{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-03-28_5_StR_137_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-28","aktenzeichen":"5 StR 137/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 137/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Peter M EB, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1939 in (Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.März 1972\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die ‚Revision des Angeklagten va wire °\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover von\n28.0ktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts. zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat. |\n\nGründ e\n\nDer Generalbundesanwalt hat suagerührt:\n\n\"Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht\nwird, daß der Angeklagte durch einen Gerichtsbeschlüuß in’\nseiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei, ist\nbegründet. 0 u\n\n1. Die Rüge stützt sich auf folgende Vorgänge:\n\nDurch Verfügung vom 3.August 1971 ließ der Strafkammervorsitzende dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten\ndie Anklagesehrift zustellen. Gleichzeitig ließ er ihm u.a.\nmitteilen, daß er innerhalb einer Woche die Bestellung eines\nVerteidigers beantragen könne und.daß beabsichtigt sei, ihm\nden Rechtsanwalt TEE beizuoränen (Bd. I BL.T2Ä.A.).\nDaraufhin beantragte der Angeklagte mit Schreiben vom\n8.August 1971, beim Landgericht eingegangen am 10. August\n1971, ihm den Rechtsanwalt CB zu pestellen, den er ohne\nnähere Begründung als den Anwalt. seines Vertrauens bezeichnete (Bd. I BL.80 d.A.). Ohne auf diesen Antrag einzugehen, bestellte der Vorsitzende durch Verfügung von\n10.September 1971. Rechtsanwalt TEE zum Pflichtverteidiger und ließ .dies dem ‚Angeklagten bekanntgeben nn\n(Bd.I B1.87 d.A.). DE\n\nIm Termin zur Hauptverhandlung. meldete sich der dem\nAngeklagten bisher unbekannte Rechtsanwalt EEE in |\nerklärte, daß Rechtsanwalt Mn ) verhindert | sei. Toast\n\n- 3\n\nverlas der Angeklagte den vorbereiteten Antrag, zur Ermöglichung ausreichender Vorbereitung ‚seiner Verteidigung die\nHauptverhandlung auszusetzen und ihm einen Verteidiger\nseines Vertrauens zu bestellen, weil er Rechtsanwalt |\nablehne. Zur Begründung führte er aus, obwohl sein Antrag\nauf Beiordnung des Rechtsanwalts CHE unpeachtet geblieben\nsei, habe er sich zunächst mit dem ihm stattdessen als\nVerteidiger zugeteilten Rechtsanwalt TEE zufricdengegeben. Dieser habe ihn jedoch in der Haftanstalt nur einmal\nam 1.0ktober 1971 kurz aufgesucht. Dabei habe er zwar\nzugesagt, vor der Hauptverhandlung zu einem weiteren, die\n\nVerteidigung vorbereitenden Gespräch bei ihm vorbeizukommen.\nAuf diesen Besuch seines bisherigen Verteidigers habe er\njedoch bis zum letzten Tage vor dem Termin vergeblich\ngewartet, so daß er nicht genügend Zeit gehabt habe, \"seine\nVerteidigung mit ihm abzustimmen und überhaupt gehörig\nvorzubereiten. Da von ihm nicht verlangt werden könne, derart\nunzureichend vorbereitet in einen Prozeß zu gehen, bäte er\ndarum, die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt\nanzuberaumen, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger seines\nVertrauens zu bestellen und ihm genügend Zeit zur gemein-\n\nsamen Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen (Bd.I\nB1.112, 121/1218 a.a.). |\n\nNach Verlesung dieses Antrags und Anhörung der\nSitzungsstaatsanwältin, die seine Ablehnung beantragte, .. _\nerklärte Rechtsanwalt OB, daß er, wenn er die Akten durchgesehen hätte, bereit sei, die Verteidigung zu übernehmen\n(Bd.I Bl. vı2yııaR d.A.).\n\nDarauf erwiderte der Angeklagte, daß er bei einer so\nkurzen Vorbereitungszeit für Rechtsanwalt Op nit einer .\nVerteidigung durch diesen nicht einverstanden sei. Ferner\nkündigte er an, daß er den Vorsitzenden. beim nächsten\nTermin wegen, Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde\n(BdA.I Bl. 112R )»\n\nNachdem die Staatsanwältin beantragt hatte, für den\nFall einer Vertagung die Fortdauer der Untersuchungshaft |\nzu beschließen, erklärte Rechtsanwalt QM auf erneutes\nBefragen des Vorsitzenden noch vor Einsicht in die Akten,\ndaß er bereit und in der Lage sei, die Verteidigung zu\n\nübernehmen (Bd.I BL.112®),\n\nNach Beratung verkündete der Vorsitzende sodann den\nBeschluß der Strafkammer, daß anstelle von Rechtsanwalt -\nTED, dsssen Beiordnung aufgehoben ‚werde, Rechtsanwalt wu\nEEE zun Pilichtverteidiger bestellt‘ und. die Aussetzung. |\nder Verhandlung abgelehnt werde, :weil'sie vom Angeklagten .\nausschließlich zur: Verschleppung des. Verfahrens ‚beantragt .\nworden sei a. IB. 1zt ”\n\nIn den Gründen dieses Beschlusses, die nach der Reihenfolge der im Sitzungsprotokoll beurkundeten Vorgänge erst\nspäter nachgeschoben worden sind, ohne daß der. Zeitpunkt 5\nihrer Verkündung aus ger Sitzungsniederschrift ersichtlich.\nist, heißt es u. au u\n\nDie Kammer ist. auf Grund des persönlichen Eindrücke, ur\nden sie von dem Angeklagten zu Beginn der Haupt--\nverhandlung 'erhalten hat, davon überzeugt, daß:\n\ndieser das Verfahren mit seinem ‚Antrag nur verschleppen\n\nwill. Denn nach seiner Ankündigung, im nächsten-Termin den Vorsitzenden wegen 'Befangenheit ab- .. Ba\nzulehnen und noch Beweisamträge zu stellen,:hat: er -\nauf Befragen, zur Vorbereitung eines möglichen -\nneuen Termins bereits jetzt die Gründe anzugeben,\nohne Angabe von Gründen diese Auskunft verweigert.\nDiese Verschleppungsabsicht ist außerdem noch\ndadurch deutlich geworden, daß der: Angeklagte. nach\nder Ablehnung seines: Antrages einen bereits schriftlich vorbereiteten und subtil begründeten Äblehnungsamtrag gegenüber dem Vorsitzenden aus der Tasche\n. gezogen hat. Diesen Antrag hat er schließlich\nnach einer dienstlichen Außerung des. Vorsitzenden\nzurlickgenommen (28. IB. 120):'\n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, ‚haben. der. Vorsitzende und die Strafkamner mit der so begründeten u 0\nAblehnung des vom Angeklagten: gestellten Antrags: das ihnen .-\nbei der Auswahl des’ Verteidigers und’ bei ‚der, Entscheidung .\nüber die Verhanälungsaussetzung näch §§ 142, 145: ‚StPO. . an\nobliegende, pflichtgemäße Ermessen in rechtlich, fehler- .. u:\nhafter Weise ausgeübt.\n\na) Der . Ingeklagte hat zwer keinen Anspruch auf die |\nBeiordnung eines bestimmten: von ihm benannten Verteidigers\n(KG IR 1957,469,470). Andererseits setzt eine sachdienliche\nVerteidigung voraus, daß er seinem Verteidiger Vertrauen\n\n[=\n\n-5_-\n\nentgegenbringt. Dementsprechend ist es in der Regel geboten,\nihm den Anwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger zu\nbestellen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen\n(BVerfGE 9,36 ‚38). Hier hat der Vorsitzende jedoch weder\n\nbei der Bestellung des Rechtsanwalts TAB noch bei der |\nBestellung des Rechtsanwalts OB bestimmte Gründe, die\nder Beiordnung des vom Angeklagten als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalts CB entzegengestanden hätten,\nangeführt, sondern den Wunsch des Angeklagten beide Male\ngrundlos übergangen.\n\nb) Die Annahme einer Verschleppungsabsicht des\nAngeklagten setzt voraus, daß er mit seinem Antrag ausschließlich bezweckt hat, das Verfahren für unbestimmte\nZeit zu verzögern. Dementsprechend muß ihm zweifelsfrei\nnachgewiesen werden, daß er sich bewußt gewesen sei, durch\nden AnträsfPär ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können und eine solche Verbesserung seiner\nVerfahrenslage auch gar nicht erhofft hat, sondern nur auf\nVertagung und dadurch eintretenden Zeitgewinn ausgegangen.\nist (BGHSt 21,118).\n\nDer Nachweis einer solchen Zielsetzung des Angeklagten\nwird durch die von der Strafkammer angeführten Gründe.\nnicht erbracht.\n\nJedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen\nergibt sich kein Anhalt, geschweige denn Beweis für eine\nVerschleppungsabsicht des Angeklagten daraus, daß er\nzunächst die Auskunft darüber verweigerte, weshalb er den\nVorsitzenden wie angekündigt im nächsten Termin wegen |\nBesorgnis der Befangenheit ablehnen und welche Beweisamträge er sodann stellen wolle. Denn da Rechtsanwalt\nTraber ausgeblieben war. und der an seiner Stelle erschienene Rechtsanwalt in noch nicht einmal die Akten\neingesehen hatte, war der Angeklagte, als der Vorsitzende\nihn danach befragte, praktisch ohne Verteidiger. In\ndieser Situation und ohne die Gelegenheit zu einer |\n\nPe SE\n\n-6-\n\nvorherigen Beratung mit einen Verteidiger seines Vertrauens.\nüber die. zu. seiner Verteidigung beabsichtigten weiteren.\nAnträge zu schweigen, war der Ang&k lagte berechtigt.\n\nSolchenfalls bedeutete auch der Umstand, daß der\nAngeklagte nach Ablehnung seines Aussetzungsamtrags einen\nschriftlich vorbereiteten Ablehnungsamtrag gegen den\nVorsitzenden anbrachte und denselben nach einer dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden wieder zurücknahm, noch keine\nBestätigung für eine mit dem Aussetzungsamtrag verfolgte\nVerschleppungsabsicht. Denn nachdem dem Angeklagten die\nMöglichkeit, den Befangenheitsamtrag gegen den Vorsitzenden wie angekündigt im neuen Hauptverhandlungstermin\nzu stellen, durch den die Aussetzung ablehnenden Gerichtsbeschluß genommen worden war, konnte er diesen Antrag,\nsofern er auf seine Anbringung nicht verzichten wollte,\nnur noch jetzt stellen. Dies zu tun, was sein gutes Recht,\nWenn er den Befangenheitsamtrag nach einer entsprechenden\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden schließlich wieder\nzurücknahnm, so beweist dies ebenfalls noch nicht, daß er\ndiesen Antrag wie auch seinen zuvor gestellten Vertagungsamtrag von vornherein für völlig aussichtslos gehalten und\ndamit lediglich eine Verzögerung des Verfahrens beabsichtigt hat. Bu\n\nDa die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, zur\nErmöglichung ausreichender Vorbereitung seiner Verteidigung die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm einen\nAnwalt seines Vertrauens zum neuen Verteidiger zu\nbesteller, nach ailedem mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung abgelehnt und damit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist er durch diesen Gerichtsbeschluß\n\n-T1-\nin seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Das\n\nist nach § 338 Nr.8 StPO ein unbedingter Revisionsgrund,\nder dazu nötigt, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben.\"\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\nSarstett — Schidt Schmitt\nHerrmann ._ Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/5-str-137-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/5-str-137-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.491075+00:00"}}