{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-11-30_5_StR_3_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-11-30","aktenzeichen":"5 StR 3/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Johannes Hu\n\ngeboren am EB 1310 in Ha@W/Saale,\n\nwegen Mordes u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr |\n\ni als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EEE =: EEE\n‘ als Verteidiger, .\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n12.Juni 1970 dahin geändert,\n\ndaß das Verfahren wegen Verjährung eingestellt\nwird, soweit dem Angeklagten vorgeworfen\nworden ist, in drei Fällen Beihilfe zum\nMord geleistet zu haben,\n\nund daß der Angeklagte insoweit seine\nbislang. entstandenen notwendigen Auslagen\nselbst zu tragen hat. |\n\n‚In den drei genannten Fällen werden dem Angeklagten\nauch die Kosten des Rechtsmittels auferlegt..\n\nDie weitergehende Revision: wird verworfen und die\n\nhierdurch verursachten Kosten, einschließlich der\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten, fallen der\n'Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen\nkeinen Erfolg.\n\nl. Ihre Rügen sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie die Feststellungen des\nSchwurgerichts nicht genügend berücksichtigen.\n\n2. Auch die Einzelangriffe des Generalbundesanwalts\ndringen im wesentlichen nicht durch,\n\na) Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsansicht in dem Urteil BGHSt 22,375 abzuweichen.\n\nb) Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß unter\nbesonderen Umständen auch übertriebener persönlicher Ehrgeiz ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein\nkann. In 5 StR 704/68 vom 15.Juli 1969 hat der Senat dies\nvor allem deshalb bejaht, weil der Täter eigenhändig und\nfreiwillig - ohne Befehl und ohne Anregung Dritter - unschuldige Menschen nur aus dem Grunde erschossen hatte,\nweil er sich Ansehen und Einfluß verschaffen und erhalten\nwollte. |\n\nNach den Urteilsfeststellungen war es hier anders. Der\nAngeklagte hatte zwar Interesse daran, daß in dem von ihm\nverwalteten Lager \"Ruhe und Ordnung\" herrschten (UA S.25/26)\nund daß deshalb \"die übrigen Häftlinge vor weiteren Fluchtversuchen abgeschreckt\" werden sollten (UA S.57). \"Aus diesem\nEigeninteresse hätte er\" aber \"allein von sich aus die\nTötungen nicht veranlaßt\" (UA S.59). Er empfand die Tötungsbefehle \"als sehr hart\" (UA S.21). Da diese Befehle ihm\nkeinen \"Ermessensspielraum\" ließen (UA S.21, 56) und weil\nCharakter und Erziehung ihn schon früher dazu gebracht hatten,\nBefehlen widerspruchslos ‚nachzukommen (UA 8.24), folgte\ner nun auch den von ihm als unrechtmäßig erkannten Tötungsbefehlen. Die Feststellungen an anderer Stelle (UA 3.64)\nergeben ebenfalls, daß der Angeklagte lediglich auf Grund\n\n- 4A -\n\n-4-\n\n\"der ihm anerzogenen Gehorsamspflicht\" geglaubt hat, die\n\"von ihm als verbrecherisch erkannten\" Tötungsbefehle befolgen zu müssen.\n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts schließen\ndie schriftlichen Entscheidungsgründe also die Möglichkeit\naus, daß der Angeklagte die Tötungen aus maßlosem Ehrgeiz\ngewollt hat.\n\nOffensichtlich fehl geht die Meinung der Staatsanwaltschaft, \"blinder Gehorsam\" sei hier schon deshalb ein\nniedriger Beweggrund, weil er zu schweren, vom Angeklagten\nerkannten Unrechtsfolgen geführt habe. Zutreffend hat das\nSchwurgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgehoben (UA S.59/60), daß es unangebracht\n\nist, bei denjenigen Angeklagten niedrige Beweggründe anzunehmen, denen die Befolgung eines Befehles in Dienst-\n\nsachen in Kriegszeiten zum Vorwurf gemacht wird, auch wenn\nsie zur Nichtbefolgung verpflichtet waren und darum bestraft\nwerden müssen.\n\n5. Mit Recht rügen Revision und Generalbundesanwalt,\ndaß das Verfahren wegen der drei Beihilfefälle nicht eingestellt worden ist. Dies hätte gemäß § 260 Abs.2 StPO\ngeschehen müssen. Denn entgegen der Annahme des Schwurgerichts handelte es sich bei den zehn Anklagevorwürfen\nnicht um eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), wie\nangesichts der Urteilsfeststellungen keiner näheren Begründung\nbedarf.\n\n-5-\n\nGemäß § 354 Abs.1 StPO hat der Senat von sich aus den\nSchuldspruch geändert. Nach § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO\nist in den drei Fällen der Einstellung davon abgesehen worden,\ndie notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das\nerschien dem Senat nicht angemessen. E\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-30/5-str-3-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-30/5-str-3-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.201659+00:00"}}