{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-11-09_5_StR_374_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"5 StR 374/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 374/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Hans Hellmuth B EEE\n\naus Hy,\n\nzur Zeit flüchtig,\n\ngeboren am EB 1305 ir vo.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung: vom 9.November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer -\nBundesrichter - Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals Deisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\nRechtsanwalt Dr EEE an aus Hamburg und\nWissenschaftlicher Oberrat Dr ARE => 2 5\nals Verteidiger,\n\" Justizangestellte' EEE | nn\n „ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erkannt 2\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n19.Dezember 1969 wird die Gesamtstrafe\n; ‚aufgehoben. Die einzelnen Gefängnisstrafen\n‚werden durch‘ Freiheitsstrafen in ‚gleicher u\nHöhe ersetzt. u 5\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. u\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkämmer des Landgerichts\n\n' Hamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hät.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten, die, Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. Die große Strafkamner 13 des Landgerichts in\nHamburg, die entschieden hat, war nach den Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts in der Zeit ab\n15.September 1967 - abgesehen von Ausnahnen, \"die hier\nausscheiden - für Strafsachen gegen Angeklagte mit den .\nAnfangsbuchstaben A - C, also auch für die vorliegende\nSache gesetzlicher Richter. Das Präsidium des Landgerichts hat die Sache durch seinen Beschlu3 vom\n13.September 19€8 nicht dem gesetzlichen Richter entzogen,\nsie vielmehr der großen Strafkamnmer 13 belassen. Daß es.\ndurch denselben Beschluß andere Strafsachen von der\ngroßen Strafkammer 13 auf die große Strafkammer 1 übertragen hat, ergibt weder einen Verstoß gegen Art.101\nAbs.1 Satz 2 GG noch einen Revisionsgrund im Sinne des\n§ 338 Nr.1 StPO.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, der Revisionsgrund.\ndes § 338 Nr,3 StPO-liege vor, weil Landgerichtsdirektor\nDr.Schmidt sowie die Landgerichtsräte RP uni new -\nbei dem Urteil mitgewirkt und Landgerichtsrat vn als:\nErgänzungsrichter an der Hauptverhandlung teilgenommen\nhätten, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die \"Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen\nworden seien. Die Ablehnungsgesuche (insgesamt 21) sind\nim Ergebnis zu \"Recht abgelehnt: worden. Inhalt und Zusanmenhang der Gesüche ergeben zur Überzeugung des Senats, daß\nes dem Angeklagten in Wahrheit gar nicht um andere Richter\nging, weil er eine Befangenheit der abgelehnten Richter\n\nBe\n\n-u-\n\nbefürchtete, die Gesuche vielmehr nur darauf abzielten,\n\ndie Hauptverhandlung : zu verschleppen oder deren Abbruch BE\n\nzu erzwingen.\n\n3,.§ 136a StPO ist nicht verletzt worden. Die Ordnungs-\n\nstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt wurden, waren\nbei dem Sachverhalt, der sie nach dem eigenen Vorbringen\nder Revision jeweils veranlaßte, weder durch § 136a StPO\n\nverbotene ‘Vernehmungsmittel noch aus irgendeinem anderen u\n\nGrunde verfahrensrechtlich unzulässig. Damit entfällt\nauch der. 'Revisionsgrund des § 338 Nr.8 StPO. u\n\nke Mit den Allgörn unter IV < der Revisionsvegründungs:\n\nschrift vom 23.0ktober 1970 macht die Revision geltend,\ngie Strafkammer habe in der Hauptverhandlung (sie hat\n125 Tage gedauert} wiederholt zu Zeiten verhandelt, zu\n\ndenen der Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen sei oder\n\n(und) infolge Schwerhörigkeit nicht habe hören können,\n\nwas gesprochen wurde. Die Rügen sind, soweit die Revision\n\nsie ordnungsgemäß erhoben hat, jedenfalls unbegründet. BE\n\nOb der Angeklagte in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das\nRevisionsgericht kann dessen Intscheidung‘ grundsätzlich\n\nnicht prüfen, weil’ es nicht in der Tage ist, die Haupt- nn\n\nverhandlung: zu rekonstruieren,\n\nOb dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn der\nTatrichter wie im vorliegenden Falle in den Gründen seines 5\n\nUrteils Ausführungen über die Verhandlungsfähigkeit des\n\nAngeklagten macht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen die\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend\nund sorgfältig geprüft und, soweit verhandelt: wurde, 'jeweils bejaht. Die Urteilsgründe teilen auf: UA S.9 bis 66\nAnlaß, Art und Umfang der jeweiligen Prüfungen sowie die\n\n-5.-\n\nErwägungen mit, von denen die Strafkammer sich bei ihren\nEntscheidungen über die Verhandlungsfähigkeit. des Angeklagten hat leiten lassen. Daß die Strafkammer hierbei\nden Rechtsbegriff der Verhandlungsfähigkeit verkannt oder :\nsich von anderen rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten\nJassen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst zu\nerkennen.\n\nDas Urteil ergibt außerdem, daß die Strafkammer die\nHörfähigkeit des Angeklagten wiederholt eingehend und\nsorgfältig geprüft hat, Das Urteil teilt auf UA S.67 bis\n93 mit, daß und aus welchen Gründen der Angeklagte trotz\nvorhandener Schwerhörigkeit hören konnte, was gesprochen\nwurde. Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie hierzu (sowie zur Schuld und zum Betrugs- und\nErpressungsvorsatz) erhobenen Aufklärungsrügen greifen\n\nnicht durch. Ein Teil disser Rügen ist nicht ordnungsgemäß‘- .\n\nerhoben. worden, weil die Revision die Beweismittel nicht\nmitteilt, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung\nzur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2,\n168). Ein weiterer Teil der Rügen scheitert daran, daß\neine Aufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt\nwerden kann, der. Tatrichter habe es unterlassen, an eine\nBeweisperson, die er in der Hauptverhandlung gehört hat,\nbestimmte Fragen zu richten. Das Revisionsgericht ist -\nnicht in der Lage, zuverlässig zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im übrigen\nbrauchte es sieh der Strafkamner bei dem Beweisergebnis,\nzu dem die von.ihr durchgeführte Beweisaufnahme laut\nUrteilsgründen geführt hat, nicht aufzudrängen, die von\nder Revision vermißten weiteren Beweise zu erheben,\n\n5. Die Rüge, die Strafkammer habo gegen die § 8 226,\n229, 231 Abs.2 StPO, Art.103 Abs.1.GG verstoßen, weil.\n\n-6 -\n\n-6 -\nsie ab 15. Dezember 1969 in’ Abwesenheit des Angeklagten\n.. verhandelt habe, | hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision stellt nicht in Abrede, daß der \"Angeklagte: ‚bei der Fortsetzung der am: 12.Dezember 1969 unterbrochenen Hauptverhandlung am 15.Dezember 1969 ausgeblieben ist, daß er über die Anklage schon vernommen :\nworden war. und daß die Strafkammer seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat (§ 231 Abs.2 StPo).\n\nDie Revision stellt auch nicht mit Bestimmtheit in Abrede,\n\ndaß der Angeklagte im Termin vom 15.Dezember 1969 sigenmächtig ausgeblieben ist (der Angeklagte ist seitdem 2\nflüchtig), sieht vielmehr den Verfahrensverstoß darin,\ndaß die Strafkammer es unterlassen habe, aufzuklären, ob\nder Angeklagte, ais.er (zwischen dem 12. und 15.Dezenmber 1969) das Krankenhaus aufsuchte und wieder verließ,\n\nvoll zurechnungsfähig war. Dies von Amts wegen aufzuklären -\nwar die Strafkammer jedoch 'verfahrensrechtlich nicht ver-\n\npflichtet.\n\n. Die von der Revision behauptete Tatsache, den Staats-\n\nanwalt TB =:i am 12.Dezember 1969 aufgefallen, daß es\ndem Angeklagten sehr schlecht gegangen sei, drängte. die =\n‚Strafkammer zu einer solchen Aufklärung ebensowenig wie\nder Umstand, daß der Angeklagte ein Krankenhaus aufgesucht und wieder verlassen hatte.\n\nDaß, wie die Revision behauptet, der Angeklagte die,\nim Termin am 12.Dezembermitgeteilte Umladung von.\n16. auf den 15.Dezember 1969 nicht gehört hat, ist nicht.\nerwiesen, zumal er auch am 16. Dezember nicht erschienen =\nist.\n\n‚6. Die 8§ 143, 145 Abs.3 StPO sind nicht. verletzt.\nworden.\n\n\"rack,\n\n- 7 -\n\nDie Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung am\n5.Dezember 1968 gestellten Antrag des Angeklagten, den\nPflichtverteidiger zu entlassen, durch einen an demselben nn\nTage verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die Rücknahme der Bestellung zur Unzeit erfolgen\nwürde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht. zu beanstanden.\n\nDie Revision trägt selbst vor, daß der Wahlvertei- \\\ndiger (Rechtsanwalt EEE) sich erst am 2.Dezember 1968\ngemeldet und zugleich beantragt hatte, den auf den\n3.Dezember 1968 bestimmten Termin \"wegen fehlender Vorbereitung\" abzusetzen. Die Entlassung des Pflichtverteidigers würde hiernach bei.dem besonderen Umfang und der “\nbesonderen Schwierigkeit der Sache mit Sicherheit zu. einer“ i\nmonatelangen Verzögerung des Verfahrens geführt haben, 2\nalso in der Tat zur Unzeit erfolgt sein.\n\nAus demselben Grunde bedeutet es auch keinen Vverfahrensverstoß, daß die Strafkammer den Antrag des, Rechtsanwalts EEE auf Absetzung des Termins abgelehnt \\\nhat (ebenso BGH 2 StR 206/71 vom 16.Juni 1971 für den\nFall, daß das Gericht neben einem neuen nicht ‚oder nicht\nausreichend vorbereiteten Wahlverteidiger einen mit der\nSache vertrauten Pflichtverteidiger bestellt, um die\nreibungslose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu sichern). _\n\n7. Die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei dadurch verletzt |\nworden, daß die Strafkammer die Zeugin Bu sen\nVerdachts der Beteiligung nicht .:vereidigt habe, greift\nschon deshalb nicht durch, :weil. die. Feststellungen zu den u.\nFällen Oberamtsrichter | (Verurteilung, wegen Belei aigung\nin zwei Fällen),. zu-denen die. Strafkammer die. Zeugin re\nDUB (Sckreiärin des Angeklagten) gehört hat, laut\nUrteilsgründen nur auf der Einlassung des Angeklagten\nsowie der Aussagen:der Zeugen MB una Een\n(vgl. UA 5.702). a\n\n- 8 -\n\n8. Die Rüge, $:60 Nr.3 StPO sei außerdem dadurch :-- - -:\nverletzt worden, daß die Strafkammer den Zeugen Pc u Bu\nwegen Verdachts der Begünstigung ünvereidigt gelassen |\nhabe,: hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Verdacht der Be- \\\ngünstigung rechtfertigt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Urteils zum Fall Po (Verurteilung wegen\nBetruges). Sie ergeben, daß Po, der vom Angeklagten um\nrund '900,--. DM betrogen worden war und deshalb Strafanzeige gegen den..Angeklägten. erstattet hatte, diesen\nalsdann ein Schreiben gab, in welchem er erklärte, er\nhabe:.die Strafanzeige irrtümlich erstattet, obwohl er\nnach wie vor überzeugt war, daß der Angeklagte ihn be- —\ntrogen hatte. Er tat das; weil er hoffte, auf diese Weise “\ndoch noch zu seinen Gerd zu. Kommen c UA S. 658/659, Proto- u\nkoll Bl. u7e). . Bu | ==\n\n'9.. Die Rüge,:es liege 'ein Verstoß gegen § 61 stpo u\nvor, weil Dr. Pi semäß Beschluß der Strafkammer von\n26. August 1969 als Verletzter nicht vereidigt worden sei,\nist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision meint,\ndie Strafkammer habe bei der genannten Entscheidung ihr\nErmessen fehlerhaft ausgeübt, teilt aber in der Revisionsbegründung nichts darüber mit; ob: und gegebenenfalls was\ndie Gründe des-Beschlüsses vom 26. August 1969 über die “\nErwägungen sagen,: von denen die’ Strafkammer si ich bei‘ ihrer 5\nErmessensentscheidung hat leiten lassen,\n\n10, Erfolgio&' ist der Einwand, die 88° 226, zur seien u.\nverletzt worden und: daher der 'Revisionsgründ’ ‘des § 338° “\nNr.5 StPO’ gegeben, -weil der Angeklagte ‘in der Haupt- u\nverhandlung während der :Vernehmungen der‘ Zeugin sw und\ndes Zeugen WW us den Sitzungssaal entfernt ‘worden sei,“\nobwohl beide Zeugen nach ihren eigenen Erklärungen keine '\nAngst (keine Bedenken) gehabt hätten, in Anwesenheit des\nAngeklagten auszusagen. § 247 Abs.i Satz 1 StPO stellt es\nnicht darauf ab, ob der Zeuge sich fürchtet, in Gegenwart\n\n-9-\n\ndes Angeklagten auszusagen, sondern allein darauf, ob das\nGericht befürchtet, der Zeuge werde in Anwesenheit des\n\nAngeklagten die Wahrheit nicht sagen. Die Strafkammer hat\n\ndies trotz der oben mitgeteilten Erklärungen der Zeugen\nbefürchtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden.\n\n1..§ 266 Abs.1 StPO ist nicht verletzt worden. Die\n\nVorschrift betrifft nur solche Nachtragsanklagen, durch\nwelche die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die\nAnklage auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt.\n\nSie dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Angeklagten —_\n\nin das Verfahren einbezogen werden. Ein solcher Fall\n\nliegt hier aber nicht vor. Die \"Nachtragsanklage\" vom\n7.Dezember. 1964. wegen Beleidigung des Öberamtsrichters\nPin zwei Fällen (HA Bd.VI B1.1033) ist vor der Hauptverhandlung erhoben worden. Sie ist bereits im Eröffnungsbeschluß vom 12.März 1965 ‚berücksichtigt (HA Bd. v B1.933/\n\n945).\n\n12. Eine Revisionsrüge kann nicht auf die Behauptung\ngestützt werden, das Tatgericht habe nicht mehr als etwa\nzwei Stunden beraten. Es gibt weder ein Gesetz noch einen\n\nallgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, die dem Tatrichter\n\nvorschreiben, wie lange er zu beraten hat (vel. hierzu\nauch .BGH 1 StR 362/70 vom 1. Juli 1971 s.60).\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind zum Teil nicht\nordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung\nentgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO keine ausreichenden\nAngaben der Tatsachen enthält, in denen die Revision\nVerfahrensmängel sieht. Im ‚übrigen, sind sie aus den Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in der Verhandlung\nvor dem Senat vorgetragen hat, offensichtlich unbegründet.\n\n-1-\n\nrn\n\n!\n!\n\n- 10 -\n\nSachrügen:\n\n1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter\nErpressung der Firma el GmbH ist rechtsfehlerfrei. Be\n\na)- Der Aigeklagte hat hach den Feststellungen jeweils-..\nim Sinne des § 253 'StGB bewußt und gewollt mit künftigen‘...\nÜbeln gedroht. Die Strafkammer hat die - zeitlich gesehen. -..\nerste Drohung. in dem: Schreiben des ‚Angeklagten an. die’\nFirma CHEM von 21. Mai 1958 gesehen. Dabei hat sie\ndas Schreiben - für das Revisionsgericht bindend - dahin\nausgelegt, ‘daß der Angeklagte mit- ihm zum Ausdruck‘ bringen\nwollte, es sei für.die Firma COEEEEEEEER besser, . sich mit; ln -\nihm zu:arrangieren, Ä.h. ‚ihm Inderatenaufträge zu geben.\nals mit \"abträglichen. Publikationen\", mit \"einer bewußt... :\nreißerischen Veröffentlichung. in Fortsetzungen\" rächnen\" 7\"\nzu müssen’: - UA:S.285 und 429. Dies war die. Ankündigung\neines künftigen. Übels. FaRRE ErE ZIE “\n\nDie Strafkamier hat’ auch ohne Rechtsirrtun weitere\nDrohungen darin gesehen, daß der Angeklagte dureh: die’. \\\nnach und nach durchgeführten‘ Veröffentlichungen jeweils En\nzum Ausdruck. brachte, die abträglichen Publikationen er\nwürden erst beendet, wenn die Firme CHE nachgebe a\n- UA S.429 bis 430 sie würden also. fortgesetzt, wenn. .\nsie nicht nachgebe. ZZ\n\n\\ zu Unrecht meint die Revision, insoweit gene die. oe\nAnkündigung eines künftigen Übels ‚deshalb, ‚weil der\nAngeklagte sich‘ bereits auf ‘das Erscheinen der Artikelserie festgelegt \"gehabt und ‚daher mit den Hinweis auf |\nweitere Veröffentlichungen nur etwas nicht mehr range\nbares mitgeteilt Habe. Der Einwand’ scheitert schen daran,\ndaß die Durchführung: weiterer Veröffentlichungen nicht ie\nohne 'Zutun des Angeklagten lief, ‘dieser 'vielinehr, wie die\nFeststellungen ergeben, bei’ jeder weiteren nn eig\nfrei darüber entscheiden konnte, ob er die sie enthaltende\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nAusgabe herausbringen, d.h. durch eigenes positives Tun\nfür ihre Verbreitung sorgen wollte.\n\nDaß der Angeklagte in dem Ferngespräch mit DE]\nam 23.Juni 1959. sowie in seinen Schreiben an die Firma\nCHE von 23.September 1959, vom 16.März 1960 und\nvom 14.0ktöber 1960 im Sinne des § 253 StGB gedroht hat,\nliegt bei dem, was dem Ferngespräch und den Schreiben\nvorausging, auf der Hand. Das gleiche gilt für das im\nUrteil in diesem Zusammenhang mitgeteilte Anfang 1960°\nversandte Flugblatt.\n\nDie Strafkammer hat auch das Gespräch mit ER: im\nDezember 1961 (UA 5:330 f) zu Recht als Erpressungsversuch angesehen. Allerdings stellte der Angeklagte an\nCE keine bestimmten Forderungen. Dieser machte aber\nsein Angebot auf Zahlung eines Geldbetrages nur, weil er\nfürchtete, der ‚Angeklagte werde weitere Artikel gegen\nCHEN veröffentlichen, und weil er hoffte, mit\ndiesem Angebot die drohenden Veröffentlichungen abzuwenden. Hierin lag eine Nötigung auf Seiten des Angeklagten. Dem steht nicht entgegen, daß EEE den ersten\nSchritt tat, um: ‚den drohenden ‚Veröffentlichungen zu begegnen, denn der Angeklagte ließ sich auf Verhandlungen über.\ndie zu zahlende Summe ein (BOB 2 2 StR 602/51 vom\n6.Mai 1952).\n\nDasselbe gilt für die. ‚ Besprechungen zwischen Dr. Ho,\nDO ji | einerseits und Dr. Pi andsrerseits (UA 5.346 ff), bei denen eine Summe von 50. 000. DM _;.:\ngenannt wurde. Auch hier kan es nicht darauf an, wer die\nInitiative ergriffen hatte. Zwar steht im Urteil nicht\nausdrücklich, daß die, Rechtsanwälte SEE una TEB-GEB in Auftrage des ‚Angeklagten handelten. Dies ergibt\nsich aber deutlich daraus, daß SCHEN später: erklärte, -\nDEE sei auch mit weniger, nämlich 40.000 DM, zufrieden,. .\n\n-12-\n\n- 12 -\n\nund daß ii ) einen Vergleichsvorschlag vorlegts. Das:\n\nkönnen die Rechtsänwälte nicht ohne ausdrückliches Ein-\n\nverständnis des Angeklagten getan haben. Bei alledem::\nwußte der Angeklagte, daß er auf Änzeigenaufträge und.\nauf zusätzliche Geldbeträge keinen Anspruch hatte (UA\n5.415, 431).\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die’ Auffassung, daß der.\nAngeklagte nicht nür nit: ‚herabsetzenden Behauptungen über\ndas Hauptprodukt der Firma CHE ‚ ‚sondern (später)\naußerdem mit herabwürdigenden' Äußerungen über’ Repräsentan- .\nten der Firma gedroht hat. Der’ Zusammenhang: des: Urteils\nergibt als Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte\nmit den Verunglimpfungen der Repräsentanten x; 5\nDr. EEE und Dr. Ra in der Hamburger Wochenpost...\nzugleich den Eindruck. erweckte. und. auch 'erwecken: wollte, .:\ner werde sich bei seiner. Kampagne gegen die Firma: EB\nnicht auf herabsetzende Behauptungen‘ über :deren\nHauptprodukt beschränken, Sondern außerdem. die bereits\ngenannten oder andere Repräsentanten der Firma durch: .\nherabwürdigende Äußerungen angreifen.\n\nb) Die Übel, mit denen der. Angeklagte ach’ den\nFeststellungen gedroht hat, wären empfindliche\" \"Übel. Das.\nliegt bei der Art der Übel auf der Hand. Das Urteil\nstellt dementsprechend Hinsichtlich der Publikationen: des\nAngeklagten. auch ausdrücklich fest, daß sie der Firma --\nCHE schr ünangsriehn waren “(UA 8.349). Außerden |\ngenügten, da der Angeklagte nur‘ wegen: versuchter' Brpressung\nverurteilt worden ist, seine Vorstellungen. hierüber.- Daß\ner selbst die ‚Übel als empfindlich 'ansah, ‚folgt: ohne\nweiteres aus. ‘der Tatsache,\" daß er sich ihrer als Druck- ::\nmittel mit dem Ziele bediente, leitende Personen: der Firma\nzu Vermögensverfügungeni zu veranlassen, ‚die: für die: Firma:\neinen nicht unerheblichen Nachteil‘ ‚bedeutet hätten. 0b\nPublikatioren der in Rede stehenden Art als solche zulässig\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nsind, ist hier nicht zu entscheiden. Es geht im vorliegenden Falle nicht um die Zulässigkeit der Publikationen,\nsondern, soweit mit Publikationen gedroht wurde, um deren\nMißbrauch zur Erpressung von Leuten, für die die Publikationen empfindliche Übel waren.\n\nc) Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe\nweder mit Schädigungsvorsatz noch in Bereicherungsabsicht\ngehandelt, ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche\ngilt für den. Einwand, die Drohungen; in denen die Straf-. . .\nkammer die Teilakte. der fortgesetzten versuchten Erpres-.\nsung gesehen hat, seien kein Anfang der Ausführung der\nbeabsichtigten Straftat ‚gewesen. =\n\nd) Zu Unrecht neint die Revision, es liege keine\nfortgesetzte versuchte Erpressung, ‚sondern natürliche\nHandlungseinheit vor. Das Urteil legt auf UA S. 429 in\nrechtlich einwandfreier Weise dar, daß der Angeklagte\nvon vornherein einen Gesamtvorsatz hatte, den er durch...\ndie einzelnen Versuchshandlungen zu: verwirklichen bestrebt war. B\n\n2. Die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung\n(Einzeltat) in Tateinheit nit fortgesetzter versuchter |\nErpressung ges Dr zit, ‚ebenfalls rechtsfehlerfrei.. \\\n\na) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Ange\nklagte schon bei dem ‚Ferngespräch nit Dr. zZ an . u\n2.Februar 1961 - die 'Strafkammer hat ohrie Rechtsirrtum un\nin dem Verhalten des ‚Angeklagten bei’diesem. Ferngespräch\ndie Nötigungshandiung im ‚Sinne des § 240:StGB und zugleich.\ndie erste. Erpressungshändlung im Sinne der §§ 253, 43 StGB.\ngesehen -. Dr. ZM nicht nur zum Widerruf des. Rundschreibens\nvom..1.Dezember 1960, sondern außerdem zu Geldzahlungen\nveranlassen wollte (vi 8. ‚459° und 485), Das kann aber der.\n Sachrüge. nicht zum Erfolge verhelfen: '\n\n- 14 -\n\n- 1, =\n\nWer durch eine und dieselbe einzelne oder fortgesetzte\nNötigungshandlung von vornherein zwei Ziele erstrebt, ist\nder vollendeten Nötigung auch und schon dann schuldig,\nwenn er äines dieser Ziele - im vorliegenden Falle den\nWiderruf des Rundschreibens vom 1.Dezember 1960 - erreicht\nund dieses Ziel - was hier zutrifft - lediglich tatbestandsmäßiger Erfolg einer Nötigung nach § 240 StGB ist. Daßer\ndas andere Ziel - im vorliegenden Falle Geldzahlungen durch\nDr.ZEEB - und daher nicht alles erreicht hat, was er\nerstrebte, schließt die vollendete Nötigung nicht aus.\n\nEs bedeutet, soweit das erstrebte aber nicht erreichte\nZiel tatbestandsmäßiger Er -foig einer Erpressung nach\n\n§ 253 StGB sein würde, nur, daß der Täter der volendeten\nNötigung in Ta$eirheit mit versüuchter Erpressung schuldig.\nist.\n\nOb derjenige Täter, der mit der Nötigungshandlung\nzwei verschiedene Ziele verfolgt und erreicht, von denen\ndas eine dem § 253 StGB, das andere nur dem § 240 StGB\nentspricht, lediglich wegen vollendeter Erpressung oder\nauch wegen in Tateinheit mit ihr begangener vollendeter\nNötigung zu bestrafen ist (vgl. hierzu RG GA 48 5.451),\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden\nFalle geht es nicht darum, ob zwischen vollendeter Erpressung und vollendeter Nötigung Gesetzeskonkurrenz\nderart besteht, daß § 253 StGB als spezielles Gesetz\ndem § 240 StGB vorgeht. Für den bloßen Versuch einer\nErpressungikann dies schon deswegen sedenfalls nicht gelten,\nweil die Verurteilung wegen versuchter Erpressung den\nUnrechtsgehalt einer durch eine und dieselbe Handlung\nvollendeten Nötigung icht ausschöpf+,\n\n\"b) \"Die Nötigung war nicht deshalb rechtmäßig, weil\ndas Rundschreiben vom 1.Dezember 1960, dessen Widerruf der\nAngeklagte ersirebte, in einigen Punkten unr ichtig und\ninsoweit ein gerichtlich div »chsstzbarer Anspruch des -\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nAngeklagten auf Widerruf nicht ausgeschlossen ; war. Die.\nStrafkammer hat die Ankündigung der Übel trotzdem in‘\nvollen Umfarige als verwerflich angesehen, weil. der An-\n\ngeklagte nit ihr den Widerruf des gesamten Rundschreibens.\n\nanstrebte, ‘obwohl ' ein als \"wesentlich zu bezeichnender‘\n“Teil der in ihm enthaltenen Behauptungen richtig war.\nDies ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden\nwie der Umstand, daß die Strafkamner sich bei dieser\n\nEntscheidung außerden von der Erwägung hat leiten lassen, :..\n\ndaß der Angeklagte selbst durch sein unlauteres Vorgehen\n\ngegen die Firma CHE: das eine besonders scharfe\nKritik rechtfertigte, den Anlaß zu den Vorwürfen des.\n\nRundsöhreibens gegeben hatte. Bu on abi\n\nc) Zu Unrecht meint die Revision, eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten liege nach dem von der Strafkamner\nfestgestellten Sachverhalt nicht vor, weil das Urteil\n- das auf UA S, 485 feststellt, der Angeklagte habe versucht, Drzu zur Zahlung eines Geldbetrages (zweimal ..\n500, -= . DM) zu veranlassen, um sich damit zu Unrecht zu:\nbereichern, und das anschließend von einer erstrebten\nBereicherung spricht - auf UA S.480 sagt, der Angeklagte -\nhabe Dr. zum auch insoweit einen Denkzettel verpassen.\n\nwollen.\n\nHierauf kommt es nicht an.\n\n\" Es ist nicht erforderlich, das, der Vermögensvorteil\n\ndie eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie er- -\nstrebte Ziel des Handelns des Täters ist. Es genügt viel-:: :\n\nmehr für die Bereicherungsabsicht, daß es ihm auf den\nrechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwöänschte\nFolge seines Handelns ankonnt, mag der Vorteil.von ihm:\n\nauch nur als Mittel zu einem anderweitigen :Zweck .erstrebt .\n\nwerden. Das hat der Bundesgerichtshof in ‚BGESt 16,1 zum.\nBetrug des 253 StGB entschieden, Das gleiche muR für die\n\n- 16 -\n\nan men un mm\n\n2 mer\n\n- 15 -\n\nErpressung des § 253 StGB gelten. Sie unterscheidet sich\nvom Betrug nicht durch die Art der Bereicherungsapsicht,\nsondern durch die Mittel, die der Täter zu ihrer Verwirklichung einsetzt\n\nDie von der Revision mitgeteilte Entscheidung BGH\nNIW 1953,1401 ergibt nichts Gegenteiliges.\n\n3. Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher\nVersicherungen an Eides statt erhebt die Revision keine\nbesonderen Einwendungen. Auf Cie allgsmeine Sachrüge hin\nhat der Senat das Urteil auch insoweit geprüft. Die Prüfung\nergibt keinen sachlichreshtlichen Mangel.\n\n4, Betrug in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\na) Betrug zum Nachteil der Frankfurter Sozietätsdruckerei in Tateinheit xit Urkundsnfälschung.\n\nDas Urteil stelit den Schädigungsvorsatz und die\nBereicherungsabsicht des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest, Der Angeklagte bestellte in Namen\nder Firma Bis@-Verlag Erich X.BiW, deren Inhaber\nErich K.BiB Stronnann des Angeklagten wer, bei der\nFrankfurter Sozietätsdruckerei Bücher zum Preise von\n200 DM. Dem Angeklagten war nach den Feststellungen\nbekannt, daß Erich K, Bi, der von der Bestellung nichts\nwußte, weder zahlungsfähig noch zahlungswi 1lig war. Der\nAngeklagte selbst wollte ebenfalls richt zahlen: Das Urteil\nergibt, daß diese, Feststellungen den Zeitpunkt der Bestellung betreffen. | u\n\nDer Angeklagte hat auch dadurch, daß er den Bestelischein mit \"KM\" unterschrieb, eine unachte Urkunda zur\nTäuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Diess Absicht\n\n- 17 -\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nicht darauf\nabzielte, die Frankfurter Sozietätsdrückerei über die\nIdentität des Herstellers der Urkunde zu täuschen, es\nihm vielmehr nur darum ging, im Falle eines Verfahrens\n(wegen Betruges), mit dem er rechnete, die Straf- u\nverfolgungsbehörden über eine rechtserhebliche Tatsache, .\nzu deren Beweis die Urkunde bestimmt und geeignet war,\nnämlich über den Hersteller der Urkunde und damit zugleich über den Betrüger zu täuschen. Eine solche Bu\nTäuschung ist eine Täuschung im Rechtsverkehr (vel. hierzu auch BGH NJW 1933,955). a\n\nb) Betrug zum Nachteil des Theo müg-\n\nErich K. Bi scheidet entgegen der Meinung der . u\nRevision als Besteller der Schreibmaschinen und damit als.\nTäter des Betruges schon deshalb aus, weil das Urteil. auf\nUA 5,627 feststellt, daß Erich K.Bi von den Bestel-. __\nlungen nichts wußte. Im übrigen kommt, soweit ein anderer |\nim Auftrage des Angeklagten bestellt hat, bei dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Urteile ergibt, nur eine . ..\nPerson in Betracht, die entweder als (gutgläubiges) Werk- .\nzeug des Angeklagten oder als dessen Gehilfe handelte, = u\nIn beiden Fällen war der Angeklagte Täter des Betruges. .\n\nc) Betrug zum Nachteil der E ) GmbH.\n\nDer Angeklagte hat nicht durch bloßes UInterlassen,\nsondern durch positives Tun, nämlich dadurch getäuscht,\ndaß er zwei Bestellformulare unterschrieb und sie der 2\nFirma PÄÄD übersandte. Darin erklärte er, daß der Kaufpreis von insgesamt 3274 DM sofort nach Lieferung bezahlt:\nwerde, obwohl er von vornherein nicht zahlen wollte.\n\n&) Betrug zum Nachteil der Firma nv\n\nDie Feststellungen ergeben, daß ‚das Vermögen der\nFirma 70 1 beschädigt worden ist. Hierfür\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\ngenügt, daß der Geschädigte eine Vermögensminderung erleidet, die durch keinen gleichzeitigen und gleichwertigen |\nVermögenszuwachs aufgehoben wird. So lag es hier. Die u\nVermögensminderung der Firma Hot ci trat bereits\ndadurch ein, daß sie den Besitz an den beiden Miele-Waschautomaten aufgab. Ihre Kaufpreisforderung war kein gleichwertiger Vermözenszuwachs, weil der Angeklagte keine ehrliche Zahlungsabsicht hatte (UA 8.645), : weil er von vornherein nicht daran dachte, den Kaufpreis in \"absehbarer\nZeit zu entrichten. (UA: 8.653):: ERST Fer\n\ne) Betrug zum Nachteil der Firma Po.\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil stellt Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz unä Bereicherungsabsicht des Angeklagten auf\nUA S.665 bis 667. und 687 in rechtlich einwandfreier Weise\nfest. 2\nDie Bemerkung: auf UA 3.686, der ingektagte have under =\nAnwendung seiner pseudologistischen Neigungen den AB\n\"Potenkinsche Dörfer\" vorgegaukelt, rechtfertigt keine Rx\nabweichende Beurteilung. Der Zusammenhang des Urteils: :\nergibt eindeutig, daß die Strafkammer hier mit den Worten,\n\"nseudologistische Neigungen! keineswegs Eigenheiten des‘,\nAngeklagten gemeint hat, die geeignet sein könnten; . &inen:.\nTäuschungs- und. Schädigungsvorsatz sowie eine Bereicherungsabsicht. des Angeklagten auszuschließen. Mit § 51; StGB: hat |\ndie Bemerkung. ebenfalls Richts zutun. 2 0. lee Be\n\n5. Die Verurteilung wegen Beleidigung des: Oberants-.: u\nrichters Pi (zwei Fälle) ist im Ergebnis.rechtsfehler+. :,\nfrei. = u\n\n- 19 ..\n\n- 19 -\n\n_ Die Auffassung der Strafkammer, Aachen sei zwischen\nFrau WO5@@B und der Bis@-Verlags-GmbH (dem Angeklagten)\nals Gerichtsstand vereinbart worden, ist zwar aus den\ninsoweit zutreffenden Darlegungen der Revisionsbegründung\nrechtsirrig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeleidigung des Oberamtsrichters Pi beruht aber nicht\nauf diesen Rechtsirrtun. ; E\n\nDie Feststellungen ergeben, daß es in dem Vordruck\ndes Zahlungsbefehls, den Frau Wojfiß bei dem Ants sgericht\nin Aachen gegen die Bis-Verlags-GmbH erwirkte, hieß: .\n\"Als Erfüllungsort - Gerichtsstand - soll Aachen vereinbart sein.\" Dies hat Oberamtsrichter Pi - ebensowie\nder Präsident des Landgerichts in Aachen - als Behauptung\neiner entsprechenden Gerichtsstandvereinbarung verstanden.\nSo hat auch die Strafkammer das Formular ausgelegt. Dies\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nOberamtsrichter Pi hat, da jene Behauptung infolge.\nSäumnis der Firma Bid-Verlags-GnbH in den Terminen vor\ndem Amtsgericht in Aachen am 13.November 1962 und . .\n11,Dezember 1962 als zugestanden galt (§ 331 Abs.1 ZPo), .\ndas Versäumnisurteil und das ‚weitere ‚versäumnisurteil ZU\nRecht. erlassen.\n\n\"Das Urteil stellt auch‘ fest, der Angeklagte. ‚habe\nbei aginen Schreiben: an den Landgerichtspräsidenten vom:\n18. \"Dezember .1962 und seinem Wiedereinsetzungsge such vom.:.\n22.Februar 1963 genau gewußt, daß die - durch § 331’\nAbs.1 ZPO - begründete Zugeständnisvermutung des Ver-.\nsäumnisverfahrens dem Oberamtsrichter Pi@@sar keine\nandere Wahl als den 'Erlaß der Versäumnisurteile lies...\nDie Strafkammer hat dies dar raus gefolgert, ‘daß der Land=-.\ngerichtspräsident den Angeklagten mit Schreiben von\n12.Dezember 1962 darüber belehrt hatte, daß die Behauptung, der. Gerichtsstand Aachen sei vereinbart, von der\nZugeständnisvermutung des § 331 Abs. 1 ZPO erfaßt werde.\nDiese: Schiußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und .\n\n- 20 -\n\ndaher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu\nUA S,699,702,705 und 707).\n\nDie Strafkammer hat die in dem Schreiben des Angeklagten vom 18.Dezember 1962 enthaltene Äußerung: \"Wir\nnehmen die richterliche Handlung als Beihilfe zum Betrug\nan ...\" hiernach zu Recht als vorsätzliche Beleidigung\nbeurteilt.\n\nDies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der\nin dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22.Februar 1963 enthaltenen Äußerung: \"Wir sind der Meinung, daß wir vorläufig den Tatbestand einer Rechtsbeugung anzunehmen\nhaben,\" Das Wort \"yorläufig\" schließt nicht aus, daß die .\nÄußerung einen Angriff auf die Ehre des von ihr betroffe-.\nnen Richters darstellt. In dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 22.Februar 1963 hat die Strafkammer keine\nBeleidigung geschen. Was die Revision hierzu vorträgt,\nbraucht daher nicht erörtert zu werden;\n\nErfolglos ist der Einwand, die Strafkamner habe,\nsoweit es sich um das Wiedereinsetzungsgesuch vom\n22.Februar 1963 handelt, den Rechtfertigungsgrund des\n\n§§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu |\nUnrecht verneint. Das Urteil ergibt bei sinrgemäßer Auslegung als Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß das Wiedereinsetzungsgesuch keine Aussicht auf Erfoig hatte, und habe daher mit dem Gesuch kein\nInteresse an einer Wiedereinsetzung verfolgt, sondern nur |\nin der Absicht gehandelt, die Ehre des Oberantsrichters\nPick zu verletzen (UA S.702). Das schließt die Anwendung\ndes § 193 StGB ohne weiteres aus,\n\nDie Rüge, die Strafkammer hätte die Beleidigungen\ndes Oberamtsrichters Pi als eine fortgesetzte Straftat\nbeurteilen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil\nbietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte schon vor\noder bei dem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten vom\n18.Dezember 1962 den Vorsatz gehabt hätte, ri durch\n\n- 21 -\n\nweitere Schreiben, Schriftsätze oder dergleichen zu\nbeleidigen. Gegen den Fortsetzungszusammenhang spricht.\nzudem die Länge des Zeitraumes, der zwischen beiden\nSchriftstücken verstrichen. ist.\n\nTı Die Verurteilung wegen Beleidigung der Vorwaltungsrichter Dr. Fe. JB und Er (ein Fail) sowie der \\\nVerwaltungsgerichtsräte Dr. He; Dr, | und-Beim sowie des Präsidenten des Verwaltungsgerichts.\nHamburg (ebenfalis ein Fall) ist, soweit sie die drei\nVerwaltungsrichter und die Grei Verwaltungsgerichtsräte\nbetrifft, Ohne 'sachlichrechtiichen Fehler. Was die Revi--\nsion hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. |\n\nDie Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten\ndes Verwaltungsgerichts Hamburg ist dagegen rechtsirrig. on\nDer bloße Umstand, daß das Schreiben vom 13.De zember 1962 —_\nan ihn als Präsidenten des Gerichts adressiert und daß er\ndessen Repräsentant war, genügt nicht, um auch‘ ihr als\nbeleidigt anzusehen, Dieser Rechtsirrtum berührt aber den '\nSchuldspruch nicht, weil’ die Strafkammer das Schreiben\nvom 13.Dezenber 1962 als einheitliche Beleidigung der‘\ndrei Verwaltungsgerichtsräte und des Präsidenten beurteilt \"\nhat. Daß der Rechtsirrtum den Strafausspruch zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt hätte, hält der Senat beider ' \"\ngeri ingen Höhe der Strafe für ausgeschlossen (Gei istrafe nl\nvon 500 DM; Angeklagter \"hatte zuvor bereits dreimal\nRichter beleidigt).\n\n8. Unbefugte Führung einer Amtsbezeichnung {§ 132a StGB).\n\nDer bloße Umstand, daß der Angeklagte der Zeugin 3.\nScheiß nur einmal erklärt hat, er sei Staatsanwalt, BE\nschließt ein Vergehen näch § 1322 StqB' bei der hier ge- un\ngebenen Sachlage nicht a aus. Dabei braucht ‘der Senat. nicht\nzu entsche iden, ‘ob ein einmaliger Gebrauch: einer Antsbezeichnung genügt, wenn der Täter dahit anderen den \"\n\nu\n\nDEF HERD? oe Sr Ve\n\n- 22 -_\n\nGlauben beibringen will, ihm komme die Bezeichnung zu,\noder wenn der Gebrauch öffentlich geschieht (vgl. OLG.,\nHamburg DStR 1938,140; Schönke-Schröder, 15.Aufl.,\n\n§ 132a Rinr. c). Im vorliegenden Fall kamen besondere\nUmstände‘ hinzu, die eine Beziehung des Gebrauchs der\nAnmtsbezeichnung zu den mit dem bezeichneten Amt verbundenen Aufgaben und Befugnissen erkennen. ließen. Der Angeklagte hatte [als agent provocateur/ die Zeugin Schefi\ndie zur Tatzeit (später Nachmittag eines Sonnabends) in\neinem Kiosk in der Wandelhalle des Dammtorbahnhofs in\nHamburg Zeitungen und Zeitschriften verkaufte, bei dem\nVerkauf einer Zeitschrift gestellt, die durch einen\nBeschluß des Landgerichts in Stuttgart beschlagnahmt\nworden war. Die Zeugin ScheB hatte: sich durch den Verkauf der Zeitschrift - möglicherweise - nach § 137 StGB\nstrafbar gemacht. Zu den Aufgaben und Befugnissen eines\nStaatsanwalts gehören Ermittlung unäü Verfclgungs strafbarer Handlungen. Der Angeklagte begnügte sich zudem\nnicht mit der Erklärung; daß er Staatsanwalt sei, sondern.\nfügte u.a. hinzu, daß der Verkauf der Zeitschrift der _\nZeugin Scheiß + Monate einbringen könne. Ein solches‘ ur\nVerhalten, das dem Antsmißbrauch des §§ 132 StGB zumindest\nnahe kommt, erfüllt jedenfalls den Tatbestand des § 132a,\n\n9. Die auf S,55 bis 79 der Revisionsbegründung vom\n12.Februar 1971 erhobenen Einwendungen gegen die Schuld\n(Zurechnungsfähigkeit) und die Strafaussprüche sind\noffensichtlich unbegründet,\n\n10. Berufsverbot.\n\nDaß die Strafkammer dem Angeklagten sämtliche drei,\nTätigkeiten. - als Redakteur, Zeitungsverleger und als\nGeschäftsführer eines: Zeitungsverlages - untersagt 'hat,\nbedurfte keiner näheren Begründung, denn in allen diesen\nSparten würde der Angeklagte Gelegenheit haben,. erneut\n\n23 -\n\nschwerwiegende Straftaten zu begehen. Als zugrunde\nliegende Straftat hat das Gericht zunächst die versuchte\nErpressung im Falle CIE angesehen. Dagegen ist\nnichts einzuwenden. Bedenken bestehen aber dagegen, daß\ndie Strafkammer auch in den Betrugsfällen Pr, HOT.\nMI una AU einen Mißbrauch seines Berufes oder\nGewerbes angenommen hat. Die Revision weist zutreffend.\ndarauf hin, daß es sich hier um eine rein äußere, ZU-\nfällige Verbindung der Straftaten mit dem vom Angeklagten\nausgeübten Beruf handelte, die die Verhängung eines Berufs-.\nverbots nicht rechtfertigen kann. Da aber der Fall Ci\nEEE für sich allein zur Verhängung eines Verbots aus-.\nreicht, muß dessen Anordnung trotzdem bestehenbleiben.\n‚Auch die Dauer des Verbots wird von dem Rechtsfehler\n\nnicht beeinflußt.\n\nDie Revision ist hiernach im wesentlichen ohne:\nErfolg.: Jedoch muß wegen inzwischen in Kraft ‚getretener\nGesetzesänderungen das angefochtene Urteil in folgenden.\nPunkten teilweise geändert, teilweise aufgehoben werden:\n\nDie einzelnen Gefängnisstrafen werden durch Freiheitsstrafen in gleicher Höhe ersetzt.\n\nDie Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nDer Tatrichter wird nunmehr gemäß den 88 Th, E2 StGB nF\ndarüber zu entscheiden haben, ob entweder\n\na) aus den einzelnen Gefängnisstrafen (jetzt\nFreiheitsstrafen) und den einzelnen Geldstrafen\neine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe :\n\noder\nb) aus den einzelnen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe sowie aus den einzelnen\n\n- 2 -\n\nPa\n\n- 2, -\n\nGeldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen eine\nGesamtgelädstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe\n\nzu bilden ist.\n\nFür den Fall, daß der Tatrichter aus allen Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe bildet,\nwird darauf hingewiesen, daß diese die durch das frühere\nUrteil verhängte Gesamtstrafe der Zeit nach nicht überschreiten darf, weil sonst insoweit an die Stelle von\nGeldstrafe Freiheitsstrafe, also eine der Art nach\nschwerere Strafe treten und dies gegen § 358 Abs.2 StPO\nverstoßen würde.\n\nSchmitt | Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/5-str-374-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/5-str-374-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.708059+00:00"}}