{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1972-01-05_5_StR_219_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-01-05","aktenzeichen":"5 StR 219/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zn za\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der strafsach®\n\n\\ gegen\n\nu“ re\n\nden berufslosen Fuß |\n1934 in vl (Lettland),\n\ngeboren am | |\nsur zeit IN Untersuohungshaft,\n\nenetzter Unzucht mit Kindern\n\nwegen. fort:\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtahlofs bat auf Antrag\ndes Generalbundesanwaits in der Sitzung vom 9.Hail 1972\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n_ Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Januar 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\näsnselben Landgerichts zurlückverwiesen, die\nauoh Über dis Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat. | |\n\ngründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, die\nangefochtene Entscheidung durch Beschluß aufzuheben, u.&.\nausgeführt: _\n\n\"Die erste Verfahrensbeschwerde ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat den Vorwurf, in der Zsit von November\n1970 vis Anfeng Juni 1971 in seiner Wohnung an den 9 kis 12 J\nalten Kindern Anite VE, Heidenarie VE und\nDagmar EEE unstohtige Handlungen vorgenomuen zu haben,\nbestritten (UA 3.10). Anita und Heidemarie hatten erstmals an\n.16.Juli 1971 gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin Margot von de\ngeb. VD. Angaben Über geschlechtliche Erlebnisse mit\ndem Angeklagten gemacht (UA S.9). Daraufhin hatte Prau von der.\nam nächsten Teg dessen Ehefrau aufgesucht und dieser berichtet;\nder Angeklagte kabe sich an ihren Töchtern vergriffen (UA 5.10)\n\nUn die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten auch In der\nHauptverhandlung belastenden drei Zeuginnen, Frau Margot von ds\n] sowie ihrer Töchter Anita und Heidsmaris, zu erachüttern,\n\nstellt die Verteidigerin u.a. den Beweisamtrag, Fräulein\nUrsula KW, eine weitere Tochter der Frau von der WB.\nal3 Zeugin zu vernehmen. Sie sollte bekunden, daß sie\njenen der Frau AED gegebenen Bericht ihrer Mutter\nüber unzüohtige Handlungen des Angeklagten mit Anita\n\nund Heidemarie mitangehört und zu Frau AU kurze\nZeit später geäußert habe, ihre Mutter habe gelogen\n(Bd.I Bl.231 R/233 dA.)\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung\nabgelehnt, die behauptete Tatsache könne \"so behandelt\nwerden, als wäre sie wahr\", In den Urteilsgründen heißt\nes hingegen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin von der GE\nsei \"für das Vorfahren ohne Bedeutung\". Den widerspricht\nschon, daß einzelne Feststellungen nur auf der Aussage:\nder Zeugin beruhen können (UA S.9,10). Vor allem hebt die\nBundesanwaltscheft zutreffend hervor, daß die Beweisbehauptung für die Entscheidung von Bedeutung war, weil\nsie zunächst \"unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungsgeugin von der GM betraf. Da dieser\nBericht gegenüber der Ehefrau des Angeklagten auf Angaben\nihrer Töohter Anita und Heidemarie fußte, berührte die\nBeweistehauptung mittelbar auch die Frage nach der\nGlaubwürdigkeit dieser beiden Kinder.\" Das Landgericht\n: hat die zugesagte Wahrunterstellung dieser offensichtlich\nerheblichen Tatsache im Urteil mit der Begründung unterlaufen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Hierin liegt ein Verstoß\ngegen § 244 Abs.3 StPO, auf dem das Urteil im Falle\n\nFalle Heidemarie vor /\n\nee K0Ei\nmußte daher In vollem Unfangs\n\nDagmar EB peruht. Es\naufgehoben werden.\n\nSohmidt - Berrmenn\n\nSarstedt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-05/5-str-219-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-05/5-str-219-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.794235+00:00"}}