{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-01-11_5_StR_451_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-01-11","aktenzeichen":"5 StR 451/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 451/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Hans-Eberhard > ÜEEEEEEEEEED\n\naus Bei.\n\ndort geboren an EB 92‘;\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n'Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte MB un: Dr . un aus |\n\nals Verteidiger,\n\nJust izangestellte EEE\n\nals Urkundsreamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nbie Revision des. Angeklagten gegen das\nUrteil des Ianigerichts in Berlin vom\n29 .April amt ‚wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen mit der Sach-.\nrüge angreift, ist im Wesentlichen offensichtlich\n\nunbegründet,\n\nAuch die Einzelausführungen der Revision, der Vorsatz\ndes Angeklagten sei nicht hinreichend dargetan, gehen\nfehl. Der Angeklagte wußte, daß er den Zeugen ZIÜEEEM bei\nder Ausführung der festgestellten Betrugshandlungen\nunterstützte. Es war ihm bekannt, daß die Zeugen Hg\nund no Bee davon ausgingen, die Finanzierung der\nBauvorhaben mit steuerbegünstigten S5ffentlichen Mitteln\nsei gesichert, und daß sie sich nur deshalb zur Zahlung\ndes Kaufpreises verpflichteten und schließlich auch\nzahlten (UA S,16,20). Der Angeklagte rechnete damit, daß\ndem Zeugen Hoppe \"yoraussichtlich ein Vermögensschaden\nentstehen\" und der Zeuge EB \"wahrscheinlich einen\nVermögensschaden erleiden\" (UA S.15,20) werde. Auch habe\ner vorausgesehen, \"daß sich die Verträge allenfalle nach\neinem langjährigen Verwaltungsstreitverfahren durchführen\nließen\" (UA 5,15). Das Billigungsmerkmal des bedingten\nVorsatzes bedurfte hier keiner näheren Begründung, weil\ndie Strafkammer einen Beweggrund für eine vorsätzliche\n\nSchadenszufügung — \"um sich selbst die Gebühren zu\n\n-4-\n\nverschaffen und BI zur Provision zu verhelfen\"\n\n(UA S.24) — feststellt.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler zu lasten des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entepricht dem Antrag der\n\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nJerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/5-str-451-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/5-str-451-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.853177+00:00"}}