{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-01-11_5_StR_658_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-01-11","aktenzeichen":"5 StR 658/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 658/71\n(alt; 5 StR 693/70)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Francesco M EEE 2 ..: CME\ngeboren am EB 1342 in Contessa Provinz Tun\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11.Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n\"Bundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertr er Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Pe III aus OB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nY\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg\nvom 18.Juni. 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n1. Verfahrensbeschwerden\n\na) Unbegründet ist die Rüge, der Hauptgeschworene\nHeller sei zu Unrecht von der Dienstleistung in der Sitzung\nvem 2., 3. und 4.Juni 1971 entbunden worden. Der Schwurgerichtsvorsitzende hat den Geschworenen als verhindert\nangesehen, weil dieser seinen Urlaub bereits festgelegt,\nQuartier bestellt und seine Vertretung geregelt hatte und\neine Unterbrechung des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen\nnicht ratsam erschien. Das ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nb) Ob der anfangs bestellte Dolmetscher Tin\nin der lage war, \"ordnungsgemäß zu dolmetschen\", hatte der\nTatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,\ndas im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar\nist. Daß der Dolmetscher, der einige Zeit zuvor abgelöst\nworden war, gegen Ende des ersten Sitzungstages erklärte,\ner könne der Verhandlung nicht mehr folgen, besagt nicht,\ndaß er bereits während seiner Dolmetschertätigkeit außerstande war, seine Aufgabe wahrzunehmen.\n\nc) Die Revision meint, die Verteidigung des Angeklagten\nsei unzulässig beschränkt worden, weil das Schwurgericht\ndem Verteidiger nicht gestattet habe, sämtliche Zeugenaussagen auf Tonband aufzunehmen. Ob indessen der Tatrichter die Aussagen von Zeugen oder anderen Verfahrensbeteiligten für justizinterne Zwecke auf Tonband aufnehmen\n1äßt oder nicht, muß grundsätzlich seiner insoweit freien\nVerfahrensgestaltung überlassen bleiben. Jedenfalls\ndurfte das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers\n\n5\nn\n\n-4-\n\nzurückweisen, auch die Aussagen derjenigen Zeugen auf\nTonband aufzunehmen, die ihre Zustimmung nicht erteilt oder\nsie - wie hier - ausdrücklich verweigert hatten, Daß\ndadurch nennenswerte Verteidigungsinteressen berührt worden\nseien, ergibt auch der Vortrag der Revision nicht. Von den\nwenigen Zeugen, die es ablehnten, auf Tonband zu sprechen,\nwar, wie auch die Revision einräumt, nur die Aussage des\nzeugen KM für die Verurteilung von Bedeutung. Der Zeuge\nhatte sich var seiner Aussage zur Sache geweigert, auf\nTonband zu sprechen. Der Verteidiger hatte daher rechtzeitig Gelegenheit, über diese Aussage Notizen anzufertigen\nund sie mit dem Angeklagten durchzusprechen. Da der Angeklagte nach dem Revisisnsvorbringen Deutsch nicht versteht,\nhätte ihm eine Tonbandaufnahme in dieser Sprache keine\nbesseren Dienste geleistet, als (übersetzte) Notizen.\n\n2, Die sachlich-rechtlichen Einzelausführungen der\nRevision richten sich gegen die Nichtanwendung des § 53 StGB.\nSie enthalten fast durchweg unzulässige Angriffe gegen die\n\ntatrichterliche Beweiswürdigung, vor allem gegen die Feststellung, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen\nhatte, als er auf die deutschen Zeugen schoß, die sich mit\nseinem Bruder und zwei anderen Italienern prügelten. Entgegen\nder Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht\ngehindert, den fehlenden Verteidigungswillen aus dem Vorgehen des Angeklagten zu folgern. Nach den Feststellungen\nschoß der Angeklagte ohne Warnung das Magazin seiner\nPistole leer, indem er aus freier Stellung aus kurzer\nEntfernung gezielt sieben bis acht Schüsse, die fast\nsämtlich und zum Teil lebensgefährlich trafen, auf alle\nvier Gegner abfeuerte, darunter auch auf einen flüchtenden,.\nUnter diesen Umständen läßt sich gegen die Folgerung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe \"gar nicht mit dem\nWillen zur Verteidigung gehandelt\", sondern \"aus Zorn\"\ngeschossen, rechtlich nichts einwenden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die\nangefochtene Entscheidung in vollem Umfange überprüft,\nSie läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des\nGeneralbundesanwalts.,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/5-str-658-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/5-str-658-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.869655+00:00"}}