{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-04-25_5_StR_669_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-04-25","aktenzeichen":"5 StR 669/71","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Der 5.Strafsenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr.Sarstodt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitgende Richter,\n\nBundesanwalt Dr’\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Rechtsanwälte EEE und GEHE - aus Beil\n\nala Verteidiger,\n\nJustisangestellte EEE |\nals „Urkundebeantin der Geschäftestelle, -\n\nZur Recht e. erkannts\n\nö Die Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichte in Berlin vom 18.Mai 1971\nwird verworfen. 2 .\n\nj Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinen\nRechtemittele zu tragen. >\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründs\n\n‚ Dis Yerfahrensrüge ist unbsgründses, Dis bekeurteten\nYerstöie gegen § 135a StPO (1.V.m. § 69 Abs.3 StPO) bei der\nichtserlicken Vernehmung der Zeugin Hella I von\n10. Novembsr 1970 sind richt erwiesen.\n\nDie Beweisaufnahne hat nicht ergeben, daS die Zeugin\ndurch Ermüdung oder durch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahmen in ihrer Willensentschließung oder ihrer\nWillenebetätigung beeinträchtigt worden ist.\n\nDas folgt zunächst aus der Vernehmungsnisderschrift\nvom ‘Q,November 1970 selbst. Danach hielt die Zeugin\nanfangs mit der Schilderung eigener Tatbeiträge zurück,\nUnter Berufung auf § 55 StPO erklärte sie wiederholt, sie\nwürde zu einzelnen Aktionen nichts aussagen [Xammergericht,\nAmerika-Haus). Verschiedene belastende Angaben, dis sie\nguvor bei der Polizel gemacht hatte, nahm sie während der\nrichterlichen Vernehmung zurück (NEEB-Heus, Anschiag\neuf ICE - Werke). Bei der Schilderung anderer Aktionen\nihrer Gruppe legte sie dar, aus welchen Gründen sie erst\nnachträglich davon erfahren habe (Landgericht Tegeler Weg).\nAli das spricht eher dafür, daß ihre Aussagebereitschaft\nnicht auf unzulässige Mittel zurückzuführen war, sondern\nvielmehr auf die von ihr selbst angegebenen Motive |\n(sis habe \"auf jeden Fall verkindern\" wollen, daß \"ganz\noffensichtlinh Menschenleben gefährdet werden\", habe sich\ndeshalb \"von der Gruppe abgesondert\" und wolle jetzt\n\"reinen Tisch machen\").\n\nDiese Erwägung wird durch das vorangegangene und das\nnachfolgende Verhalten der Zeugin gestützt. Geraume Zeit\nvor der beanstandeten Vernehmung hatte die Zeugi. die Polizei\nvon sich aus Über Aktivitäten ihrer Grupps unterrichtet,\n\nDs & z.\n\nEtwa einen Monat nach der richterlichen Yernelmsz wurde\nsie täglich polizeilich vernommen ivom '4, bis 17,Dezenter\nBeil diesen Vernehmungen wiederholte und \"eatätligte ale\nnicht nur ihre Angsben vom 10.November :Y97C, sondern ergliuate\nsie darüber hinaus in verschiedenen Purkten, Weder bei\ndiesen polizeilichen Vernehmungen noch bei der richterlichen\nVernehmung am 5.Jamuar 1971 ließ sie auch nur eine Andeutung\ndarüber fallen, wie ihre Aussage am 10.November 1970 zustand“\ngekommen sei. Für dieses Verhalten gab die Zeugin, die\nständig auf freiem Puß blieb, zunächst die Frklärung,.. eis.\nhabe bei allen Vernehmungen \"unter Drogeneinwirkung gestand\nSpäter sohränkte sie ihre Behauptung dahin ein, sie wisse\nnicht mehr, ob sie an den einzelnen Vernekmungstagen gespri\nhabe {Bd.IT 8.125 d.A.; Prot.Band 8.20 R). Durch dan (ntach\ndes medisirischen Sachverständigen Prof RW. ier äis\nZeugin in derselben Woche untersucht hatte, in der sie vier:\nvernommen wurde, ist indessen erwiesen, daß sie damals\nzumindest nicht nennenswert unter Drogeneinfluß evand\n(prot.Banä 5.40). Deß die Zeugin bei den Vernehmungen in\nDesember 1970 und im Januer 1971 sonstigen willensbesinträchtigenden Einflüssen ausgesetzt gewssen sei, hat sis\nnie behauptet; auch die Revision sagt des nicht,\n\nUnter diesen Umständen läßt sich jedenfalls nicht\nausschließen, daß auch die Aussage der Zeugin von |\n10.Novenber 1970 ohne Beeinträchtigung der Freikeit ihrer\nWillensentschließung und ihrer Willensbetätigung gemacht\nworden ist.\n\nNe\n\nren Saat ud ER\n\namsine Sachrigs hin bay Jen\n\nam HH 37 ah, a Dh 5%) Eure\nGE MIELE 2 ia SSPBE wre BE LA\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGenercalbundssazmwslts.\n\nEnzstsdt Schmidt Sehmitt\nHerrmann Sohuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-25/5-str-669-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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