{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-10-11_5_StR_699_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-10-11","aktenzeichen":"5 StR 699/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 699/71\n\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Serviererin Karin R her geborene ZW:\n\nwohnmart 1m GEB, SEE Stracc @B,\n\nwegen Kindestötung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom-1.Februar 1972 gemäß s 349 Abs.4 StPO einstiumig BE\npeschlossen: Be e Ba Eu\n\n..Auf die Revision der Angeklagten wird das BE\nUrteil des. 'Schwurgerichts’bei dem Landgericht\nin Stade vom 11.Oktober 1971 im Strafausspruchsamt den. Feststellungen aufgehoben. =\n\nZur Yintscheidung über die Strafe und. die\nKosten der Revision wird die Sache an das\nBAHN bei dem landgericht Hannover\n\nI,\n\nurückverwiesen.\n\nGründe\n\nOhne Rechtsfehler hat das Schwurgericht es als\nerschwerend angesehen, daß die Angeklagte den Entschluß,\nihr Kind zu töten, schon mehrere Tage vor der Geburt\ngefaßt hatte. Das ist nicht der gewöhnliche Fall der\nKindestötung, bei dem die besondere Gemütserregung\n\"in oder gleich nach der Geburt\" den Tatentschluß\nhervorruft. Was die Revision dagegen ausführt,\ngeht fehl.\n\nMit Recht wendet sie sich jedoch gegen die Berücksichtigung des \"leichtsinnigen und wenig Verantwortung zeigenden Lebenswandels\" der Angeklagten auf\nsexuellem Gebiet. Die Kindestötung des § 217 StGB\nsetzt einen Fall des unehelichen Verkehrs notwendig\nvoraus. Er gehört zum Tatbestand und darf deshalb nicht\n\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Im übrigen hat\ndas Geschlechtsleten der Angeklagten mit dem Tötungsdelikt nichts zu tun, Feststellungen darüber umit\nEinzelheiten (\"wöchentlich etwa zweimal\") sind überflüssig und berühren unnötigerweise die Intimsphäre der\nAngeklagten. Es ist nicht die Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit, Frauen durch das Strafmaß und durch die Versagung einer Strafaussetzung in dem Sinne zu \"warnen\",\ndaß sie sich \"in Zukunft in ihrem Umgang mit Männern\nzurückhalten\". Das ist ein Rechtsfehler, der zur\nAufhebung des Strafausspruche nötigt.\n\nSarstedt \"Schmidt u Siemer\n\nSchmitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-11/5-str-699-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-11/5-str-699-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.834070+00:00"}}