in dem er nicht mehr wahrhaben will, daß er\nder schuldige Anlaß einer Kette von Reaktion und Gegenreaktion gewesen ist\" (UA S.35/36).' Diese Ausführungen\nsind zumindest nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren. Es bleibt daher zweifelhaft, ob der Angeklagte\nwirklioh die Vorstellung hatte, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu haben (BGHSt 4,105).\n\n- bh -\n\n_ oe\n\n4. Zum Fall II 10 (Entsiehung der Unterhbaltspflicht)\nhätte das Landgericht feststellen müssen, welche Einkünfte\nder Angeklagte in den einzeinen Zeitabschnitten erzielt\nhatte oder durch zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft\nhätte erzielen können und in welchen Umfange er in diesen\nZeiträumen die Unterhaltsansprüche seiner Kinder mindestens.\nhätte erfüllen können. Es begnligt sich stattdessen mit\neiner summarischen Angabe der tatsächlichen Einkünfte\n(monatlich zwischen 800,-- und 2.200,-- DM netto), bei\nder ersichtlich außer acht gelassen ist, daß der Angeklagte\nsich von Oktober 1966 bis Januar 1967 im Lendeskrankenhaus\nVCH sufhieit (VA S.9) und in dieser Zeit offenbar\nkein nennenswertas Einkommen hatte, und der unzurseichenden -\nPeststellung, daß er jederzeit \"zumindest ... Teilbeträge\"\nhätte leisten können. So bleibt der Schuldumfang offen.\n\n5. Schließlich sind auch die Ausführungen sur\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich nicht\nbedenkenfrei. Die Strafkemmer nimmt an, die Einsichts- .\nund Steuerungsfühigkeit des Angeklagten sei wegen krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit in allen abgeurteilten Fällen\nerheblich vermindert gewesen (UA S.33). Sie wendet also\nbeide Alternativen des § 5i Abs.2 StGB gleichzeitig an,\n\n. Das ist nicht möglich, weil die erste Alternative nur in\n\n. Betracht kommt, wenn die Verminderung der Fähigkeit das\nFehlen der Einsicht auch bewirkt hat (BSHSt 21,27,285\n\nBGH GA 1968,279 = MDR 1968,854). Die weiteren Erwägungen\nder Strafkammer sind so unklar, daß nicht zu erkennen ist,\nin welohen Fällen der Angeklagte trotz erheblich verminderter Einsiohtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat und ob ihm in anderen Fällen, in denen er diese\nEinsicht nicht hatte, ihr Fehlen vorgeworfen werden kann.\n\nHierzu wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen\ntreffen müssen. Soweit der Angeklagte das Unrecht seines\nHandelns eingesehen hat, wird nach der zweiten Alternative.\ndes § 51 Abs.1 und 2 StGB zu prüfen sein, ob sein Hemmungs-\n\n-5- .\n\n-5.\n\nvermögen durch eine krankhafte geistige Störung ausgeschlossen oder erheblich vermindert wer. Die Anordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in seiner Heil- oder\nPflegsanstalt nach § 42b StGB darf nur auf solche Taten\ngestützt werden, bei denen die Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs.i oder 2 StGB positiv festgestellt worden sind\n(Bed © GA 1965,250).\n\nSarstedt ' Schmidt Herrmann\n\n| Fleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/5-str-247-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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