{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-05-30_5_StR_167_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"5 StR 167/72","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sie Lanze nr a\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n| URTEL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ersftfakrer Hans Peter TED =: u:\ngsboron ar EEE :340 in So.\n\nwegen Notzucht\n\nDer 5.3trafsenat les Bundesgserichtsnofs Det in Auz\nSitzung vom 30.Mai 1972, an der teilgencmmen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesriohter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitgende Richter,\nStaatsarwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des lanägerichts in Itzehoe vom\n£2£4,.Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an dss Landgericht in Kiel\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtamittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nar\n\nGründe\n\n4. Mit Erfolg rügt äle Revision, daß die Strafkammer\nnicht von Amts wegen durch \"Einbeziehung der Fachärztin\nfür Nervenkrankheiten Dr.SEED-CEEE\" aufgeklärt hat,\nob die Belastungszeugin Brigitte RB wegen ihrer Nervenerkrankung unglaubwürdig war, die eine‘ Behandlung durch\ndie Nervenärstin erforderlich gemacht hatte (UA S.21).\n\nDie Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung auf\ndiese Erkrankung sowie Behandlung hingewiesen und wiederholt beantragt, daß die hiermit in Zusammenhang stehenden\n+atsächlichen Umstände bei Erstattung eines Obergutachtens\nüber die Glaubwürdigkeit der Brigitte RW berücksichtigt\nwerden sollten. Das Landgericht hat diesen Antrag \"insbesondere\" mit dem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr Sci abgelehnt, \"äie bei\nihrer Beurteilung einen depressiv-neurotischen Zustand\nbei der Zeugin zur Tatzeit alternativ unterstellt\" habe.\n\nOb dieses Vorgehen der Sachverständigen unter den _\n‚kesonderen Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt\nwar, mag dahinstehenz immerhin ist bemerkenswert und läßt\nan der Sachkunde der Gutachterin zweifeln, daß diese ent=-\ngegen ärstiicher Gepflogenheit ihr Gutachten auf theore- _\ntische Erwägungen gestützt hat, ohne die tatsächlichen\nUnterlagen einer bedeutsamen Krankengeschichte beizuziehen.\n\nJedenfalls aber durfte sich der Tatrichter hier nicht\n\"mit den theoretischen Ausführungen der Gutachterin begnügen,\nweil er durch Aufklärung der Ursachen und Auswirkungen der\nNervenerkrankung noch weitere, möglicherweise bessere\nMaßstäbe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\nBelastungsseugin gewinnen konnte.\n\nDieser Verfahrensverstoß mußte zur Aufhebung des\nSchuldspruchs führen, der (allein) auf der Aussage der\nBrigitte RÜBEB peruht.\n\n9, Hiervon abgesehen, hätte auch die Strafsa nicht\nbestshenbleiben können.\n\nBeide straferschwerenden Erwägungen äes Landgerichts\nsind von Rechteirrtum beeinflußt:\n\na) Es wirft dem Angeklagten vor, er habe \"das\nVertrauen der Zeugin mißbraucht\", obwohl im Urteil ausdrücklioh festgestellt wird, er habe gunächst \"angenommen,\ndaß Brigitte zu einem geschlechtlichen Entgegenkonnmen\nbereit wäre\", zumal das Gerücht entstanden sei, Brigitte\nsei \"geschlechtlichen Dingen nicht abgeneigt\".\n\nDas verträgt sich nicht miteinander.\n\nb) Reohtlich bedenklich ist auch, daß den Angeklagten\nstraferscohwerend zugerechnet wird, er sei \"mit besonderer\nUnnachgiebigkeit gegen das weinende Mädchen vorgegangen\".\nInsoweit ist ein Verstoß gegen § 13 Aba.3 StGB zu besorgen.\nDenn das \"Vorgehen\" des Angeklagten, also die von ihm =\nausgeübte Gewalt und die von ihm ausgesprochenen Drohungen\n\n-5-\n\nerfüllen zwar die Voraussetzungen des § 177 StGB, gehen\nhier jedoch kaum darüber hinaus.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/5-str-167-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/5-str-167-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.940659+00:00"}}