{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-01-21_5_StR_193_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-01-21","aktenzeichen":"5 StR 193/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195 2 2 |\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngagen\n\ndie Hausfrau Hannslore H ÜEEEEEEEEEEB\ngeborene Ih aus I, -\ngeboren am MED 1551 ın OEM.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nI. u 0... wegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 16.Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr’ aus an\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte OO\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstells,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf dis Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n21.Januar 1972 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkanmer\ndes Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,\ndie auch Über die Kosten des Reshtauittels\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wagen -\n\n„53.\n\ngründe\n\nDie Revision hat die Verletzung des sachlichen Strafrschts\ngerligt und sich mit ihren Einzelausführungen dagegen gewandt, daß\ndie Jugendkammer die Angeklagte wegen Mordes nach § 211 StGB, be=-\ngengsn in der Form der grausamen Tötung, verurteilt hat. Außerdem\nwsndst sich die Revision gegen die Strafzumessungsgrlünde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nI.\n\nDie Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft aus rechtiich zutreffenden Erwägungen verneint, daß =\ndie Angeklagte ihren Sohn Christian aus niedrigen Beweggründen\ngetötet hat. Das Gericht ist aber zu dem Ergebnis gekommen, die ”\nAngeklagte habe ihr Kind grausam getötet. Dagegen bestehen Be- :\ndenken,\n\n1: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofas hat im An- =\nschluß en die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 76,298) zur. |\nAnnahme einer grausamen Tötung stets verlangt, daß sie durch die\nArt, Stärke oder Dauer der Ausflihrungshandlung dem Opfer beson- u\ndere körperliche oder seelischs Schnerzen verursacht, daß der\nTäter die Umstände, welche diese besonderen Qualen bedingen,\nkennt und will, und daß seine Handlungsweise auf einer gefühl-\n' losen, unbarmherzigen Gesinnung beruht (BGHSt 3,1805 BGH 5 StR\n568/52 vom 18. Dezember r 19523 5 StR U6h/5h vom 12.0ktober 1954).\n\nVon dissen drei Voraussetzwigen ist hier nur die erste ein-\n‚wandfrei dargetan. Indem die Angeklagte ihren gerade drei Monate\nalten Schn Christian in der Zeit von Mitte März bis zum 9.April\n1971 planmäßig zunehmend die Nahrung entzog und ihn dadurch min=-\ndestens drei Wochen lang aushungern und ausdursten !ieß, bersitet\nsis dem am 11.April 1971 an Auszehrung Verstorbenen Kind besondere körperliche und seelische Qualen. Daß auch sin Kind im |\nSäuglingsalter die Qualen des Verhungerns und Verdurstens als be=\nsondere körperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine\n\nch.\n\nrun\n\nKind gelitten hat\" - so heißt es in den Urteillsgründen - \"war de:\n\nErkenntnis von dessen Qualen darzutun, Denn gerade bei seiner Natı\nwie die Angeklagte in den Urteilsgründen beschrieben wird, kann\nLalsche Vorstellung aufkommen, ein erst drei Monate alter SKugli\n\n‚Leiden ihres Kindes dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen\n\neinzugehen. Das erweckt die Besorgnis, das Gericht habs nur auf\n\nah\n\nallgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Die von der Revision\nhiergegen vorgebrachten Bedeiken sind unbegründet.\n\n. 2. Die Jugendkammer hat weiterhin ausgeführt, die Angeklagte\nhabe die Schmerzen und Qualen des Kindes such erkannt. \"Wie das\n\nAngeklagten nur zu gut bewußt. Es schrie Tag und Nacht, zum\n\nSchluß konnte es nur noch wimmern\". Daß die Angeklagte die besonderen Schmerzen ihres Opfers wirklich erkannt habe, geht aber\ndaraus nicht uit Sicherheit hervor. ‚Für eine durchschnittlich\n\nintelligente Mutter wird sich dies zwar in aller Regel von selbs\nverstehen. Die Angeklagte wird jedoch in den Urteilsgründen als\neine \"wnterdurchschnittlich begabte, geistig primitive junge Fra\nvon \"depressiver Charakterstruktur\" geschildert, die \"infantil,\nmutlos* und seinerzeit \"selbst noch ein Kind* war. Bei diesen vom\nGeneralbundesanwält mit Recht hervorgehobenen Besonderheiten in\nder Persönlichkeit der Angeklagten reicht der Hinweis des Urteil:\nauf das ununterbrochene Schreien des Kindes nicht aus, um ihre\n\nsei noch zu klein, um das Hungern und Dursten trotz seiner Schrei\nals besondere körperliche oder seelische Schmerzen zu spüren, z\nKleinkinder häufig auch bei weniger schwerwiegenden Anlaß empfi\nlich schreien.\n\n3. Selbst wenn man die Erkenntnis der Angeklagten von dem\n\nwollte, müßte das Urteil aufgehoben werden. Die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Mordes in der Form der grausamen ?ötung kann\nnicht bestehenbleiben, weil es an ausreichenden Feststellungen\ndarüber fehlt, daß die Angeklagte aus \"unbarmherziger, gefühllos\nGesinnung* gehandelt habs. Die Jugenäkamner sagt das formaelhaft n\nmit diesen Worten, ohne auf wesentliche Umstände zu diesem Punkte\n\neigentliche Tatausführung abgestellt und es zum Nachweis der ür\nsamkeit für genligend erachtet, wenn sich der Täter der herten Wir\nkungen seiner Tat bewußt ist. Das reicht Jedoch nicht zus. Viel\n\n-5-\n\nulissen disse dartliber hinaus einer gefühllosen, unbarmherzigen\nGesinnung entspringen.\n\nMit Recht het der Generalbundesanwalt bei der Entscheidung\ndieser Frage durch die Jugendkamner die Berücksichtigung der\nGesamtpersönlichkeit der bisher unbestraften Jungen Angeklagten,\nder Vorgsschichte der Tat sowie dersn Anlaß und Bewsggrlinde\nvermißt. Hierbei war folgendes zu berlicksichtigens Ihr erstes\nKind, die Tochter Daniela, hat die Angeklagte immer ordentlich\nversorgt. Obwohl Ihr Ehemann sich ihr gegenüber sehr egoistisch\nverhielt, von seinem verhältnismäßig guten Verdienst viel für -\nsich verbrauchte, ihr zu wenig Wirtschaftsgeld überließ und sie\nauch schlug, hat sie sich ein weiteres Kind gewlinscht. Als Christi\ndas Opfer der Tat, geboren wurde, freute sie sich besonders darlibe\ndaß es sin Junge war, und versorgts ihn etwa drei Monate lang- eben.\nordnungsgemäß und sorgsam wie Danisla. Nur durch die Haltung ihres\nEhemannes, der ihr die \"verschuldete Geburt\" von Anfang an- vorwart\nden Jungen schlechthin ablehnte, seit dessen Existenz auch sie es\nselbst zunehmend lieblos. behandelte, sie einfach Übersah, immer\n\"öfter willkürlich sohlug und den ehelichen Verkehr einstellte, |\n\nverfiel die Angeklagte schließlich in jene Verzweiflung, inder\nikr nach einem von ihren Ehemann verhinderten Selbstmordversuch\neins Beseitigung des Kindes als der einzig mögliche Ausweg zur\nZurlickgewinnung ihres Ehsnmannes und Wiederherstellung eines erträgliichen Zusammenlebens mit ihm erschien. Das. alles hat die\nJugendkammer zwar nur bei der Entscheidung über die Frage nach\n\"niedrigen Beweggründen\" der Tötung zugunsten der Angeklagten mitberücksichtigt. Bei der Prüfung des ‚Mordnerkmals der Grausamkeit\nhat sie diese ganze zum Tatgeschehen führende Entwicklung hingegen\naußer Betracht gelassen und allein aus der objektiv grausamen Art\nder gewählten Tötung sowie aus dem ihre harten Wirkungen billigende\nVorsatz der Angeklagten deren gefühllose, unbernherzige Gesinnung\nhergeleitet, Das ist nicht ausreichend, Das Urteil muß daher auf\ndie von der Revision erhobene Sachrüge in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, ©\n\nRETTEN\n\nerster Linie und ganz Überwiegend nach der \"Schwere der Tat®,\n\nsogenannten reinen Schuldstrafe des § 17 Abs.2 JOgAst fiir die\n\nII.\n\nUnter diesen Unstlinden brauchte auf die Angriffe der\nRevision gegen die Strafzumessungsgriünde nicht eingegangen zu ;\nverden. Für die erneute Hauptverhandlung wird jedoch auf fol=-\ngendes hingewiesens Die Strafzumessungsgründe erwecken den\nVerdacht, daß die Jugendkammer die Höhe der Jugendstrafe in\n\nalso weder nach erzieherischen Gesichtspunkten noch nach dem\nUmfang der Schuld, sondern nach der Schwere des sachlichen\nUnrechts bemessen hat. Das ist rechtsirrig, denn auch bei der\n\nFrage der Strafe in erster Linie das Wohl des Jugendlichen bzw;\ndes ihm gleichstehenden Heranwachsenden maßgebend (BOHSt 15,\n224,226; 16,261,263).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes»\nanwaltschaft.\n\nSarstedt — Siemer Schnitt\n\nHerrmann . Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-21/5-str-193-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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