{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-05-18_5_StR_166_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-07-03","aktenzeichen":"5 StR 166/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist unzulässig, in einen Verfahren wegen eines\nTotschlags, der durch Würgen begangen worden ist,\nBeweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in\nanderen Sachen Tötungen durch Würgen in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht gewürdigt und wie sie die\nStrafen bemessen haben (im Anschluß an BGHSt 17,28).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStrüO § 245\n\nEs ist unzulässig, in einen Verfahren wegen eines\nTotschlags, der durch Würgen begangen worden ist,\nBeweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in\nanderen Sachen Tötungen durch Würgen in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht gewürdigt und wie sie die\nStrafen bemessen haben (im Anschluß an BGHSt 17,28).\n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 1973 - 5 StR 166/73 -\nSchwG Berlin\n\n5 StR 186/73\n(ait: 5 StR 468/69\n5 str 232/71)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Hans-Joachim A EEE\n\naus A\ngeboren am MED 1937 in ii (Oberschlesien),\n\nwegen Totschlags\n\nn\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshor\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\n\nSchmitt\nFleischmann\nSchuster\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gg in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. Dei der Verkin dung\n“als Vertreter der Bundesanwaltschaft\n’\n\nRechtsanwalt Dr . EEE =; GEHE.\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstejle\n’\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 18.Mai 1972 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, Artikel 101 GG und § 16 GVG seien dadurch\nverletzt worden, daß die Sache nicht in der richtigen\nSchwurgerichtstagung verhandelt worden sei, greift nicht\ndurch.\n\nDie Sache ist, nachdem der erkennende Senat sie durch\nUrteil vom 14.September 1971 an das Schwurgericht bei dem\nLandgericht in Berlin zurückverwiesen hatte, in der\n&.Schwurgerichtstagung des Jahres 1972 im Mai 1972 verhandelt worden.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß einer der Richter, Beamten\noder Angestellten, uie in der Zwischenzeit mit der Sache\nbefaßt waren, willkürlich Maßnahmen getroffen oder unter-\n\nlassen hätte, um sie dem Gericht der richtigen Tagung zu\nentziehen, sind weder von der Revision behauptet worden\nnoch sonst ersichtlich (vgl. hierzu das Urteil des Senats\nin BGHSt 21,222 auf S.224 2.Absatz).\n\nDie 6.Schwurgerichtstagung war zudem die richtige\nTagung. Es gibt kein Gesetz, das bestimmt, in welcher\nSchwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird. Der Senat\nhat - hiervon ausgehend - in seinem bereits oben erwähnten\nUrteil auf S.223 letzter Absatz ausgeführt, dies hänge\ndavon ab, wann die Sache verhandlungsreif ist, d.h. unter\nBerücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann, und ob die Belastung der\ndanach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die\n\n4\n\n„u-\n\nVerhandlung in ihr gestattet, Die Verhandlung der vorliegenden Sache in der 6.Schwurgerichtstagung entspricht dem.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Sache, die laut\ndienstlicher Äußerung des Vorsitzenden der Beschlußkammer\ndes Landgerichts vom 18.Januar 1973 nach der Zurückverweisung\ndurch den Senat erstmals am 12.November 1971 bei der Beschlußkammer eingegangen ist, hätte in der 1.Schwurgerichtstagung\ndes Jahres 1972 (vorgesehene Tagungsdauer 3.Januar bis\n17.Februar) verhandelt werden müssen. Die Vorsitzende\ndieser Tagung hat durch Verfügung vom 20.September 1971 die\nAkten an den Vorsitzenden der Beschlußkammer zurückgesandt.\nDie Verfügung ergibt als Auffassung der Vorsitzenden, daß\ndie Sache für die 1.Tagung nicht verhandlungsreif sei, es\nalso an einer der beiden oben erwähnten Voraussetzungen\nfehle. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEtrfolglos ist auch der Einwand, der Vorsitzende der\nBeschlußkammer hätte die Sache nach deren Rückgabe durch\ndie Vorsitzende der 1.Schwurgerichtstagung nicht dem Vorsitzenden der 6.Tag.u, zuleiten dürfen, sie vielmehr zunächst den Vorsitzenden der 2,, 3., 4. oder 5.Tagung des\nJahres 1972 vorlegen müssen. Der Vorsitzende der Beschlußkammer konnte und durfte, als er die Sache am 28,Januar 1972\ndem Vorsitzenden der 6.Tagung zuleitete, unbedenklich davon\nausgehen, daß die Belastung der 2, bis 5,.Tagung mit anderen\nSachen ihre Verhandlung in einer dieser Tagungen nicht gestattete. Dies ergeben die von der Revigion in Ablichtung\nüberreichten Aufstellungen Über die Sachen, die in diesen\nTagungen verhandelt wurden, die Zeitpunkte, in denen sie\nden Vorsitzenden der Tagungen vorgelegt wurden, und die\nZahl der Verhandlungstage. Es gibt weder ein Gesetz noch\neinen allgemein anerkannten Rechtssatz, der es dem Vorsitzenden der Beschlußkammer gebot, die Sache trotzdem\nzunächst den Vorsitzenden der 2. bis 5.Tagung vorzulegen.\nAn dem Ergebnis ändert nichts, daß dem Vorsitzenden der\n5.Tagung eine Sache erst nach dem 28.Januar 1972, nämlich\n\n-5-\n\nam B.!chruar 1972 \"erneut\" vorgelegt worden ist. Sie war\nihm bereits am 14.Januar 1972 vorgelegt worden. Er würde\nsich daher, wenn er an ihrer Stelle die vorliegende Sache\nverhandelt hätte, zumindest dem Vorwurf ausgesetzt haben,\njene Sache dem gesetzlichen Richter entzogen zu haben.\n\n2. Die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, weil\nvier in der Hauptverhandlung überreichte Schwurgerichtsurteile nicht zum Zwecke des Beweises verlesen worden\nseien, ist unbegründet. Der zugleich überreichte Schriftsatz des Verteidigers vom 27.April 1972 ergibt, daß durch\ndie Verlesung der Urteile dargelegt werden sollte, wie\nFälle von Tötungen durch Würgen von anderen Gerichten in\nanderen Sachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nbeurteilt und die Strafen bemessen worden seien. Die erstrebte Beweiserhebung ist unzulässig im Sinne des § 245\nSatz 1 StPO, weil sie die Wahrheitsfindung in dem hier zu\nentscheidenden Fall einer Tötung durch Würgen (und Drosseln)\nnicht beeinflussen darf und daher nicht zur Sache gehört.\nJeder Fall einer salchen Tötung hat sowohl hinsichtlich\nder tat- als auch der täterbezogenen Umstände seine besonderen Eigenheiten. Das Schwurgericht hatte daher unabhängig von den Erwägungen anderer Gerichte in anderen\nSachen selbständig darüber zu entscheiden, wie die Tat des\nAngeklagten zu beurteilen und der Angeklagte zu bestrafen\nist. Die Gegenmeinung bedeutet, daß die Verteidigung .dadurch, daß sie in der Hauptverhandlung eine oft kaum begrenzbare Zahl von Urteilen anderer Gerichte vorlegt und\nderen Verlesung begehrt, den Gang der Rechtspflege in einer\nWeise beeinträchtigen kann, die nicht tragbar ist.\n\nDa die Erklärungen des Schriftsatzes des Verteidigers\nvom 27.April 1972 die erstrebte Beweiserhebung ergeben und\ndiese nicht zur Sache gehört, war das Schwurgericht auch\nweder nach § 257a StPO noch aus irgendeinem anderen Grunde\nrechtlich verpfliohtet, dem Verteidiger Gelegenheit zur\nAbgabe (weiterer) Erklärungen zu geben.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n3, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Einzelausführungen der Revision zur Rechtfertigung\nder Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher den Angeklagten beschwert.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\nEr ist der Auffassung, daß die oben unter I 1 erörterte\nVerfahrensrüge durchgreift.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-03/5-str-166-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257a","ref_norm":"257a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-07-03/5-str-166-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.615007+00:00"}}