{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-05-02_5_StR_143_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-05-02","aktenzeichen":"5 StR 143/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Sirefsache\n\ngegen\n\nden Glagreiniger Driäc 7 EEE =: SEE.\ndort geboren on EEE :959,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Etrafhaft,\n\nwegen geweiuschaftlichen schweren\nRaubes u.R.\n\nom ne\n\n-2 =\n\nDer 5.Strafsenat deß Bundesgerichtehofs hat\n\nin der Sitzung vom 2.Mai 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitsende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanw itschaft,\nJustisangestellte EEE\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\nDie Revision des Angeklagten ZU\ngegen das Urteil des Landgerichts in.\nBeriin vom 18.Oktober 4971 wird verworfen.\n\nDer Beschweräsführer nat die Kosten seines\nRechtemittels zu tragen.\n\n„ Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI:\nDie Verfahrensangriffe dringen nicht durch,\n\n4. Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht\nsei nicht oränungsgemäß besetzt gewesen {EGHSt 21,131).\n\n2. Der Verteidiger hat in der Hauptverbandlung vom\n\n18.0ktober 1971 den Beweisamtrag gestellt, Gerhard TB\n\n_ darüber zu vernehmen, daß er am Abend des 7.Januar 1971\n\n_ zusammen mit den Zeugen FÜ. CME und Adam in einem\ngestohlenen Personenkraftwagen zu dem Lokal \"DEE\" gefahren, F\nder Angeklagte jedoch nicht dabei gewesen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil \"die Tatsache, die\nbewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung\"\nsel.\n\nAuch die Revision geht ersichtlich davon aus, daß die\n'Strafkammer den Beweisamtrag hier aus tatsächlichen Gründen\nabgelehnt hat. Sie rügt lediglich, daß der Tatrichter nicht\nvon Amts wegen geklärt hat, ob die Belastungszeugen glaubwürdig seien, soweit sie bekundet hätten, \"sie seien mit dem\nAngeklagten zusammen in die 'DEEEEB' gefahren\".\n\nDas aber mußte sich dem Iendgericht nicht aufärängen.\nOhne ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung war es auch\ndem Beweisvorbringen nicht zu entnehmen.\n\na) Die Zeugen AU, ROM und CAR Haben nämlich\nin der Hauptverbandlung nichts darüber ausgesagt, wie sie\n\nam Abend des 7.Januar 1971 in die’ \"DEM\" gekommen sind.\n\n'b) Im Ermittlungsverfahren hat aber lediglich CM\nsusgesagt, am Abend des 7.Januar 1971 hätten ZOEED, AR,\nder Angeklagte und einige andere den Vorschlag gemacht, zur\nDEE\" zu fahren. Für die Hinfabrt enthält diese Aussage\nkeinen sicheren Anhalt dafür, daß die Genannten ein von dem\nAngeklagten gesteuertes Kraftfahrzeug benutzt haben,\n\nc) Schließlich hat sich auch der Beschwerdeführer selbst\nniemals darauf berufen, daß die Belastungszeugen Cm, ABB\nund FÜ in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hätten.\n\nil.\n\nDie sechlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nsind offensichtlich unbegründet. |\n\nDa auch Ale Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeinen Rechtsmangel aufgedeckt het, war die Revision zu\n\nverwerten,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundsesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer | .\nSchmitt Fleischmenn ö","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-02/5-str-143-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-02/5-str-143-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.140301+00:00"}}