{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-02-29_5_StR_228_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"5 StR 228/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 228/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndort geboren am ii 1943,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Ma1 1972, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Fleischmann\n\nals beisitsende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus u |\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0) . u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n29.Februar 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkemmer\ndes lanägerichte Braunschweig zurückverwiesen, die auch her die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer legt nicht dar, daß der Angeklagte bel\nseinen Taten auch nur vermindert zurechnungsfähig war. Sie\nstellt fest, daß er im ersten Fall \"stark angetrunken\" war\nund vor dem zweiten Fall \"eine größere Menge alkoholischer\nGetränke zu sich genommen\" hatte. Das Urteil fügt zwar in\nbeiden Fällen hinzu, daß er noch \"wußte, was er tat\". Damit\nist jedoch die (verminderte) Zurechnungsfähigkeit nicht\n\n. dargetan. Ist jemand 8o betrunken, daß er nicht weiß, was\ner tut, dann handelt er überhaupt nicht. Nur wenn er weiß,\nwas er tut, stellt sich erst die Frage nach seiner Zurechnungsfähigkeit. | |\n\nIn diesem Zusammenhang behandelt das Landgericht nur\ndie Frage des Einsichtsvermögens, nicht die des Hemmungsvermögens. Dabei bedurfte geraäe dis Einsichtsfähigkeit\nhier keiner so ausführlichen Erörterung. Es liegt völlig\nfern, daß der einschlägige vorbestrafte Angeklagte, auch\nwenn er betrunken war, bei der Begehung dieser beiden\nTaten nicht gewußt haben sollte, ein derartiges Verhalten\n(Drohung unit Umbringen, Würgen, Messerstichen) sei unerlaubt, Wußte: er dies aber, so kam es auf eine etwaige\nVerminderung seines Einsichtsvermögens gar nicht an\n(BUHSt 21,27). Daß die Strafkammer sie ihm trotzdem\n\n zugutegehalten hat, beschwert ibn nicht.\n\nDagegen hätte es einer Erörterung des Hemmungsvermögens bedurft. Sie fehlt im angefochtenen Urteil\ngänzlich. Gerade wenn die einzige in Betracht kommende\ngeistige Störung ein Alkoholrausch ist, und gerade wenn\nes sich um Notzucht handelt, kann das Hemmungsvermögen |\nschon beeinträchtigt sein, während das Einsichtsvermögen\noder sogar die wirkliche Einsicht in das Unerlaubte noch\nvorhanden ist. Es sei ausdrücklich hervorgehoben, daß\ndie Frage nach der etwaigen schuldmindernden Wirkung\neines Rausches keine Sachverstänäigenfrage ist, zumal\ndenn nicht, wenn - wie hier - Anknüpfungstatsachen fehlen,\num die Stärke des Rausches zu ermitteln. Der Senat will\n\ndie Strafkammer keineswegs veranlassen, einen Gutachter\nzu hören, wenn sie dies nicht eus irgendwelchen, bisher\nnicht ersichtlichen Gründen selbst für erforderlich\nhalten sollte, Vielmehr ist die Frage, ob eine rauschbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens \"erheblich\"\nim Sinne des § 51 Abs.2 StGB ist, eine Rechtsfrage. Bei -\nihr kommt es darauf an, welche rechtlichen Ansprüche an\ndie Selbstbeherrschung eines Täters unter den festgestellten Umständen gestellt werden können und müssen.\nDiese Ansprüche können hoch sein, wenn es sich um einen\nselbstverschuldeten Rausch und um ein Delikt handelt,\nwie der Täter es schon früher begangen hat. Der Senat hat\nsich nur deshalb nicht in der lage gesehen, das Urteil\n- wie der Generelbundesanwalt beantragt hat - zu bestätigen, weil es überhaupt jede tatrichterliche\nErörtsrung des Hemmungsvermögens vermissen läßt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-228-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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