{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-09-28_5_StR_361_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-09-28","aktenzeichen":"5 StR 361/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 361/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Regisseur und Schriftsteller\n\nMonroe EEE aus TE,\ngeboren am (ii 1940 in Hof\n\n2. den ehemaligen Postfacharbeiter wulfdieter x\n\nau\ndort geboren am WW 1943,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender ‘,- nt\nBundesrichter Schmidt\n-Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann ı\n\nals -beisitzende Richter; - \"\n\nBundesanwalt Dr ge\n\nZu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus DB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hamner,\n\nRechtsanwalt | aus Hof\n\nals Verteidiger des Angeklagten um\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten EEE und...\nKEEEM gegen das Urteil des Landgerichts in.\nHamburg vom 5. Mai 1976. werden verworfen.\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. .\n\n- von Rechts wegen. .-\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider Beschwerdeführer sind unbegründet.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Zn\n\nI. Zur Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt SW.\n\n1. Verfahrensbeschwerden;:\n\na) Der Verteidiger bemängelt zunächst die Ablehnung\ndes am Schlüß der Urteilsgründe in verkürzter Form\nwiedergegebenen Hilfsbeweisamtrages vom 27.April 1970.\n\nAusweisiich der Sitzungsniedersc\n27.April 1970 hat der Verteidiger u.a. folgenden Hilfs-\n\nantrag gestellt, Herrn Christian Gl au s iD =1\n\nZeugen zu vernehmen. Er hat hinzugefügt:\n\nDer Zeuge wird den in dem Schriftsatz der\nHerren Dres Sch una Sc von\n9.April 1970 der Strafkammer mitgeteilten\nSachverhalt bestätigen.\n\nDieser Sachverhalt gestattet Rückschlüsse\nauf die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten\nWulfdieter KB Sofern die Strafkammer\n\nden den Angeklagten teilweise belastenden\nAngaben des Mitangeklagten KW - sei es\nauch nur in irgendeinem Detail - zu Lasten\ndes Angeklagten folgen will, erscheint es\nnotwendig, den Sachverhalt auch hinsichtlich\nder seitens des Zeugen ZUM zu erwartenden\nBekundungen nachzugehen.\n\nDie Strafkammer ist diesem Antrage nicht nachgegangen,\nweil die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen bzw. für die Entscheidung ohne\nBedeutung sind.\n\nDiese Begründung sei fehlerhaft, so meint der\nVerteidiger, weil sie nicht erkennen lasse, welche Tatsache für die Strafkammer erwiesen oder bedeutungslos\nsei.\n\n-4A-\n\n-4-\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, die Ablehnung entspräche nicht den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 StPO,\nso kann das der Revision nicht zum Ziele verhelfen.. Denn .\nder Antrag war mangels hinreichender Bestimmtheit des\nBeweisthemas kein Beweisamtrag, sondern nur .eine Beweisanregung. In der bloßen allgemeinen Bezugnahme auf den u\nSchriftsatz des. Verteidigers des (früheren) Mitangeklagten\nCHE, 3er nicht nur Tatsachenangaben, sondern auch .\nMeinungsäußerungen, persönliche Eindrücke und Werturteile\nenthielt, kann eine ausreichende Bezeichnung des Beweis- .-\nthemas nicht gesehen werden. Als Beweisanregung brauchte\ner (im Urteil) nicht beschieden zu werden. Er hatte\nBedeutung nur im’ Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verstoß\ndagegen ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich aus den in\nden Urteilsgründen angeführten Ablehhungsgründen.\n\nb) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß die\nZeugen PO una SIEB (Mitglieder der APO) vereidigt\nworden seien, Sie gehörten, so hat er ausgeführt, offensichtlich zu dem Kreis der Personen, die nach Ansicht des\nLandgerichts (UA S.45) aus ihrer antiautoritären Einstellung heraus nicht bereit gewesen seien, der Staats-.\nanwaltschaft und dem Gericht behilflich zu sein, die |\nWahrheit zu finden. Sie hätten daher wegen verdachts. ..\nder Begünstigung nicht vereidigt werden dürfen.\nVerletzt sei s 61 Nr,2.StPO. Das trifft nicht ZU.\n\nDaß beide Zeugen verdächtig seien, durch ihre Aue\nsagen schon im Ermittlungsverfahren die Angeklagten u\nbegünstigt zu haben, läßt sich den allgemeinen Aus- .\nführungen. auf UA S.45 nicht entnehmen, Die Darlegungen\nauf UA S.56/57 ergeben das Gegenteil. Danach ist die\nNeigung der Zeugen, den Angeklagten HE © entlasten,\nerst in der Hauptverhandlung hervorgetreten. Wegen des .\nVerdachts, daß der Zeuge durch seine Aussage in der\nHauptverhandlung den Angeklagten begünstige, darf aber '\ndie Beeidigung nicht unterbleiben (BGHSt 1,360).\n\n-5-\n\n- 5.\n\nc) Das Verfahren der Strafkammer ist auch nicht\ninsoweit zu beanstanden, als der über den Geisteszustand:\ndes Angeklagten zur Tatzeit vernommene Sachverständige. :\nObermedizinaldirektor Dr WB nit Einverstänanis\nder Beteiligten an einigen Tagen ganz oder teilweise\nabwesend war. Der Sachverständige braucht nicht ständig\n\nanwesend zu sein. Inwieweit das zur Vorbereitung seines\n\nmündlichen Gutachtens erforderlich ist, bleibt seinen.!\neigenen Ermessen vorbehalten. Es gibt auch keine Vor-.:.. '\nschrift, nach der der Vorsitzende den Sachverständigen.\nüber den Verlauf der Hauptverhandlung v während. seiner\nAbwesenheit unterrichten muß.\n\nd) Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der\nVerteidiger in der Hauptverhandlung am 22,.April 1970\neinen Ausschnitt aus der Bergedorfer Zeitung von\n20.April 1970 überreicht und beantragt, ihn zu verlesen.\nDas ist nicht geschehen. Der Artikel ist den Angeklagten\nvielmehr \"vorgehalten\" worden, “\n\nHierin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß\ngegen § 245 StPO, auf dem das Urteil beruhen könne,\nweil in dem Artikel über eine’ Brandstiftung in einer\nSchule im Raumbergedorf berichtet werde. Das ist nicht.\nrichtig. Der Ausschnitt betraf keine Brandstiftung. in\neiner Schule, sondern die Inbrandsetzung eines Lastkraftwagens. Da diese nichts mit der Tat des Angeklagten\nzu tun hat, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß.\nder Artikel nicht verlesen, sondern nur vorgehalten\nworden ist. | 5\n\n2. Die Sachrüge: |\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat däs Urteil seinem‘\ngesamten inhalt nach geprüft. Hierbei haben‘ sich Rechts-\"\nfehler nicht ergeben. Sie werden \"auch durch die Binzel-\n\nangriffe der Revision nicht aufgeäeckt.\n\n-6 -\n\nDaß die Strafkamner vereinzelt Fachausdrücke des\nZivilprozeßrechts verwendet hat (\"zugestanden\", \"unstreitig\" - UA S.45,58), ist nur eine sprachliche Unebenheit,\nrechtfertigt aber. keinerlei Bedenken gegen die rechtliche Richtigkeit der Beweiswürdigung und die Klarheit.\nder daraus gewonnenen Feststellungen, die die Verurteilung\ntragen.Auch die Formulierung, die Strafkammer- habe ihre\nÜberzeugung aus den \"zugestandenen oder erwiesenen\" Tatsachen oder Überlegungen gewonnen, ist trotz ihres mißverständlichen Wortlauts nicht geeignet, das Urteil zu\nFall zu bringen. ‚Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nkann kein Zweifel aufkommen, daß die Strafkammer die .\n\"zugestandenen\" Tatsachen als \"erwiesen\" angesehen hat.\n\nDas Landgericht hat auch niemals seiner eigenen\nBeweisrichtlinie widersprochen, nach der \"in keinen\ndas Urteil tragenden Hauptpunkt allein die Einlassung\nKlemms zugrunde gelegt\" hat (UA S.48). Das gilt auch\nfür die Feststellung, daß ii ve: Rückkehr von\nden Brauereiteichen das Feuer genießend ausgerufen habe:\n\"Ist es nicht Klasse, wie das brennt\". Vielmehr wird die\nEinlassung Klemms nach Ansicht der Strafkammer durch die\nBekundungen des Zeugen Karsten \"im wesentlichen\nbestätigt\".\n\nII. Zur Revisionsbegründung des Verteidigers\nRecht sanwalt Dr. vo\n\nWas in dieser Revisionsbegründung zur Ergänzung der\nallgemeinen Sachrüge vorgetragen worden ist, ist unbe- -\naochtlich. Es wendet sich in unzulässiger Weise. ‚gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die ihr\nnachgesagten Widersprüche, Kreisschlüsse und sonstigen.\nDenkfehler sind bei sinngerechter Auslegung der Urteils- .\n\n-gründe nicht vorhanden.\n\n- 7 -\n\nB. Die Revision des Angeklagten Kg\n\nI. Zur Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Sag\n1. Verfahrensbeschwerden: | Ä\n\na) Vergeblich beanstandet der Beschwerdeführer es\nals Verstoß gegen §§ 251 Abs.3, 261 StPO, daß ausweislich\nder Sitzungsniederschrift der Vorsitzende das \"Protokoll\nüber die Vernehmung des Küsters FB von 24.März 1969\"\n(richtig vom 24.März 1970) \"gemäß § 251 Abs.3 StPO informatorisch verlesen\" hat. Offenbar hat, wie dies\n§ 251 Abs.3 StPO zuläßt,: die Verlesung des Protokolls\nüber die polizeiliche Vernehmung vom 24.März 1970 (in\nHülle Bä.B VI Bl.884) \"anderen Zwecken als unmittelbar\nder Urteilsfindung\" eis\n\n’\nedient, \"ob die Ladun\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Landgericht entgegen § 251 Abs.3 StPO\ndas Protokoll zur Überführung des Angeklagten verwendet\nhätte. Das ist jedenfalls nicht erwiesen, denn der 3 ]\nBD | oder irgendwelche von ihm stammende Aussagen werden\nnirgends als Beweismittel erwähnt. Im übrigen kann das _\nUrteil auf einem Verstoß zu diesem Punkte nicht beruhen,\ndenn im Falle B 1, der allein durch die Vernehmung des .\nKüsters Ti verührt werden könnte, ist das Verfahren\neingestellt worden. .\n\nb) In der Hauptverhandlung sind auf Anordnung des\nVorsitzenden die Protokolle über die frühere Vernehmung\nder Zeugen RB und Peter ME \"zenäs § 251 Ans.3 StPO\ninformatorisch verlesen\" worden. Daß eine \"informatorische\"\nVernehmung richt unzulässig ist, ergibt sich aus den\nAusführungen zu B I T a) oben, ebenfalls, daß ein Verstoß\ngegen § 261 StPO nur- vorliegt, wenn die \"informatorisch\".\nverleserien polizeilichen Vernehmungsprotokolle als\nBeweismittel. verwendet worden sind. Das ist nicht der Pall,\nVerwertet sind nur die Bekundungen der \"Zeugen 2 ] und\n“in der Hauptvex rhandlung (Bd.B VI B1.953 und\n\n-8-\n\nL\n\nsu\nle\nde\nei\n\n(u\nsu\n\nan\nVe\nge\ner\nAu\n\nec) Weil sich das Feuer. sehr schnell über das Gelände\nr ausgebreitet hatte, war der Verdacht aufgekomnen,\n\nes mit Benzin oder. sonstigen: leicht brennbaren Mitteln\nverschiedenen Stellen des Geländes gelegt \"worden sei.\nser Verdacht ist - so heißt es in den Urteilsgründen -\n5.95) ausgeräumt worden. Hierbei beruft sich die\nafkammer auf die \"in der Hauptverhandlung zur Festllung offenkundiger Veröffentlichungen über Holzlagernde unter anderer Fachliteratur verlesene Schrift von\n. Ingenieur Georg TB: Feuerschutz von Holzlagern -\nSägewerken\". Das ist nicht zu beanstanden. Der Vörzende hat aus diesem Buche referiert und die dort auf\n33 beschriebene Erfahrungserscheinung, \"daß Feuer auf:\n‚zlagerplätzen sich regelmäßig mit rasender Geschwin-.\nkeit in wenigen Minuten ausbreiten\" mit dem Sach-.\n‚ständigen CE srörtert. Damit ist diese vom\nıdgericht für offenkundig erachtete Fachliteratur in\nsreichendem Maße zum Gegenstand der Hauptverhandlung\nsacht worden. Dadurch hatten auch die übrigen Betei-.\nsten, insbesondere der Verteidiger, Gelegenheit zur\n\n»llungnahme.\n\nd) Die Verlesung des mit Schreiben des Landesiminalpolizeiants vom 29.August '1969 übersandten Untershungsberichts des Chemieoberrats Dr .Kagn zur Brandzung im Falle Behr war durch § 256 StPO gedeckt, denn\nr Bericht war eine ein Gutachten enthaltende Erklärung\n\nner Behörde,\n\nDasselbe gilt von dem ebenfalls verlesenen Gutachten\nntersuchungsbericht) der kriminaltechnischen Unterchungsstelle vom 17.Juli 1969.\n\n' e) Inwiefern die Akten 141 Js 62/69 der Staatswaltschaft Hamburg insgesamt hätten \"zum Gegenstand der\nrhandlung\" gemacht werden müssen und weil das nicht\n:schehen ist, § 261 StPO verletzt sein könnte, ist nicht\nsichtlich. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung\nıs dem sogenannten Parallelverfahren lediglich die Fotos\n\n-9 -\n\n29.0\nder beiden dort sichergestellten Molotow-Cocktails, ferner\ndie Reste explodierter oder verbrannter sowie noch Heiler\nMolotow-Cocktail-Brandflaschen zu Vergleichszwecken herangezogen (s. UA S.63). Diese Fotos und Asservate sind durch\nAugenscheinseinnahme ordnungsmäßig in die Beweisaufnahne j\neingeführt worden (vgl. B.VI, S. 953 R.d.A. und B VII,\n8.972 d. A.).\n\n2. Die Sachrüge:\nDie auf die allgemeine. Sachrüge vorgenommene Prüfung.\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nII. Die Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtanwalt Klemm.\n\n1. Verfährensbeschwerden.\n\nDie erst in der Revisionsbegr -ündung vom 1.Juni 1\nerhobenen Aufklärungsrügen sind verspätet und daher' unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge.\nAuch diese Revisionsbegründung macht keine Verletzung\ndes sachlichen Rechtes ersichtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen der Bundesanwaltschaft. nr |\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-28/5-str-361-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-28/5-str-361-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.631825+00:00"}}