{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-03-09_5_StR_478_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-03-09","aktenzeichen":"5 StR 478/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SER UNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsachke\n\nZEgen\n\nyegen gmelnscheftlichsr Eirperverietziny UsR,\n\n- Du\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshors hat durch den\nVorsitzenden Richter Prof.Dr,Sarstedt und die Richter\nSiemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster\n\nin der Sitzung vom 24, Oktober 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben\n\nStaatsanveltWei1s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rainer DeEEBD,\nJustizangestellte EEEIEEED\n\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkanntı\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Gustav und\nRainer iililiirogen das Urteil des Landgerichts\nin Verden vom 9.März 1972 werden verworfen.\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Wilfried De»\nwird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit\nden dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkamner des Lendgerichts in Verden\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nVz\n\n= 3 m\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegsn gemeinschaft.\nlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nNötigung verurteilt, Alle drei Angeklagten rügen Verletzung\nsechlichen Rechts, der Angeklagte Gustav BEWEB beanstandet\nauch das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten Rainer\nEEEEB und Gustav BB sind ohne Erfolg. Die Revision des\nAngeklagten Wilfried EB führt nur zur Aufhebung des Straf.\nausspruchs.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Gustav\nBED ist unbegründet. Der absolute Revisiconsgrund des\n§ 338 Nr.5 StPO liegt nicht vor. Gustav BB hatte während\nder ganzen Hauptverhandlung einen Verteidiger. Zwar wurde\nder zunächst bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Dein\nam zweiten Verhandlungstag auf seinen Antrag entlassen.\nJedoch wurde sogleich Rechtsanwalt KÜEEE zum neuen\nVerteidiger bestellt. Das Gericht durfte die Verhandlung\ngrundsätzlich mit ihm fortsetzen (BGHSt 13,337,340). Daß er\nnach Meinung des Beschwerdeführers Über den Gang und den\nInhalt der bisherigen Verhandlung nicht ausreichend unterrichtet wurde, kann die Revision nicht rechtfertigen. Rechtsanwalt KB nätte in der Hauptverhandiung erklären\nkönnen, \"daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung\nerforderliche Zeit nicht verbleiben würde\", Dann hätte das\nGericht die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und ihm\ndamit Gelegenheit geben mlissen, sich besser auf die Verteidigung vorzubereiten (§ 145 Abs.3 StPO). Er hat von diesem\nRecht keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht durfte hieraus\nschließen, daß er als unabhängiges Organ der Rechtspflege\n(§ 1 BRAO) zu einer sachgemäßen Verteidigung imstande wäre,\nnachdem der Vorsitzende ihm die zugelassene Anklage und die\nEinlassung des Beschwerdeführers bekanntgegeben hatte. Es\nbrauchte die Verhandlung nicht von Ants wegen zu unterbrechen oder auszusetzen.\n\nII.Die Sachrügen\n\n1. Die Schuldsprliche halten der sachlichrechtiichen\nNachprüfung stand,\n\nDas Verhalten der Angeklagten erfüllt den Tatbestand\nder gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223a StGB).\nFür die Annahme der Gemeinsckaftlichkeit reicht es aus,\ndal die Angeklagten als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt\nhaben, auch wenn nur siner die Körperverletzung ausgeführt\nhet.\n\nDie Mittäterschaft ist sowohl. für die Kärperverletzung\nals auch für die Nötigung einwandfrei dargstan. Nie Foeststallungen ergeben nämlich, daR Jeder der Angeklagten das\ngemeinsame Vorgehen gegen die in der Gastwirtschaft anwesenden Personen gefördert und die Tatbeiträge der anderen\nals sigene gewollt hat.\n\n2. a) Die Strafzumessungsgründe für dis Angeklagten\nReiner DBund Gustav BEEEEB lassen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil dieser Beschwerdeführer erkennen.\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch gegen Wilfried\nricht aufrechterhalten werden. Dieser Beschwerdeführex\n\"gilt nach dem oo Bundeszentralrsgistergesetz als unbestraft\" (UA 5.13). Die Strafkammer berücksicktigt jedoch\nstraferschwerend, \"daß auch dieser Angeklegte zu den in\nNEED gefürchteten Gebrüdern EM genört\" und \"daß\nauch er als Schläger allgemein bekannt ist\"(UA 5.31). Beides\nsind keine zulässigen Strafschärfunzsgründe. Der Umstand,\ndaß Wilfried DB ein Bruder von Rainer und Gustav Fi\nist, hat mit seiner Schuld nichts zu tun. Daß er tale\nSchläger allgemein bekannt ist\", dedeutst nur, daß anders\nihn für einen solchen halten. Die Sirafzunsssung derf aber\nnicht auf die Urteile anderar, sondern nur auf Tatsachen\n\nSL m\n\n-5.\n\ngestützt werden, dis das Gericht selbst festgestellt hat.\nintweder hat die Strafkammer hiergegen verstoßen und den.\n\"pecht zweifelhaften Ruf! dieses Angeklagten (UA S.13)\ngegen ihn verwertet oder sie hat im Widerspruch zu ihrer\nausdrücklichen Erklärung (UA 5.31) seine früheren Taten\nund Verurteilungen, die ihr aus dem Verfahren bekannt\nzeworden sind, zur Strafschärfung herangezogen und damit\nate 85 4S, 61 BZRG veristzt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmanıı\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-09/5-str-478-72","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-09/5-str-478-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.985717+00:00"}}