{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-06_5_StR_192_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-06","aktenzeichen":"5 StR 192/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 sn 19 pe ü\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| IM NAMEN DES VOLKES\n\n. URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\naje Schwesternhelferin Brunnild 5 m\ngeborene Rus 1 0) |\ngeboren am m 942 ı% I] (Thüringen),\nzur Zeit in untersuchungehaft,\n\nLT u\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6.Juni 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Sohuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Dr MEER uns EEE su: zu\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamntı\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 21.0ktober 1971\n. wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der.\nBeschwerdeführerin zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBG\n\n-3.\n\ner unde\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten erhebt eine Verfeahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg. | |\n\nI«\n\nDie Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle des für die Tagung\nsusgelosten Hauptgeschworenen IB die Hilfsgeschworene it We\n\nan der Verhandlung teilgenommen hat, ist unbegründet.\n\n1. Der von Leo bevollmächtigte Rechtsanwalt 1 |]\nhatte mit Schreiben vom 27.August 1971 beantragt, IB genäs\n§§ 84, 54 GV@ von der Dienstleistung an vierzehn im Gesuch\naufgezählten Sitzungstagen zu entbinden, und dasu ausgeführt: I sei als Architekt in leitender Stellung an der\nProjektierung von Neubauten der Universität Bielefeld\nbeteiligt. Ihm obliege insbesondere die Errichtung einer\n'sog. Laborschule und eines Oberstufenkollegs im Fachbereich\np&dagogik der Universität. Er werde sich - bereits jetzt\nvoraussehbar - an sämtlichen Sitzungstagen in Bielefeld\naufhalten; zumindest würde er, sollte er ausnahnsweise\ndennoch in Berlin sein, sich jederzeit bereit halten\nnüssen, um nach Bielefeld zu reisen. Wenn das Gericht es\nfür erforderlich halte, sei er bereit, den Sachverhalt\nglaubhaft zu aachen. I\n\nDer Stellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden\nverfügte derauf am 2.September 1971: \"Der Geschworene wird\nvon der Dienstleistung an den im Gesuch bezeichneten\nSitzungstagen freigestellt\".\n\nDie Revision meint, die Befreiung sei zwar formell sine\nEntscheidung nach § 54 GVG, materiell aber eine solche nach\n8 53 GVG gewesen, weil der Geschworene IM für die ganze u\nTagung des Schwurgerichts freigestellt und damit praktisch\nvon der Geschworenerliste gestrichen worden sei. Die von Ä\nihm geltend gemachten Gründe seien auch keine Hinderungsgründe im Sinne des § 54 GVG gewesen. Der Vorsitzende habe\ndem Gesuch ohne weitere Prüfung entsprochen,\n\n2. Die Befreiung des Geschworenen IB ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\na) Nach §§ 54, 84 GVG konnte der Schwurgerichtsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 83 Abs.2 GVG) einen Geschworenen \"auf dessen\nAntrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden\". |\n\nDaß es sich hier nur um die Befreiung vom Dienst an\n\"bestimmten\" Sitzungstagen (§ 54 GVG) und nicht um die\n\"Ablehnung des Geschworenenamtes überhaupt (§ 53 ave)\n\n. handelte, kann nach dem Inhalt des Gesuchs nicht zweifelhaft sein. Rechtsanwalt RB hatte ausdrücklich darum\ngebeten, IM vom Dienst an vierzehn genau bezeichneten\nSitzungstagen zu entbinden. Auch wenn der Geschworene\ndadurch voraussichtlich für. die gange Dauer der Tagung\n. ausfiel und auch wenn das voraussichtlich zur Folge hatte,\n\n‘daß er im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als Geschwo-\n_ rener herangezogen wurde (§ 85 GVG), behielt er sein Ant\nals Geschworener für die restliche Dauer der Wahlperiode\nbei. Da die Befreiung nur für die angegebenen Sitzungstage und für die Fortsetzung einer an ihnen begonnenen\nHauptverhandlung (§ 226 StPO) wirkte, hätte er z.B. bei\neiner Verlegung des Termine auf einen anderen Tag inner=-\nhalb derselben Schwurgerichtsperiode an der Verhandlung\nteilnehmen müssen, wenn er nicht auf einen neuen Antrag\n\n-5.\n\nauch für diesen Teg von der Dienstleistung befreit wurde.\nEr konnte auch bis zum Ablauf der zweijährigen Wahlperiode\nnoch für andere ordentliche oder außerordentliche Schwurgerichtstagungen ausgelost werden, da er weiterhin auf der\n\nListe der Hauptgesohworenen blieb.\n\n» Der stellvertretende Schwurgerichtsvorsitzende\nnat bei seiner Entscheidung Über das Gesuch den Rechtsbegriff der \"Hinderungsgründe\" im Sinne des § 54 GVG nicht\nverkennt. Der Bundesgeriohtshof hat sohon wiederholt\nentschieden, daß in besonderen Fällen auch die berufliche\nInanspruohnshme eines Geschworenen zu seiner Verhinderung\nführen kann (BGH IM Nr.3 zu § 84 GVG = MDR 1959,55;\n\n2 StR 34/61 vom 8.3.19615 5 StR 631/70 vom 26.1.1971).\nAllerdings verlangen Bedeutung und Gewioht des Geschworenenantes, hierbei einen strengen Maßstab anzulegen. Wie der |\n_.exkennende Senat in seinen von.der Revision angeführten ---\nUrteil in NIW 1967,165 hervorgehoben hat, können berufliche\nGründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen,\nder Geschworene oder Schöffe sei verhindert. \"Dies gilt\nirbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum\nSchöffenamt berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen miß,.\ndie er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen\nanderen vertreten lassen kenn, weil die Geschäfte ihrer\nArt nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter\n_ Vertreter nicht zur Verfügung steht.\" Des kann bei einem in\nleitender Stellung tätigen Architekten, der in erheblicher\nEntfernung vom Sitzungsort mit der Projektierung: eines\ngroßen und wichtigen Bauvorhabens befaßt ist, jedenfalls\nfür länger dauernie Tagungen zutreffen,\n\nOb hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war, hatte\nder stellvertretende Vorsitzende des Schwurgerichts nach\npflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht\n\nkann nur prüfen, ob ihm dabei ein Rschtsirrtun unterlaufen\nist (BGH asO). Dafür besteht indessen kein Anbeit.\n\nDa das Befreiungsgesuch - anders als in dem in\nNIW 1967,165 entschiedenen Fall - ausreichend begründet\nworden war, brauchte der Vorsitsende von dem Geschworsnen\nkeine zusätzliche Aufklörung zu fordern. Zwar mußte er das\nVorliegen des geltend gemachten Hinderungsgrundes such in\ntatsächlicher Beziehung prüfen. Dazu brauchte sr aber\nweder die von dem Gesuchsteller angebotene Glaubhaftmachung zu verlangen noch sonstige Ermittlungen anzu.\nstellen. Er durfte ihm vielmehr die im Gesuch enthaltenen\nAngaben auch ohne weitere Nachforschungen glauben.\n\nII.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Schuläepruchs hat keinen die Angeklagte beschwsrenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n‚Das der getrichter. in den Urteilsgründen die Anwendung\ndes in § 213 BtGB vorgesehenen milderen Strefrahmens\nnicht ausdrücklich verneint hat, 148t nach Lage des\nFalles nicht besorgen, er könnte diese Vorschrift übersehen:\nhaben. Da in der Hauptverhandlung niemand bsamtragt hatte,\nder Angeklagten mildernäe Umstände zuzubilligen, lag ein\nFall des § 267 Abe.3 Satz 2 StPO nicht vor. Im übrigen\n\nhat das Schwurgerioht die wesentlichen entiastenden und\nbelastenden Unetänäe in den Urteilsgründen angeführt und\ngegeneinander abgewogen. Sie lassen die Tat nicht in\neinen so milden Licht erscheinen, daß die Annehme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB naheläge.\n\nNS\n\nMit Recht hat das Sohwurgericht das Motiv der Tat\nnicht ale entlastenden Umstand gewertet. Dis Angeklagte\nhendelte aus Enttäuschung darüber, daß der wesentlich\njüngere und bereits mit einer anderen Frau verlobte\nHeirz KB sich weigerte, sie zu heiraten. Außerden\nwollte sie durch die Tat ihren Eltern \"einen weiteren\n\nseelischen Schaden zufügen\". Solche Beweggründe verdienen\n. keine mildere Beurteilung. | |\n\nAndererseits durfte das Schwurgericht strafersohwerend berücksichtigen, Gaß die Angeklagte ihr\neigenes Kind umgebracht hat. Denn die Tötung eines\n‚Kindes durch seine Mutter wird allgemein als ein\nbesonders abscheulicher Fall des Totsohlags angesehen,\nMit seinen Ausführungen über die Lebenserwartung\ndes Opfers und sein Verhältnis zur Umwelt wollte das\nGericht ersichtlich nur ausdrücken, daß Patrizia\nnicht etwa ein körperlich oder seelisch krankes Kind\nwer, dessen Tötung möglicherweise als nicht ganz\nso verwerflich hätte beurteilt werden können,\nSchließlich hat das Gericht zu Recht auch das hartnäckige Vorgehen (kriminelle Intensität) der Angeklagten\nstrafschärfend verwertet, die sich fast vier Stunden a\nlang mit verschiedenen Mitteln (Schlaftablette, .\nInjektionen, Aufschneiden der Fulsader, Drosseln) 4\nbemühte, ihre Tochter zu tüten.\n\nt\n\nr Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nim Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende\nRevision zu verwerfen.\n\nSarsteät Sohmidt Herrmann\n. Fleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/5-str-192-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/5-str-192-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.074401+00:00"}}