{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-10-12_5_StR_103_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-10-12","aktenzeichen":"5 StR 103/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 103/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchdrucker Friedrich W EB aus EEE ,\ngeboren an ug '902 in SO / Saale,\n\nwegen\ngemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord\n\n-2.-\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:..\neiacfräätaent Prof.Dr. Sarstedt\n== als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n\" Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\n‘als beisitzende Richter,\n| Stastsanwelt\n\na Vertreter\nis eteTr\n\nTOOL UL\n\nJustizangestellte zu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsst elle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Die ‚Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes ‚Schwurgerichts. in Hannover vom 1.April 1970\nwird verworfen...\n\nAuf:die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil dahin- geändert, daß die Straf-\n\naussetzung zur :Bewährung entfällt.\n\n- Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\ntreten nicht ein.\n\non zack wogen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ließ als Angehöriger eines Einsatzkommandos im Frühjahr 1942 auf Befehl seines unmittelbaren\nVorgesetzten lin zwei richt näher bekannten Dörfern.\nnördlich und südlich von Kran (Sowjetunion) jeweils etwa |\n20 jüdische Männer und Frauen durch Angehörige des russischen\nOrdnungsdienstes erschießen. Das Schwurgericht hat ihn wegen\ngemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten ficht das Urteil in vollen Umfang an. Die\nStaatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Die Revision des\nAngeklagten ist unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nI. Verfahreasvoraussetzungen:\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. Der Angeklagte\nist, wie die folgenden Ausführungen zur Sachrüge ergeben,\nder Beihilfe zum Mord in der Form der grausamen Tötung‘\nschuldig. Die ‚Verjährungsfrist für Beihilfehandlungen zu\ngrausamen Tötungen betrug nach § 67 Abs.1 StGB in seiner\nbis zum Inkrafttreten des 9.8 tRändG geltenden Fassung\n20 Jahre. Dies folgt u.a. aus der Erwägung, daß Grausamkeit\nkein \"tHäterbezogenes\" ‘Merkmal ist, sondern ein \"tatbezogenes\".\nDas ist in dem Senatsurteil vom 20.Mai 1969 (BGHSt 22,375,382)\nnoch offengeblieben, inzwischen aber schon wiederholt vom\nBundesgerichtshof entschieden worden (2 StR 636/68 vom\n27.10.1969; 4 StR 272/68 vom 5.2.1970; 5 StR 308/69 vom\n7.4.1970). Auf die Beihilfe zu einer grausamen Tötung ist\ndaher § 50 Abs.2 StER in der Fassung des EGOWIG vom\n24.Mai 1968 nicht anzuwenden.\n\ni\ni\n|\n{\nf\nf\n!\nı\n!\n\n29. April 1963 {BA.II Bl.21 d.A.) die Verjährung gemäß:\n\nDie Verjährungsfrist von (damals) 20 Jahren begann .\nam 1.Januar 1950, weil die:Verjährung bis zum 8.Mai 1945\nnach § 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer\nEingriffe.in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (voBl. Brz\n3.65) und anschließend bis zum 31.Dezember 1949 nach dem _\nGesetz über-die Berechnung strafrechtlicher Ver jährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBL.I S.315) ruhte. Sie war noch\nnicht verstrichen, als die Eröffnung. der Voruntersuchung am.\n\nnn nn\n\n§ 68 StGB unterbrach.\nII. Verfahrensbeschwerden:\n\n1..Das Schwurgericht hatte keinen Anlaß, \"den .\nfrüheren leiter des Personalantes im Reichssicherheitshauptamt Bruno Streckenbach darüber zu hören, ob untere\nDienstgrade der SS bei Befehlsverweigerungen mit Er—\nschießung reohnen mußten und praktisch nur offiziere, ‚welche,\ndie nötigen Beziehungen hatten, sich vom Dienst bei \"einer wu\nEinsatzgruppe fortmelden konnten. Denn es hat dem Angeklagten\nweder eine offene Befehlsverweigerung rioch den Versuch on\nzugemutet, sich von seiner: Einheit wegzumelden (ur 8. 32 ‚ar).\n\nEs hat ihm vielmehr vorgeworfen, daß er die sich anbietende\nGelegenheit nicht genutzt habe; .auf den Fahrten zu den \"\nbeiden Dörfern umzukehren, dabei die - auch Döring bekannten -\nschlechten 'Wegeverhältnisse vorzuschützen: und hierdurch\nwenigstens einen Aufschub der Exekutionen zu erreichen,\nobwohl er damit auch nach seiner Vorstellung kein\nbesonderes Risiko eingegangen wäre (UA S. 50). 'Daß der 2\nZeuge Streckenbach nicht mehr vernomien würde, hat der\nVorsitzende den Verfahrensbeteiligten spätestens durch die -\nzweimalige förmliche Schließwäg der Beweisaufnahme bekannt- .\ngegeben (Bd.XVII Bl.170. und:182 4.1.) Demit erledigt sich .\nauch der Vorwurf, das Schwurgericht habe in diesen Zusammenhang seine. prozessuale Pürsörgepflicht werleizt. .\n\n2, Die Revision erblickt ferner einen Verfahrensverstoß darin, daß das. Sehwurgericht ‘den Zeugen c i\nvon dem Tann: HE durch den Vorsitzenden und acn\nBerichterstatter als beauftragte Richter vernehmen lies\n\nund die darüber gefertigte Niederschrift in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesen wurde. Die Rüge\nscheitert schon daran, daß die Vernehmungsniederschrift,\nwie ihr Inhalt ergibt und die Urteilsgründe zudem erweisen,\nnicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden ist...\n\n3. Die Beanstandung, das Schwurgericht habe militärrechtliche Vorschriften nicht geprüft, ist keine Verfahrensrüge.\n\nIII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt,\n\nDa der Angeklagte die Umstände kannte, welche die\nErschießung der Juden in den beiden Dörfern grausam\nerscheinen lassen (UA S.40,42), hat er sich in beiden\nFällen der Beihilfe zum Mord auch in der Form der grausamen\nTötung schuldig gemacht; er brauchte nicht selbst grausam\nzu handeln (BGHSt 2,251; BGH 4 StR 272/68 vom 5.2.1970\nbei Dallinger in MDR 1970,382). 5\n\nAuch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht die\nEntschuldigungsgründe des Nötigungsnotstandes. (§ 52. StGB), .\ndes allgemeinen Notstandes (§ 54 StGB), des vermeintlichen\nNötigungsnotstandes und des vermeintlichen allgemeinen\nNotstandes verneint, sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.\nAlle vier genannten Entschuldigungsgründe setzen voraus,\ndaß der Täter oder Teilnehmer handelt, um der — wirklichen\noder vermeintlichen - gegenwärtigen Gefahr für Leib oder.\n‚Leben zu entgehen, und daß diese Gefahr nicht auf andere.\nWeise abgewendet werden kann. Dabei kann sich auf diese\nEntschuldigungsgründe nur berufen, wer sich nach allen\nKräften gewissenhaft bemüht” er ‚Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine. die Straftat vermeidende Weise zu\nentgehen (BGNSt 18,311; BGH 5 StR 308/69 vom 7.4.1970).\n\nDer Handelnde darf nicht die für ihn einfachste und\n\nbequenste Lösung des Konfliktes wählen. Freilich mß ein\nmöglicher Ausweg aus der Zwangslage für ihn zumutbar sein.\nJedoch ist auch ein mit einem gewissen Wagnis verbundener\nWeg zumutbar, wenn er nur vor der Drohung einer gegenwärtigen\nGefahr für Leib oder Leben bewahrt (BGH NIW 1952,111,113; |\nBGH 4 StR 212-213/53 vom 3.12.1953).\n\nHier bot sich dem Angeklagten die Möglichkeit an, auf\nden Fahrten zu den beiden Dörfern umzukehren, was sich ._\ngegenüber DB nit den - auch ihm bekannten - schlechten \\\nWegeverhältnissen begründen ließ, und hierdurch wenigstens.\neinen Aufschub der Exekutionen zu erreichen. Dieser Ausweg\nwar entgegen der Ansicht der Revision nicht davon abhängig,\nob der Angeklagte als SS-Hauptscharführer befugt war, dem .\ndas Fahrzeug führenden Feldwebel der Wehrmacht Befehle zu\n. erteilen. Entscheidend ist allein, ob der Feldwebel mit _\nseinem Fahrzeug umgekehrt wäre, wenn der Angeklagte es von\nihm verlangt hätte, und-ob der Angeklagte dies wußte .oder...\nzumindest für möglich hielt. Davon ist das -Schwurgericht:\nersichtlich überzeugt. Denn. es wirft dem Angeklagten vor,\ner habe seine Bedenken zurückgestellt (UA. S.16), die\nerkennbar günstige Gelegenheit nicht gemutzt .(UA S.50) und\nsich falsch entschieden: (UA 8.56). Hiernach geht es davon\naus, daß er die Möglichkeit zur Umkehr hatte und sich dessen\nauch :bewußt war. :\n\nDa der Angeklagte auch nach seiner Vorstellung bei .\neiner Umkehr keine Zwangsmaßnahmen zu befürchten hatte,\nsondern nur einen neuen Einsatzbefehl. bei besseren .\nWitterungsbedingungen (UA S.50), war: ihm dieser Ausweg .\nzuzumuten. .\n\nDie. Stra faunesaungsgründe lassen ebenfalls keinen.\nSchwurgericht hat von der Möglichkeit einer doppelten\nStrafmilderung (aus § 49 StGB und wegen vermeidbaren\nVerbotsirrtums) Gebrauch gemacht. Es hat dabei die besondere\nSituation des auf Befehl handelnden Angeklagten berücksichtigt.\n\nDa es seine Schuld gleichwohl als erheblich ansah (UA 3.55),\nbrauchte es die Anwendung des § 47 Abs.2 MStGB nicht zu\n‚erörtern.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zu § 23 Abs;3 StGB\ntreffen nicht zu. Das Schwurgericht verneint die Frage, ob\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe gebiete, weil der Gedanke der allgemeinen Abschreckung angesichts der veränderten gesellschaftlichen\nund politischen Verhältnisse von untergeordneter Bedeutung\nsei. \"Für eine Vollstreckung der Strafe könnte in diesem\nZusammenhang lediglich das Sühnebedürfnis sprechen\" (UA 3.56).\nDamit ist der für die Anwendung des § 23 Abs.3 StGB entscheidende Gesichtspunkt, die Rechtstreue der. Bevölkerung zu\nerhalten, nicht hinreichend gewürdigt worden. Es könnte das\nVertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des\nRechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen\nAngriffen erschüttern, wenn die Strafe eines Verurteilten\nnicht vollstreckt würde, der sich wie der Angeklagte an\neinem von skrupellosen politischen Machthabern befohlenen.\nMassenmörd beteiligt und sich. dadurch am Tod zahlreicher: .\nMenschen mitschuldig gemacht hat. Gerade in einem solchen\nFall gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung der Strafe.\n\nDa die Höhe der erkännten Strafe nicht besorgen.\nl138t, die fehlerhafte Anwendung des § 23 Abs.3 StGB habe\ndie Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt,\nist die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung\nder Revision auf die Frage der Strafaussetzung wirksan.\nZu diesem Punkt sind weitere tatsächliche Feststellungen\n\nicht erforderlich. Der Senat hat deshalb in entsprechender\nnwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus entschieden,\naß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/5-str-103-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-12/5-str-103-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.902214+00:00"}}