{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-04-25_5_StR_160_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-04-25","aktenzeichen":"5 StR 160/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"are a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsachs\ngegen\n\nden Druckar Horst Georg 5 —.\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren ne NEE '933 ir CE,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafäaft,\n\n. wegen Betrugen 48;\n\n‚der Urteilsgründs eine Einzelstrafse zu verhängen. Dieser Mazı\n\nder in den Urteilen des ‚BohBERengesichte Tiergarten vom\n\nBEHEINFIZETENT TEE FREE; er\n. te EM\n\n. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und = zu 2. = auf Antrag des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 25.April 1972 gemäß § 349 Abs.2 und |\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. 1. Auf die Revision des Angeklagten Sum\nwird das Urteii des Landgerichts in Berlin\nvom 14.Dezenber 1971 im Ausspruch Über dis\n\n‚gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n:3. Die Sache wird zur Verhängung einer Einzelstrafe im Fall II 8 der Urteilsgründe und\nzur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine\nandere Strafkauner des Landgerichts zurlick-\n- verwiesen, die auch Über die Kosten des\n'Rechtsuittels zu entscheiden hat.\n\n1. Das Urteil muß im kusspruch über die Gesamtstrafs\naufgehoben werden. -\n\na) Das Landgericht. hat es unterlassen, Zür den Fall im\nist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten. Ir Er zwingt zur\nAufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurlickverweisung der Such\n(BGHSt 4,345).\n\nb) Außerdem sind die Voraussetzungen für die Binbeziahu\n\nae N m\nZu Zn\n\n7 agwil, 2.0ull und 26.ull 1971 ausgesprschenen Einzel-)\nsspafen nlaht ausreichend dargetan. Das Landgericht stellt\ndazu nur dis Tage der Trühsren Verurtseilungen und die Höne\n\ndar In die Irtsilssprüche aufgenommenen (Gesamt-)strafen fast,\nnisoht aber die im Gesamtatrafurteil vom 7.April 1971 enthal-«\ntsnen Einzeistrafen. Es fehlen auch Feststellungen dartiber,\n\nob dis frühsren Urteils rechtskräftig und die darin erkannten\n&rpafan weder volistreckt noch erlassen sind (§ 75 Abs?\n\nSatz 1 StGB).\n\n0) Schließlich teilt das Landgericht nicht einmal die rec\nliche Bezeichnung der Taten mit, deren der Beschwerdeführer in\ndsn früheren Urteilen schuldig gesprochen ist. Dis fehlenden\nAngaben lassen sich auch nicht aus einer Gesamtschau der\nUpteilsgründe oder aus den Vorstrafakten ergänzen. Zwar hat\ndas Landgericht auf diese Akten verwiesen (va S.4). Solche\nBezugnahmen sind Jedoch unzulässig. z\n\n2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrün\ndet, wie der Generslbundesanwalt in seiner Antragsschrift von\n»8,März 1972 ausgeführt hat.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-25/5-str-160-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-25/5-str-160-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.963599+00:00"}}