{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-02-29_5_StR_691_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"5 StR 691/71","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 691/71\n\n4\nee\n\ngegen\n\nden Reviersteiger Manfred “ EEE»\naus BEE, |\ngeboren an ED 1935 in Gros CE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer _\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Schuster _\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in ser Verhandlung ;\nBundesanwalt Dr. MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\nJustizangesteilte E\n\n'als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil’ des Landgerichts in Hildesheim. vom..\n6. Mai 1971 aufgehoben. . 0\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des. ‚gesamten Verfahrens sowie\ndie dem Angeklagten. in beiden Rechtszügen\n\n‘entstandenen ‚notwendigen Auslagen fallen\nder Landeskasse, zur Last.\n\n= Voh Rechts.wegen -\n\nGr ü n q eg\n\n\"Die Strafkamner hat den Angeklagten. wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger. ‚Körperverletzung\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des ‚sachlichen. Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 275: Abs, CE StPo)\nbraucht nicht erörtert zu werden, ‚weil die’ Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils und zum ı Froispruch © des > Angeklagten\n\nführt.\n\nDer ingeklagte. ‚war Schichtsteiger . in ‘einem Kalibergwerk. Er hatte: u.a. den Auftrag, während einer\nbestimmten Schicht an einer bestimmten Stelle unter\nTage eine Sprengung‘ vornehmen zu lassen. Bei dieser nm\nSprengung fielen Salzmassen auf zwei Hauer, die: auf\nWeisung des Angeklagten (der dazu seinerseits angewiesen\nwar) in einem Stollen wenige Meter unterhalb: der Sprengstelle arbeiteten. Einer von ihnen wurde getötet, der. .\nandere körperlich verletzt. Dem Angeklagten: wird vorgeworfen, dies fahrlässig verursacht zu haben, inden u\ner es unterließ, vor der Sprengung dafür zu. sorgen, daß\ndie Gefährdeten sich in Sicherheit brachten.\n\nDieser Vorwurf. ist. nach den tatsächlichen Fest- \\\nstellungen des Landgerichts nicht begründet. Der Unfall\nberuht darauf, daß der Unglücksstollen nicht genau vermessen war, Die Sprengung war (nicht vom Angeklagten).\n\"auf Grund von Schätzungen\" (UA S. 4) angeordnet worden.\nNiemand wußte, daß der Unglücksstollen nicht, wie der\nAngeklagte annahn, oberhalb, sondern unterhalb der\nSprengstelle verlief. Das erfuhr man vielmehr erst durch\nden Unfall. Der Angeklagte hatte nur einen \"Grubenriß\"\n\n- eine skizzenhafte Zeichnung - \"als Orientierungshilfe\",\nEs handelte sich erst um die zweite Schicht, die der\nAngeklagte nach einem zweiwöchigen Urlaub fuhr. Niemand\nhatte ihn darauf hingewiesen, daß die erforderliche\n\nu\n\nLE -\n\nSprengung mit Gefahr für die Später Verunglückten verbunden sein könne. Aus seiner Skizze konnte er. das. nicht\nersehen. Deshalb trifft ihn kein strafrechtlicher Vorwurf.\nEr 1&äßt sich auch nicht aus den allgemein gehaltenen Bestimmungen des § 40 Allg. Bergverordnung herleiten. Auch\nsie ergaben naturgemäß keinen Anhalt für die konkrete\nGefahr. Die eigentliche Ursache ‘des Unglücks liegt darin,\ndaß die Leitung des Bergwerks keine Klarheit über die\n\nLage der Grubenbaue zueinander geschaffen hatte, indem\n\nsie den Unglücksstollen nicht hatte vermessen lassen;\n\nund das, obwohl sie die Umstellung des Abbaus auf ein neues\nVerfahren angeordnet hatte. Dies wußte der Angeklagte\nfreilich, oder er konnte es doch seinem Grubenriß ent-\n\ny3 na u 1\nnehmen, Aber cs is\n\n6)\nStellung nicht zuzumuten, durch Vorstellungen bei der\nBergwerksleitung erst auf eine ordnungsmäßige Vermessung\nhinzuwirken, ehe er die ihm erteilten Weisungen ausführt.\nMit Recht sagt das Landgericht: \"Der einfache Hauer, der\nuntertage arbeitet, muß felsenfest darauf bauen können,\ndaß die verantwortlichen Aufsichtspersonen alles tun, um\nseine Sicherheit in der Grube so gut wie irgend möglich\nzu gewährleisten\" (UA S.15). Aber das gilt auch für den\neinfachen Schichtsteiger, Auch er muß sich darauf verlassen können, daß die Bergwerksleitung bei ihrem größeren\nÜberblick und ihrer umfassenderen Erfahrung die Gefahren\nrichtig eingeschätzt hat, und daß ihre Unterlassungen\nnicht zu einer derartigen Gefährdung der Hauer führen,\nwie sie sich kier durch dieses Unglück herausgestellt\nhat. Mit Recht deutet schon das Landgericht die Schuld\n(von seinem Standpunkt aus: Mitschuld) von Personen an,\ndie dem Angeklagten übergeordnet waren. Gerade in Fällen\nfahrlässiger Tötung hat der Senat schon wiederholt beobachtet, daß die Verantwortlichen zu weit unten gesucht\nwerden.\n\n1 . + Anata\neinem Mann in so untergeoräneter\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache beantragt.\n\nSarstedt ‚Schmidt. Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-691-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-691-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.712818+00:00"}}