{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-06-05_5_StR_168_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-06-05","aktenzeichen":"5 StR 168/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 168/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES .\n\nURTEIL en\nin der Strafsache\ngegen\n\n. die Hausfrau Anita 5 EEE zebozene TE\naus _. |\n\ngeboren am 1924 in DB:\n2. die Hausfrau Josefa G EEEED ‚geborene A\n\naus\n\n1930 in ME xr ei: HB,\n\ngeboren am\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.5trafsunat des Bundesgerichtabufs hat in\nder Sitzung vom 5.Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatzpräsident Prof. Dr.Sarstesüt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Herrmann\nBundesriohter Fleischmann\nBundesriohter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EEEER\nelsa Vartreter der Bundeganwaltschaft\n\n2 2 Se\n\nJustizengestellte EEE\nsis Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnndı\n\nAuf dis kevisionen der beiden Angeklagten\nwiräü &as Urteil des Landgerichts in Oidenburg\nvom 3.Desemder 1971 mit den Festatellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengsricht 12\nwWilhslmsheven zurückverwiesen, daB auch\n\nüber die Kosten der Revisionen zu antechsailden\nhat.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Urteil konnte aus sachlich-reohtlichen Gründen |\nnioht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemein-.\n\nsohaftlioher Körperverletzung verurteilt. Beide waren über\n\neinen Kriminalbeamten hergefallen, der einen 12jährigen,\nsich heftig wehrenden Jungen festbielt, um ihn in ein\nPolizeifahrzeug zu schaffen und dort \"zur Sache\" zu\n yermehnen. Das Landgericht hält diesen Zugriff des\nKriminalbsamten für rechtswidrig. Es meint jedoch, das\nEingreifen der beiden Angeklagten sei nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, weil das \"Herfallen über den\nBeamten nioht erforderlich wer, um den Wolfgang u\nzu befreien\".\n\nDiese knappe Wendung reicht bei Lage des Falles\nnioht aus. Allerdings muB ein Nothelfer, sofern ihm\nüberhaupt Zeit zur Auswahl bleibt, das schonenäste unter -\nden sofort wirksamen Abwehruitteln einsetzen. Hler war\naber das Vorgehen der Angeklagten nicht derart grob oder\ngefährlich, daß es ohne weiteres als unangenessene\nRosktion eingestuft werden durfte. Dis Angekisgte EEE\nhatte den Beamten \"an den Haaren gerissen und ihn mit\nFäusten an den Kopf geschlagen\", die Angeklagte |\nhatte ihn \"kräftig an den Hanren gerissen\", Das hatten\nbeide offenbar getan, bevor andere Lagerinsessen den\nBeanten heftiger angriffen. Ein polcher Vorgehen von\nFrauen gegen einen Polizeibeamten (ein anäerer, der den\nJungen zuvor ebenfalls \"an Händen und Füßen fontgehalten\"\nhatte, stand in unmittelbarer Nähe), kenn jedenfallae\nnioht schlechthin als unangemessen bezeichnet werden,\nzumal die übrigen Feststellungen nahelegen, deß andere\nMittel (Aufforderung, den Jungen loszulassen, Beschimpfungen und Drohungen) versagt hatten. Unter diesen Umständen\n\nhätte der Tatriohter darlegen müssen, welche miideren\nMaßnahmen er für \"erforderlich\" gehalten hätte, um\nden Zugriff der Polizeibeamten auf der Stelle zu\nbeenden.\n\nEine solche Prüfung wäre allerdings dann entbehrlich,\nwenn die Angeklagten nachgewiesenermaßen ohne Verteidigungswillen angegriffen hätten. Mit dieser Frage hat sich das\nLandgericht + von seinen Rechtsetandpunkt aus - offenbar\nnicht befaßt, obgleich einzelne Feststellungen derauf\npindeuten (VA S.2,3), daß säntliche Iagerinsassen von\nvornherein darauf aus waren, die Polizeibeamten zu verprügeln und das auch taten, nachdem ihnen die Festnahme\ndes Jungen, den sie erst zur Gegenwehr aufgentaohelt\nhatten, sinen wilikommenen Vorwand geliefert hatte.\n\nDer Senat verweist die Seche nach § 354 Abs.3 BO\nen des Schöffengericht zurück, weil die bisherige\nStrafhöhe nicht überschritten werden kann (§ 358 Abs.2 StPO).\nDaß der Fall keine besondere Bedeutung hat, die eine\nerneute Verbandlung vor der Strafkammer rechtfertigen\n_ würde, hat sich jedenfalls nach der ersten Hauptverhandlung\n\nherausgestellt. | 0\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGensralbundesarwalte.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFisischnaunn Sohuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-05/5-str-168-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-05/5-str-168-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.957153+00:00"}}