{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-03-14_5_StR_18_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-14","aktenzeichen":"5 StR 18/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 18/72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann willi S EEEEEEEEENEE\n\naus HE,\ngeboren am MEMMEEEEEEB 19. ir TAMEEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1972, an der ‚teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n; als Vorsitzender, |\n\nBundesrichter ‚Schmidt\n\nBundesrichter sSiemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Fleischmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt I bei der Verkündung\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nWissenschaftlicher Oberrat Dr. Ernest > [u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, u\nfür Recht & orkamtı 5\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n28, Juni 1971 wird. verworfen.\n\nDer \"Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nG rün de\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Nr.2 StGB in vier Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur die Sachrüge\nerhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDaß der Angeklagte in allen vier Fällen den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB\nnach der äußeren und: inneren Tatseite erfüll t ‚hat, wird auch\nvon der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Verteidiger\nhat aber die Auffassung vertreten, das Landgericht habe\n§ 310 StGB (tätige Reue auch bei vollendeter Tat) nicht\nrichtig angewendet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1a) In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe hat die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum § 310 StGB deswegen nicht\nangewendet, weil der Brand jeweils zufällig, d.h. ohne\nZutun des Angeklagten, entdeckt und gelöscht wurde. Im\nFall 1 wurde die Zeugin DB durch das Knistern des\nFeuers aufmerksam, und auf ihre Hilferufe wurde das Feuer\nvon dem Zeugen BD nit Unterstützung eines Haus- .\nbewohners gelöscht, bevor die Feuerwehr eintraf. Im Falle\n3 hatte der Zeuge DA den von Angeklagten gelegten\nBrand entdeckt, von ihm alarmierte Hausbewohner hatten\nalsdann das Feuer gelöscht, und zwar wieder vor Eintreffen\nder Feuerwehr. Rettendes Eingreifen ist Entdeckung und\nläßt § 310 StGB entfallen.\n\nb) Die Strafkammer hat \"eine Strafbefreiung in\nAnwendung eines sich aus §§ 310, 49a Abs,4 StGB ergebenden\nRechtsgedankens\" (in allen vier Fällen) abgelehnt, \"weil\n§ 310 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar\n\n-u-\n\nund demgemäß auch keine durch eine Analogie auszufüllende\nGesetzeslücke: vorhanden\" sei. Was die Revision hierzu\nim einzelnen noch vorgetragen hat, vermag. die zutreffen- '\nden Ausführungen des Landgerichts, nicht, zu erschüttern.\nIm übrigefi weist die Strafkammer auch zutreffend auf die\nin BGHSt 15,198. ff. abgedruckte Entscheidung des Senats\nhin, nach der die Vorschriften des § 49a Abs. (3 und) 4\nStGB nuri den strafbefreienden. Rücktritt von geplanten\nVerbrechen betreffen, nicht aber für Versuchshandlungen\ngelten. An dieser Entscheidung hält der Senat fest, Wie\ndie Strafkammer zu Recht weiter geschlossen hat, muß das\n\nin BGHSt 15,198 ff Ausgeführte um so mehr gelten, wen\n\nes um ein vollendetes Delikt und die Möglichkeit des\nstrafbefreienden Klekeritte geht.\n\n2a) Was die Fälle 2 und ra der Urteilsgründe : anlangt,\nso hat die Strafkammer die Anwendung des § 310 StGB\nabgelehnt, weil das Feuer jeweils nicht gelöscht worden\nist, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, Die\nRevision meint -— jedoch ohne Erfölg -, daß die Strafkammer diesen Begriff verkannt habe.\n\nOb ein \"weiterer Schaden\" im Sinne des § 310 StGB\nentstanden. ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem\nGebiet, Erforderlich ist allerdings, daß das Feuer sich\nbereits räumlich weiter verbreitet hatte, als auf den.\nOrt, wo es unmittelbar angelegt wurde. Ist der Gegen- -\nstand des Verbrechens ein zur Wohnung von Menschen:\ndienendes. Gebäude, so ist mithin’ zü erfordern, .daß3.sich\nder Brand über. den ursprünglichen Herd auf andere. Teile ....\noder Bestandteile ausgedehnt hat (vgl. RGSt 57,294,295)= ...\nDiese Voraussetzungen \"hat das \"Landgericht deutlich: ‚fest-:\ngestellt, Daß die Strafkammer den Begriff des \"weiteren\nSchadens\" aus Rechtsirrtum schon dann als erfüllt angesehen hat, wenn das Gebäude vom Feuer in einer leise\nerfaßt werden ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft\nermöglicht, also die Vceraussetzung einer Verurteilung\nnach § 306 StGB irrtümlich mit der Voraussetzung des\n\n[1\n1\nx\n\n-5-\n\n§ 310 StGB verwechselt hat, ist den Urteilsgründen\nkeineswegs zu entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang\n‚für den Fall 2 darauf hingewiesen wird, daß die Tür\nnicht Bestandteil eines Gebäudes sei, steht das in Widerspruch zu BGHSt 20,246,247. Danach ist eine Tür ein für\nden bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des |\nGebäudes, der zur Inbrandsetzung eines Gebäudes geeignet\nist. Daß für die Frage des \"weiteren Schadens\" nicht der\nfinanzielle Schaden maßgeblich ist, ‘sondern dessen Bedeutung für die Brand gefahr ist richtig, Das hat\naber das Landgericht nicht verkannt.\n\nb) Wegen der Frage, ob hier eine analoge Anwendung\ndes § 49a Abs,.4 StGB möglich war, wird auf die Ausfüh-\n\nrungen zu 1b) verwiesen.\n\nII.\n\nZur Strafzumessung wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe gegen das Verbot der Doppelverwertung\nvon Tatbestandsmerkmalen verstoßen. Das ist nicht der\nFall. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, Das gilt auch für den Vortrag, nach dem die\nStrafkammer nicht zum Nachteil des Angeklagten habe\nverwenden dürfen, daß dieser. \"trotz Kenntnis der auf\nihn vom Alkoholgenuß ausgehenden Gefahr erneut erhebliche Mengen Bier getrunken habe und sich damit ‚selbst\nwieder in die Gefahr gebracht habe, ... wie auch zuvor\nunter Alkoholeinfluß Brände zu stiften\",\n\ner\n\n-6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\n\nSchnitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-14/5-str-18-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-14/5-str-18-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.049324+00:00"}}