{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-04-18_5_StR_67_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-04-18","aktenzeichen":"5 StR 67/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"|\n} B\n|\n\n5 stR 67/12\n\nBU\n\n1. den kaufmänni nännischen gestellten.\nMertin. H (, F\\\n‚geboren am 1912 in an\n\nNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Stra fsache\n\ngegen\n\n2. die Prokur\neborene\n\nkuri\n& B aus\ngeboren am 1950 in \n\nwegen gemeinsohaftlichen Betruges Us |\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Siemer\n'Bundesrichter Herrwann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Sohuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellte En\nels Urkundebeantin der \" Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkt ıntı\n\nAuf die Revisionen ( der. Angeklagten , GE\n‚und ‚Bonoio wird das Urteil- des Landgerichts\n\nin Lüneburg vom 23.Juli 1971, soweit es sie\nverurteilt, mit den Poststellungen hierzu\naufgehoben.\n\ne Die Sache wird in diesen. Umfang an’ das Tandgericht Hannover zurliokverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Reohtenittel zu entscheiden\n\n- Von Rechte wegen -\n\nGründe\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten HÜEEEB - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlichen Betruges\nin drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM und die\nAngeklagte DEM wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei .\nFällen und wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitestrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.500 DM verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter haben Erfolg. Zwar ein\ndie von dem Angeklagten HMM erhovenen Verfahrensrügen\noffensichtlich unbegründet. Jedoch greifen die Sachrügen duro\n\ni. In den drei Betrugsfällen. hat d die Strefkamer ale\nTatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, Irrtumserregung\nund Vermögensverfügung reohtsfehlerfrei dargetan.. E\n\nJeäoch tragen die bisherigen Festetellungen die Annahme . 5\nder Strafkammer nicht, daß die Derlehnshingabe durch die Ber\nCrank jeweils zu einer einem Vernögensschaden gleich- |\nkommenden konkreten Gefährdung ihres Vermögens geführt habe. .\nDie Strafkamner sieht in allen drei Fällen die von den | 2\nAngeklagten (vorsätzlich) herbeigeführte Vermögensgefährdung. =\nder Bank darin, daß die Darlehnsansprüche. (auch nach der\nVorstellung der Angeklagten) vorübergehend ganz oder teilweis\näingiich ungesiohert und im übrigen nicht ausreichend ge- e\nsichert waren (UA S.14,31). Das 158t sich den Feststellungen\naber nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Landgericht teilt den R .\nUmfang und den Wert der hingegebenen Sicherheiten nicht a\nvollständig mit. Vielmehr ergeben die Urteilsgründes\n\na) Im ersten Fall SEM führten äle Angeklagten mehrere e\n\nMesohinen in der dem Antrag auf Abschluß eines Sicherungsübereignungsvertrages beigefügten Rechnung auf, u.a. einen\n\n„ÄA-\n\n Vnständen kaulı ‘sihen Wert. \"Jedoch sollte in diesen Kredit\n\n5 Dessen Sicherheiten solltea offenbar auch für den Gesamt-\n\n-Ventzki-Beetpflug (TA 5.6). Nur diese eine Maschine war schon\nder > _ Dr gur Sicherung Ubereignet worden (VA 3.14).\nDie übrigen Mischinen standen offenver im Eigentum dea\n landvirts Ü. Allerdings waren die meisten Maschinen (UA $. 1\nnämlich der Ventaki-Beetpflug und die Scheibenagge {UA S.6),. j\nbereite vor ‚ängerer Zeit gekauft worden. Dansch ist enzunehme\ndaß in der; gedannten Red! u ; jedeiifalls noch eine Maschine\naufgeführt wer; ‘die erst Yn Neuerer zeit gekauft und Eigentum\ndes \"Lanawirte Su wer. Das. Landgericht stellt weder die Art\nnoch den Wert’ dieser Maschine fest. Es kann daher nicht aus\ngeschlossen werden, daß deren Übereignung der Bank eine\nSicherheit gab, die es ihr ermöglichte, sich bei Fälligkeit\n\"des Varlehensäriepruchs ohne besondere Sohwierigkeiten und\nAufwendungen Yu befriedigen. Des könnte eine Vermögensgefährdung der Bank ausschließen (Rest 74,129, 130:\n\nBEH BW 1964 ,874).\n\nu\n\n°b) Die Feöteteilingen zum zweiten Fall sa sind zwar\ninsoweit erkoißpfend: Der als Sicherheit angebotene Kartoffelvollernter yünlmdus\" gehörte dem Schuldner nicht. Die Bürgschaft der angexidgten an hatte unter den gegebenen\n\ni über, insgesaut 20: ‚000 DM der erste einbezogen werden (UA 3.7 )«\n\nkredit. haften. \"Ihr Wert ist, wie ausgeführt, unbekannt. Es mag\nsein und ist Sogar wahrscheinlich, aa er den Gesamtkredit |\nnicht deckte. Eine derartige Feststellung 148t sioh aber auch\n= aus ‘dem 'Zusanienhäng der Urteilsgründe schon deshalb nicht\n- - ‚entnehmen, wei ‘das ‚Landgericht, eine solche Prüfung anscheinen\nfür entbehrlich gehälten Bat.\n\n0) In all Gen der Bank als Sicherheiten swei\nbereits de ER - Ba“ übereignete Naschinen und die such\nhier Neohweitloge “Busgscnart ‘der Angeklagten eo]\nangeboten. Wögffcherw fBelerhielt die Bank aber noch weiters\nSicherheiten. Hack den Ürtelinreststellungen ließ der\n\n: Angeklagte 27% Sohn dee am und dessen Ehefrau 2\nN TR ale: ur\n\n-d-\n\n- ‚Schuldsaldos- bei der Q te, . d\n Darlehnssuume entsprechenden Geläbetrag aber ı nicht. an die\nEABEE- Bank veiterleitete (U 8.31 22). 1 Derin kann Jedoch\n\neine Verletzung der ihr obliegenden Treupflicht nur gefunde\nwerden, wenn sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen\nüberhaupt zu einer solchen Zahlung in der lage war. Das\n\nerscheint zweifelhaft, weil das Landgericht an anderer Stel.\n\nder Urteilsgründe (UA 8.274) feststellt, ihr Konto bei der.\n\nki 017713 sei beim Eingang der Derlehnssumne um 63.321 pm\nüberzogen gewesen, Wenn die Angeklagte deshalb außerstande.\nden Kreditbetrag an die EREEEEB- Bank weiterzuleiten, könnte. -\nihre Treupfliochtverleteung: zur darin liegen, daß sie den\n\n| Betrag Hberbaupt Ihrer Konto gutsohreiben ließ.\n\n3. Schließlich. Vegegnet auch die Annahme von Tatmehrbe\n- zwischen den Untreushanälungen und den zugehörigen Betrugstaten gogmüber. der aM >0:x reohtlichen Bedenken. |\n\nDie Strafkanner sieht nioht als erwiesen en, daß die -\nAngeklagte jeweils schon bei der Täuschung der Cox\n‚beabsichtigte, die ihren Konto zufließenden Derlehnsbeträ;\n\n. abredewidrig für sich zu verwenden (UA 5.17,31). Sie schl ei\n‘das aber nicht aus (UA 8:9, 10,30). Daher ist auch diese\n\n2. Möglichkeit: der rechtlichen Beurteilung. zugrunde zu legen\nBei-ihr würden der. Betrug. gegenüber der Oil und\n\nUntreue gegenüber dem Derlehnsnehner. tateinheitlich zusamm\ntreffen, weil die Angeklagte. dann, indem sie die Darlel\n\nb E . ihren. Konto gutschreiben ließ, schon mit der Ausführung de\n‚ Untreue begonnen hätte (nast 713.,6,85 BG DR’ 1940 ,792 Nr.T;\n\n> BOHSt 6,67,68 und 8,254,260). Die Strafkammer hätte deshalh\nmar. dem Grundsats, a Zweifel im Tatsächlichen zugunste\nNe, Angeklagten wirken, von. Tateinheit ausgehen müssen.\n\n= F. Wegen der engen tatslichlichen Verflechtungen\natkchen der an sich rechtsfehlerfrei festgestellten Untreu\n . gegenüber dem Landwirt SOHN mit dem von der Strafkammer als. Betrug und. Untreue ‚gewürdigten Verhalten der\n\nAngeklagten in den Fällen SE und MEEB «er auch die\nVerurteilung im Fall NE ni: sufzuneven, damit der\nneues Tatrichter in der Beurtsilung des Gesamtgseschehene freie\nHand hat, | |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundssanwalte,\n\nSarstedt Simr - . Herrmann\nFleischmann Schuster\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/5-str-67-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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