{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-03-21_5_StR_38_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-21","aktenzeichen":"5 StR 38/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 38/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Eibe ı HE zu: ED,\ngeboren an EEE 1956 ir EEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit u.a.\n\n- 2 -\n\n\"Der 5,.Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.März 1972, an der teilgenommen haben:\n\n: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sienmer\n. Bundesrichter Herrmann\n-Bundesrichter Fleischmann on\nBundesrichter Schuster. er:\n0 n. als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt BD\nals Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GW aus. PB\n.. als Verteidiger,\n: -Justizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich-vom 6.0ktober 1971\nin allen Strafaussprüchen sowie in den Maßregelaussprüchen nach § 42e und § 42m StGB mit\"den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\n\ndas Landgericht in .Oldenburg zurückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten des Rechtemittels zu\nentscheiden hat. “ u\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben\nwird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche angreift. Im übrigen hat sie Erfolg.\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten im Falle 6 und\nin den Fällen 10 bis 21 der Urteilsgründe als Rückfalltäter.\nHierzu sagt es einleitend, die Voraussetzungen des § 17 StGB\n\"liegen sowohl hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last\ngelegten Rauschtaten als auch hinsichtlich der Verkehrsdelikte\" vor (UA S.88). Gleichwohl bestraft es den Angeklagten\nauch in den Fällen als Rückfalltäter, die weder Rauschtaten\nnoch Verkehrsdelikte betrafen (Fälle 17 bis 20 der Urteilsgründe). Ferner sagt das Landgericht nicht, in welchen Vorstrafen es die formellen Voraussetzungen des Rückfalls\nerblickt. Das war hier schon deshalb erforderlich, weil der\nAngeklagte vielfach nicht wegen vorsätzlicher Taten bestraft\nworden ist. In einigen Fällen ist der Angeklagte ausschließlich, in anderen jedenfalls auch wegen fahrlässiger Delikte\nverurteilt -worden. Bei verschiedenen Vorstrafen - und das\ngilt gerade für Verkehrsdelikte und Vollrauschtaten - gibt\ndas Landgericht nicht an, ob sie wegen vorsätzlicher oder\nfahrlässiger Vergehen verhängt worden sind. Darauf kam es\naber an, weil nur Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten\nrückfallbegründend wirken.\n\nIn sachlicher Hinsicht hat das Landgericht möglicherweise übersehen, daß eine frühere Verurteilung in der Regel\nnur dann eine Warnungsfunktion ausübt, wenn ihr eine Tat\nzugrunde liegt, die mit den abzuurteilenden Verfehlungen in\ninnerem Zusammenhang steht. Das verstand sich hier nicht von\nselbst. Die Verurteilungen wegen Diebstahls lagen verhältnismäßig lange zurück (vom 22.September 1961 - Tatzeit März 1961\nund vom 28.Januar 1966 - Tatzeit Februar :1965 -); der am, |\n17.Januar 1968 begangene Diebstahl hat nur zu einer Bestrafung.\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit geführt“ (Urteil vom\n19.Juni 1969). Wegen Betruges ist der Angeklagte überhaupt\nnicht vorbestraft. Die Vorverurteilungen bestanden zum Teil\nin Geldstrafen oder in niedrigen Freiheitsstrafen. Die\nmeisten Freiheitsstrafen sind erst spät vollstreckt worden.\nFrüher wie jetzt hat der Angeklagte verschiedenartige\nStraftaten begangen. Unter diesen Umständen reicht der\n\n. A\n\non\ni \"m\n\nEu\nw\n\npauschale Hinweis, der Angeklagte habe sich \"die für alle\n‚diese Delikte einschlägigen Vorstrafen ... nicht zur\nWarnung dienen lassen\". nicht aus, um die Warnungswirkung . der\nVorstrafen, vor allem den inneren Zusammenhang der früheren\nTaten mit den jetzt abgeurteilten, darzutun. u\n\n‘Diese Mängel: betreffen die. Strafaussprüche in den Fällen\n6 und 10 bis 21 der Urteilsgründe. Da das die Mehrzahl der\nFälle ist, in denen überdies verhältnismäßig hohe Strafen .\nverhängt wurden, mußten auch die Einzelstrafen in den übrigen\nFällen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit konnten\ndie Maßregelaussprüche nach 3 42e Abs.2 und > 42m StGB |\nnicht bestehenbleiben.\n\nFür die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch\nfür sich gesehen keinen Bestand gehabt hätte, weil der Hang\ndes Angeklagten zu erheblichen Verkehrsstraftaten nicht\ndargetan ist. Soweit der Angeklagte wegen Fahrens im Vollrausch verurteilt ist (§ 330a StGB), sagt das Landgericht\nnicht, ob der Angeklagte die mit Strafe bedrohte Tat\n(§ 316 StGB) vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das\nverstand sich bei den festgestellten Blutalkoholwerten\n(0,94 und 1,42 o/oo - UA S.68,70 -) auch nicht von selbst.\nVerstöße gegen die §§ 21, 22 StVG und gegen § 6 PfIVG\nsind in aller Regel keine schweren Straftaten. Daß der\nAngeklagte durch diese Verstöße andere Verkehrsteilnehmer\nverletzt oder erheblich gefährdet hat, läßt sich der\nangefochtenen Entscheidung schon deshalb nicht entnehmen,\nweil der Angeklagte in keinem Falle wegen Gefährdung im\nStraßenverkehr verurteilt worden ist. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen brauchte der Angeklagte keine nennenswerte\nAktivität zu entfalten. Die betroffenen Fahrzeughalter 5\nhatten den entwendeten Wagen jeweils offen und mit dem\nSchlüssel im Zündloch oder gar mit laufendem Motor Stehenlassen. Diese Gesichtspunkte wird das Landgericht in der\nneuen Verhandlung zu würdigen haben, sofern es überhaupt\n\nzu Strafen wegen vorsätzlicher Verkehrsdelikte gelangen\nsollte, die die Anordnung der Maßregel nach § 42e Abs. 2\nStGB formell \"zulassen.\n\nDie Entscheidung entspricht. dem Antrag der Bundesanwaltschaft, ==\n\nSarstedt - Siemer ‚Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-21/5-str-38-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-21/5-str-38-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.293273+00:00"}}