{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-02-24_5_StR_434_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-24","aktenzeichen":"5 StR 434/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 433/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Stralsacae\n\nWr\n7\n\nwegen gemeinschaftiicher Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtehofs nat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Siemer, Herrmann, Pleischwann und Schuster\n\nin der Sitzung vom !7.Oktober 1972, an der ferner\nteilgenommen haben Bundesanwalt Dr END als\nVertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte\nGE eis Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten 7\nwird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 24.Februar 1972 gegen ihn und\ngegen die Mitangeklagten Miipund REED\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder revision des Angeklagten Fe zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrn”\n\nPR IE:\n\nmerk\n\nm\n\n; de\n\n— |\n\nje\n#\n\nDie allein erhobene Sachrüge dringt durch.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt. Die Tat war nach Auffassung des Landgerichts vollendet, weil mindestens einer\nder Mittäter mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt habe.\nBei dem Mädchen sei eine frische Defloration festgestellt\nworden. Diese könne nur einer der Angeklagten verursacht\nhaben. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugin\ntgm Abend zuvor oder im Laufe\" des Tattages \"anderweitig\nGeschlechtsverkehr gehabt hat\".\n\nDem widerspricht, daß der Zeuge BEEEB, wie er ausgesagt und die Zeugin nicht mehr in Abrede gestellt hat,\nkurze Zeit vor dem Tattage (wann ?) mit der Zeugin\nverkehrt hat. Zwar heißt es, dieser Z.uge habe \"sein\nGlied möglicherweise nur wenig in die Scheide der\nsilvia eingeführt\". War er jedoch - möglicherweise -\ntiefer eingedrungen, so könnte er 89 gewesen sein, der\nsilvia defloriert hatte. Denn aber \"muß\" die Defloration\nnicht von einem der Angeklagten verursacht worden Bein.\nDie Folgerung, ein Täter habe den Geschlechtsverkehr\nmit der Zeugin ausgeübt, beruht daher auf widersprüchlichen, zumindest nicht eindeutigen Feststellungen.\nDie übrigen Feststellungen schließen nicht aus, daß es\nbeim Versuch der Notzucht geblieben ist. Das angefochtene\nUrteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach §§ 357 StPO auch\nauf die Mitangeklagten MWPund FB, Sie eis Teilnehner an derselben Tat verurteilt worden sinü,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nFleliechmenn Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/5-str-434-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/5-str-434-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.594666+00:00"}}