{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-03-28_5_StR_97_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-28","aktenzeichen":"5 StR 97/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tanzlehrer Helmut 1 Ep zu: Em ,\ngeboren am in 1915 in SB (ostpreusen),\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ! hat nach\nAnhörung und - zu: 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts.\nin der Sitzung vom 28. März 1972 nach § 349 Abs.2 und‘ 4 StPO.\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n. Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n 1.Dezember 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, :daß die\nVerurteilung. wegen tateinheitlich- begangener“\nUnzucht mit einer Abhängigen entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\n. hierzu aufgehoben. en\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfange der: Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGG ründ e.\n\n. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie sachlichrechtlichen. Binzelangriffe sind. unzulässig,\nsoweit sie ‚nur die‘ Beweiswürdigung. des Tatrichters' in.\nZweifel ziehen. Sie sind offensichtlich unbegründet,.. _\nsoweit sie sich dagegenfichten, daß der Angeklagte ‚wegen\ngewaltsamer Vornahme: unzüchtiger Handlungen nach.$:.176\nAbs, 1 Nr. 1 SteB. verurteilt worden Ist. en\n\nMit Recht heanstandet dis Beriädon Jedoch Mia Yen\n-urteilung wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer\n' Abhängigen nach § 174 Nr.;1 StGB. Die Feststellungen er-\n\ngeben das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Schutzverhältnis nicht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n-3-\n\n\"a) Es muß schon bezweifelt werden, daß Personen, die\nals Tanzstundenbesucher die jeweils üblichen Gesellschaftstänze erlernen wollen, zu denen , die ihnen als Tanzstundenveranstalter beruflich die dazu erforderlichen Kenntnisse\nund Fähigkeiten vermitteln, in ein \"Ausbildungs '-verhältnis\nnach § 174 Nr.1 StGB treten. Denn der Unterricht in einer\nTanzstunde, den der Veranstalter ohne besondere Erlaubnis\nabhalten darf, hat kein bestimmtes Ausbildungsziel. Er ist\nweder auf das Bestehen einer Prüfung noch auf den Erwerb einer\nbestimmten Qualifikation gerichtet, sondern dient. nur dazu,\ndem Kursusbesucher ein für seine Teilnahme an Tanzvergnügen\nausreichendes Mindestmaß an Tanzschritten und -bewegungen\nbeizubringen sowie ihn gegebenenfalls noch in den gesellschaftlichen Umgangsformen Zu unterweisen, Ein derartiger\nUnterricht dürfte keine Ausbildung der in § 174 Nr.1 StGB\ngemeinten Art sein. |\n\nb) Selbst wenn man jedoch mit dem Landgericht davon\nausgehen wollte, daß von den in § 174 Nr.1 StGB aufgeführten\nvier Tatbestandsbegriffen derjenige der 'Ausbildung' der\nhier allenfalls in Betracht käme, erfüllt sei, wäre die\nVorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.\n\nIhr Schutzanliegen geht dahin, abhängige Menschen\nvor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren\nund bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen\nEinflüssen freizuhalten. Entsprechend diesem Grundgedanken,\nwie er sich in der Verknüpfung. der drei Tatbestandsmerkmale\nAusbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein niederschlägt, setzt die Anwendung des § 174 Nr.1 'StGB ein Überund Unterordnungsverhältnis besonderer: Art voraus. Seine _\nWesenseigentümlichkeit besteht darin, daß einerseits der u\nÜbergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen\nAufgabe der Ausbildung, soweit. sie.reicht, auch auf die\nsittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder\nwenigstens behütenden Einfluß nehmen und darum insoweit _\neine Mitverantwortung für ihn tragen soll (BGH MDR '1959,139;\nBGHSt 17,191,192), während andererseits die Abhängigkeit\ndes minderjährigen Schutzbefohlenen ven seinem Ausbilder\nkraft dessen Aufgabe auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich ergreift (BGHSt 21,196, 201). Maßgebend\n\ndafür, ob \"und inwieweit eine ‚solche Obhutspflicht des\nAusbilders gegenüber dem. zu unterweisenden Minderjährigen\nund auf dessen Seite eine entsprechende persönlichmenschliche Abhängigkeit von ihm bestehen, ist die’ gesamte .,\ntatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19,163,165).\nDabei sind neben Art, Umfang und Begründung des betreffenden\nAusbildungsverhältnisses u.ä. die Altersstufe innerhalb\n\ndes gesetzlichen Schutzalters sowie vor allem der Grad der .\n\nze Selbständigkeit bedeutsan, den der Minderjährige im Beruf\n\nund in seiner allgemeinen Lebensführung ‘erlangt hat.\n(BEHSt 21 ‚196, 202). -— .\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Mäßstabes. ist der\nmMatbestand des § 174 Nr.1. StGB vorliegendenfalls' nicht\n‚erfüllt, Es kann einerseits keine Rede davon sein, daß\neinem Voranstalter von Tanzstunden etwa ganz allgemein\ngegenüber minderjährigen Teilnehmern seiner Kurse. eine\ngewisse Obhutspflicht und Mitverantwortung für desben\ngesamte, insbesondere sittliche Lebensführung obliegt.\nDazu. ist die Möglichkeit seiner persönlichen Einflußnahme. bei der zeitlichen Begrenztheit der Tanzstunde sowie\nder Vielzahl und. dem häufigen Wechsel ihrer Besucher viel .\nzu gering. Ebenso trifft €&s schon aus diesen Gründen nicht \\\nzu, daß. die ‚Eltern minder jähriger Tanzstundenteilnehmer\nvon. dem Veranstalter allgemein eine Aufsicht. auch über deren\n\npersönlich-sittliche Lebensführung erwarten.\n\nAuch mit den übrigen Brwägungen den Aanigersamte\nläßt. sich ‚eine solche generelle Mitfürsorge: für’ das\nsittliche Wohl jugendlicher Tanzstundenbesucher aus der . _\nAufgabe. des Tanzlehrers \"nicht ‚herleiten. Die ihm’ obliegende\nPflicht, dafür zu sorgen, daß die jungen: Menschen: zumindest\nwährend der Teilnahme am Kursus etwaigen Gefühlen nicht.\nhemmungslos freien Lauf geben, beschränkt sich: auf seine\nVerantwortung für die Aufrechterhaltung der äußeren u\nOrdnung in der Tanzstunde. Das Erteilen von sog. Anstandsunterricht, soweit es in ‘der Tahzstunde noch üblich ist,\numfaßt. ebenfalls keine Mitverantwortung für die Lebens- ..\nführung des minderjährigen Kursusteilnehmers. Die dahingehende Folgerung der Strafkammer ist: denkwidrig, weil\nsie das Unterweisen in den! äußeren Anstandsformen mit dem\n\nAnleiten zu sittlicher Haltung gleichsetzt. Das ist eine\nBegriffsverwechslung (quaternio terminorun). Andererseits\n\ngilt auch für. jugendliche Tanzstundenbesucher keineswegs\nallgemein, daß sie dem Tanzlehrer in Unterordnung und\npersönlich-menschlicher Abhängigkeit begegnen. Tas ist\n\n- jedenfalls heutzutage bei der fortgeschrittenen Emanzipation\n\nf der Jugend - weder in der Großstädt noch auf dem Lände die\nRegel.\n\nMithin könnte ein Obhutsverhältnis zwischen dem Angekla.gte\nals Veranstalter und der geschädigten Minderjährigen als\n\nBesucherin der Tanzstunde nur durch dafür kennzeichnende\nbesondere Umstände zustandegekommen sein, Auch das ist\njedoch/dem mitgeteilten Sachverhalt nicht der Fall.\n\nDanach wirkte die seinerzeit 18 Jahre alte Helga Dis\nzwar wie eine erst 15jährige, war. nach längerer Krankheit\n\nschüchtern ‚und gehemmt und stand deshalb in der Tanzstunde\netwas abseits, so daß der Angeklagte sich veranlaßt sah,\nihr für den: sog. Mittelbali einen Tanzherrn zu besorgen\n\n(UA S.12,18). Damit entsprach er jedoch nur seiner vertraglich übernommenen Dienstleistungspflicht, dem Mädchen wie\n\njedem Kursusteilnehmer die Schulung und Betätigung im Tanzen\nmit einem Partner zu vermitteln. Hingegen übernahm der\nAngeklagte durch diese für einen Tanzstundenveranstalter\nselbstverständliche Hilfe bei der Überwindung ihrer Kontaktschwierigkeiten noch keine Mitverantwortung für ihre\nPersönlichkeitsbildung und sittliche Lebensführung. Ebenso\nbegab sich die Geschädigte ihrerseits allein dadurch, daß\nsie dem Angeklagten auf Befragen weinend die Ursachen ihrer\nGehemmtheit bekannte (UA S.12), noch nicht in eine ihren\npersönlichen Lebensbereich umfassende Abhängigkeit von ihn.\n\nAuch die Tatsache, daß der Angeklagte die. Geschädigte\nnach Beendigung des Abschlußballs veranlaßt hat, sich\nnicht von ihrem Tanzstundenherrn, sondern von ihm selbst\n\nHenne Not Ar rad ent ag Ar Am piunemenennen rer nern\n\nH: in seinem Kraftwagen nach Hause bringen zu lassen, genügte\nh schließlich nicht, um zwischen beiden ein Obhutsverhältnis\nder von $. 174 :Nr.1. StGB verlangten Art zur Entstehung zu\nbringen. Denn junge weibliche Kursusteilnehmer mit seinem\n\n\\ Kraftwagen nach Hause zu fahren, wie es der. Angeklagte nach\nr eigener Darstellung schon häufig getan hatte (UA S.25),\n\ngehörte entgegen der Ansicht des Landgerichts weder allgemein,\nnoch in diesem besonderen Falle zu seinen Pflichten als Veranstalter von Tanzstunden auf dem Lande. Vielmehr war dies\nseinerseits nur eine Gefälligkeit oder allenfalls eine Art\nfreiwilliger Kundendienst, durch den eine Mitverantwortung\nfür die betreffenden Mädchen hinsichtlich ihres persönlichen\n Lebensbereichs weder ausgedrückt noch begründet wurde. Auch\nvon seiten Helga Bergmanns aus betrachtet läßt sich das\nHeimfahrenlassen durch den Angeklagten noch nicht als Geste\nder Abhängigkeit und Unterstellung unter die allgemein-\n“menschliche Obhut ihres Tanzstundenleiters werten, sondern\nerscheint nur als insoweit wertneutrales Akzeptieren einer\nihr angebötenen Gefälligkeit..\n\nNach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\ndes tateinheitlichen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhän-.\n--gigen nicht bestehenbleiben. Da der Sachverhalt erschöpfend\n\ndargelegt ist und weitere Feststellungen auch in einer neuen\ntatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann\nder Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nentsprechend geändert werden, Damit verliert die aus § 174 StGB\nentnommene Strafe ihre Grundlage.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/5-str-97-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/5-str-97-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.512592+00:00"}}