{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-02-29_5_StR_43_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"5 StR 43/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 43/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Hans TV EEE zus EEE ,\ngeboren am EEE 1959 ir vum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n29.Februar 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 4.November 1971\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das Szhwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch.\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat. a\n\nGr ü nd e\n\nDa das. Rechtsmittel wirksam auf die Strafe beschränkt\nist, war der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht entzogen. .\n\nDer Strafausspruch aber konnte schon deshalb nicht\nbestehenbleiben, weil das Schwurgericht den Strafmilderungsgrund der Provokation (§ 213 StGB) mit\nrechtlich bedenklichen Erwägungen abgelehnt hat. Ohne\nnähere Prüfung der. anderen. Voraussetzungen verneint\nes ihn allein mit der Begründung, der Angeklagte sei\nnicht \"ohne eigene Schuld\" beleidigt worden. Seine\n\"Schuld\" wird aber lediglich darin gesehen, daß der\nBeschwerdeführer \"seiner Mutter durch seinen regelmäßigen Alkoholgenuß genügenden Anlaß zu den gegen\n\n1\n\\N\nI\n\nihn erhobenen Beschimpfungen gegeben\" habe. Diese Beeründung verträgt sich nicht mit den anderen Urteilsfeststellungen. Danach ist die Getötete selbst Gewohnheitstrinkerin gewesen. Gerade durch ihre Trunksucht und die\nhierdurch bewirkte völlige Vernachlässigung des Haushalts hatte sie den Angeklagten dazu gebracht, während\nder Freizeit Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu\ntrinken. Zumal der Angeklagte stets \"fleißig\" war,\nseine eigenen Pflichten also nicht verletzt hatte,kann\nin seinem \"regelmäßigem Alkoholgenuß!\" keine \"Schuld\"\ngegenüber seiner Mutter gesehen werden, die diese zu\nBeschimpfungen berechtigte.\n\nht wird daher üle Frage, ob eine\nProvokation vorgelegen hat, nochmals prüfen, gegebenenfalls auch erneut untersuchen müssen, ob \"andere\nmildernde Umstände\" vorhanden sind. In diesem Zusamnmenhange wird es hier unter Umständen auch näherer\nAusführungen darüber bedürfen, ob und inwieweit die\n\nTat dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war.\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, daß dem\nAngeklagten (der sich im Unterschied zu seinem Bruder\nder Mutter immer wieder angenommen hatte) mangelnde\nInitiative. in Bezug auf eine weitergehende Betreuung\n\nallenfalls dann zur Last gelegt werden kann, wenn ihm\n\n. dies - auch nach den Geschehnissen in der letzten Zeit\n\nvor der Tat und dem damit verbundenen Persönlichkeitsverlust -— noch möglich war.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-43-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-43-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.692100+00:00"}}