{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-04-20_5_StR_404_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-04-20","aktenzeichen":"5 StR 404/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 £tR 04/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsacks\n\nBesen\n\nden Arbeiter Ernst 5 NEED au: CE:\n\ndort geberen um Ey 1247,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs har neck\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzwig von\n5.Septender 1972 gemäß § 349 Abs.lı StPO einstimmig\nbeschlossent\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb. }\nvom 20.April 1972 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkauner\ndes Landgerichts in Hannover zurückverwiesen,\ndie aueh Über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antrageschrif®\n\"vom 1.August 1972 ausgeführt hat, greift die Sachrüge durch,\n\"Nach UA S.6,7 vermochte der Angeklagte zwar jewells sinzu-\n‚sehen, daß seine Handlungen von der Rechtsordnung mißbiliigt\nwurden, konnte aber wegen seines geringen Inteliigenzgrades\n:und seiner sehr starken Triebhaftigkeit auf sexusilem Gebiet\nin keinem Fall seinem Trieb widersteken. Diese Feststellung\nmachte die Prüfung srforderlich, ob nicht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich ausgeschlossen war und\ndemgsmäß § 51 Abs. StGB angewendet werden muäte.\"\n\nDem tritt der Sonat bei.\n\nIn übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß die Jugendkamnser in den Urteilsgründen vier strafbare Handlungen festgestellt hat, den\nAngeklagten aber nur der Begehung von drei Straftaten\nschuldig gesprochen; sie hat offenbar Übersehen, daß der\nAngeklagte in zwei Fällen geschlechtliches Ärgernis erregt\nund tateinheitlich Brigitte TB beisiüist hatte.\n\n3\nKund\n\n[> 2\n\nKA\nf .\n\nHinsichtlich der Einbeziehung der Strafen aus dem\nUrteil des Landgsrichts Oldenburg (Oldb.) vom\n4.Navember 197% wird auf folgendes hingewiesen:\n\n\"Nie Einbeziehung der früheren Gesamtstrafis ist mißverständlich, Nicht die frühere Gesamtstrafs, sondern die\nihr zugrunde liegenden Einzelstrafen hätten unter Auflösung\ndieser Gesamtstrafe, die in Wegfall ksm, in die nsue Gesanmtstrafe einbezogen werden müssen (BGHSt 12,99), \"\n\nSchmidt Siener Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-20/5-str-404-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-20/5-str-404-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.928957+00:00"}}