{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-02-15_5_StR_35_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-15","aktenzeichen":"5 StR 35/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Se\n\"5 iR 35/72\n\nTalt: 5 StR 627/69\n(at 5 StR 121/71)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Karl-Heinz MB aus\n\n- 7\ngeboren am MEN '925 in Kreis RE ,\n2, den Formgestalter Wolfgang 0 EEE zus EC,\n\nwegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshsfs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n15.Februar 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nCB wird Gas \"Irteil des Landgerichts in\nHann»ver vom 23.3Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines\n\nAntrages ausgeführt:\n\n\"Beide Beschwerdeführer beanstanden berechtigtermaßBen, daß bei dem Urteil ein Richter, nämlich\n\nder -— inzwischen in den Ruhestand getretene - Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ou. mitgewirkt hat,\nnachdem er Gurch ihre Verteidiger wegen Besorgnis\n\nder Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungs-\n\ngesuch mit Unrecht verworfen worden war (§ 338 Nr.3 StPO).\n\na) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben\nworden.\nDas gilt insbesondere auch für den Angeklagten\nCD, isssen Verteidiger zugleich mit der\nRevision gegen den das Ablehrungsgesuch zurückweisenden Abschluß vom 9.Juli 1971 {Bd.VII\n\nB1.85 d.A.) beim Landgericht 'scfortige Beschwerde!\n\neingelegt unä dafür zugleich nit der rechtzeitigen Revisionsbegrürdung eine von ihm unterzeichnzte Beschwerdebegründung eingereicht hat\n(BA.VIi, B1.197,227 d.A.)., Ds auch insoweit\n\ndie für das Recktsmittel der Revision geltenden\n\nFrist- und Formvorschriften der §§ 341 Abs.1,\n\n345 Abs.1 und 2 StPO gewahrt worden sind, ist die\n'sofortige Beschwerde' als Bestandteil der\nRevision anzusehen (§ 300 StPO).\n\nEbenso genügen die von beiden Revisionen zur\nStützung der Rüge gemachten Angaben den inhaltlichen Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO.\n\nb) Die Rüge ist auch begründet.\nWie in den Gründen des angefochtenen Urteils\nmitgeteilt wird, erachtetsgder Vorsitzende und\ndie Strafkammer es im Gegensatz zu der Verteidigung von vornherein als für die Entscheidung\nbedeutungslos, ob die Angeklagten das ihnen\nvorgeworfene Münzverbrechen von sich aus begangen\n\nI haben oder durch Lockspitzel der Polizei\n\n| (agents provocateurs) dazu herausgefordert worden\nwaren (UA S.13). Während die Verteiäiger die\nBeweisaufnahme auf diesen letztgenannten Punkt zu\nerstrecken suchten, hielt die Strafkamner das\n\n. für eine nicht zur Sache gehörige Ausuferung\n(UA S.14) und trachtete deshalb, die Beweisaufnahme auf den Nachweis der Tatbestandsmerkmale\n‚des § 146 Abs,.1 StGB, insbesondere seiner inneren\nTatseite zu beschränken. Am zweiten Verhandlungstage, dem 9.Juli 1971, kam es während der\nZeugenvernehmung des Kriminaloberkommissars\nSchulz wegen dieser gegensätzlichen Ansichten\nüber den zur Urteilsfindung erforderlichen\nUmfang der Beweisaufnahme zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigung zu einer\nKontroverse (UA S.13). Dabei äußerte der\nVorsitzende:\n'Wir werden die Sache nicht platzen. lassen,\nauch auf die Gefahr hin, daß wir aufgehoben\nwerden, !'\n| = Diese Äußerung nahmen beide Verteidiger zum Anlaß,\nden Vorsitzenden als befangen abzulehnen, Dem\nschlossen sich die Angeklagten an mit der Erklärung,\ndaß sich nunmehr benachteiligt fühlen müßten\n(BdA.VII, BL.83 R d.A.).\n\nDer Vorsitzende räumte in seiner dienstlichen\nStellungnahme ein, die wiedergegebene Äußerung\ngemacht zu haben, meinte aber, daß ihr keine\nerhebliche Bedeutung zukomme, weil die Erörterungen, in deren Zusammenhang sie gefallen sei,\nsich um Fragen und Anträge der Verteidiger\nbewegten, welche auf eine ungerechtfertigte\nVerzögerung und Verschleppung der Prozeßführung\nhinausliefen. Mit dieser Begründung erklärte er,\nsich nicht befangen zu fühlen (Bd.VII, B1.86/\n86 R d.A.). | | |\n\nDie über die Ablehnung befindende, entsprechend\numbesetzte Strafkammer wies das Gesuch als\nunbegründet zurück. In den Gründen ihres Beschlusses wird ausgeführt, die Äußerung des\nVorsitzenden sei nicht geeignet, seine Unparteilichkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil\nsie nur im Zusammenhang zu sehen und zu verstehen\nsei und lediglich seine Besorgnis wiedergebe, es\nkönne ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes\n\nzu einer Vertagung des ganzen umfangreichen\nProzesses kommen (BdA.VII, Bl.85 d.A.).\n\nMit Recht treten beide Revisionen der so begründeten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs entgegen.\n\nEs mag zwar sein, daß der Vorsitzende seine den\nAblehnungsgrund bildende Bemerkung nur in dem\nwiedergegebenen Sinne gemeint hat und aus diesem\nGrunde tatsächlich nicht voreingenomnen war.\nDamit ist aber die Besorgnis der Befangenheit des\nabgelehnten Richters noch nicht ausgeräunt,\nVielmehr kommt es weiter darauf an, ob in den\nAngeklagten bei verständiger Würdigung der ihnen\n\nbekannten Umstände die Befürchtung aufkommen\n\nkonnte, der Richter werde ihnen gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die seine\nUnparteilichkeit störend beeinflussen könnte\n\n(BGHSt 1,34 ff). Daß die Äußerung des Vorsitzenden\nbei den Angeklagten diesen Eindruck erwecken\n\nkonnte, wenn nicht mußte, liegt sowohl nach ihrem\n\nwörtlichen Erklärungsinhalt als auch nach dem\nZusammenhang, in dem sie gefallen ist, auf der\nHand. Die Angeklagten suchten ihr Verteidigungsvorbringen, durch Lockspitzel der Polizei -zu\n\nder Tat veranläßt worden zu sein, deshalb unter\nBeweis zu stellen, weil sie das für einen -schuldund strafmindernden Umstand hielten. Demgegenüber besagte die Äußerung des. Vorsitzenden nach\nihrem objektiven Wortsinn, das Gericht werde\n\ndie Hauptverhandlung keinesfalls zum Zwecke\ndieser Beweiserhebung aussetzen, auch nicht\n\nauf die Gefahr hin, daß dies als eine die.\n‚Angeklagten beschwerende 'Gesetzesverletzung\nangesehen werden könnte, die später auf. ihre\n\nRevisionen zur Aufhebung des Urteils führen\n\nwürde. Auch die Angeklagten konnten den Ausspruch\n‚des Vorsitzenden nach ihrer laienhaften Wertung\nmur dahin verstehen, daß das Gericht lieber eine\n‚Aufhebung des. Urteils wegen unzureichender Sachaufklärung riskieren werde, als die Hauptverhand-Jung zur Ermöglichung weiterer von der Verteidigung\ngewünschter Entlastungsbeweise zu vertagen. Dies\nkonnte von den Angeklagten so gedeutet werden,\n\ndaß es dem Vorsitzenden nurmehr darum gehe, die\nHauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Anliegen\nder Verteidigung unter allen Umständen fortzusetzen\nund jedenfalls mit einem verurteilenden Erkenntnis\nzu beenden. Eine Äußerung mit diesem Sinngehalt,\nauch wenn sie anders gemeint war, konnte bei\n\nden Angeklagten aber in der Tat das Bedenken aufkommen lassen, der Vorsitzende werde für den::\n\n_ weiteren Verlauf der ‚Hauptverhandlung. nicht mehr\ndie gebotene Unbefangenheit aufbringen, sondern\n\n. durch die von ihm bekundete einseitige innere\nEinstellung in seiner Unparteilichkeit. störend\nbeeinflußt werden.\n\n\"Aus diesen Grunde war das Ablehnungsgesuch\n\nentgegen der Ansicht des. Landgerichts begründet. |\n\nDamit ist der unbedingte Revisionsgrund des\n\n8 338 Nr.3 StPO gegeben. Da schon er dazu nötigt,\ndas Urteil gegen beide Angeklagte vollen Umfangs\naufzuheben, braucht auf ihre weiteren Revisionsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.\".\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-15/5-str-35-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-15/5-str-35-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.218210+00:00"}}